Satzung des Landesverbandes Saarland e.V.

Unsere Satzung
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Verband Wohneigentum Saarland e.V.

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I. Satzung des Landesverbandes Saarland e.V.

§ 1 Name und Rechtssitz

  1. Der Verein trägt den Namen "Verband Wohneigentum Saarland e.V." und hat seinen Sitz in Saarbrücken.
  2. Der "Verband Wohneigentum Saarland e.V." ist Mitglied des "Verband Wohneigentum e.V." mit dem Sitz in Bonn.
  3. Der "Verband Wohneigentum Saarland e.V." ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der "Verband Wohneigentum Saarland e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes für selbst nutzende Wohneigentümer selbstlos zu fördern, so wie es in § 3 der Satzung ausgeführt ist.
  2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Zweck und Verwirklichung

  1. Der Verband ist der Zusammenschluss der im Saarland wohnhaften selbstnutzenden Wohneigentümern bzw. der Anwärter auf Wohneigentum oder sonstiger vom Landesvorstand zugelassener Personen. Der Verband Wohneigentum dient dem Zweck, Verbraucherinteressen von selbstnutzen den Wohneigentümern, privaten Bauherrn und an Wohnimmobilien interessierten Käufern wahrzunehmen. Er fördert den Verbraucherschutz bezüglich des Baus, Erwerbs und Erhalts des selbstgenutzten Wohneigentums in ideeler Weise und setzt sich gegenüber Gesetzgeber, Behörden und Wirtschaft für die Verbraucherrechte und -interessen ein. Durch Stärkung des Verbrauchers sollen insbesondere Familien bei der Schaffung eines familiengerechten und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für jedermann unterstützt werden. Der Verband informiert und berät in seiner Verbraucherschutzfunktion unabhängig und neutral.
  2. Der Verband Wohneigentum verfolgt diesen Zweck ideell insbesondere durch

    • a) Information der Öffentlichkeit unter anderem bezüglich rechtlicher, wirtschaftlicher, wohnungs- und verbraucherpolitischer sowie bautechnischer und gartenpflegerischer Themen;

    • b) Förderung seiner Gemeinschaften und seiner Mitglieder in ihrer Tätigkeit zugunsten der Verbraucher bezüglich des Erwerbs und Erhalts von selbst genutztem Wohneigentum;

    • c) Erarbeiten siedlungs- und wohnungspolitischer Grundsätze, die der Schaffung familiärer und nachbarschaftlicher Verbundenheit, der Förderung von Gemeinschaft und Gemeinsinn in Gebieten mit selbst genutztem Wohneigentum dienen und ökologisch sowie ökonomische Nachhaltigkeit des selbst genutzten Wohneigentums anstreben;

    • d) Vertretung seiner siedlungs- und wohnungspolitischen Zielsetzung gegenüber Behörden, Verwaltung und Organisationen sowie den Medien;

    • e) Unterstützung seiner Gemeinschaften und seiner Mitglieder in ihrer mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, gemeindlichen und kulturellen Bereich;

    • f) die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge unmittelbar als auch in den Gemeinschaften zu betreiben.

  3. Zu den Aufgaben des Verbands Wohneigentum zählt im einzelnen,

    • a) auf den Gebieten des Verbandsgegenstandes Wettbewerbe sowie Forschungsaufträge durchzuführen;

    • b) in allen Fragen der Nutzung des Wohn- und Garteneigentums seine Gemeinschaften und deren Mitglieder durch eigene periodische und sonstige Publikationen zu informieren und sie fachlich zu beraten;

    • c) die Gartenfachberatung bei seinen Mitgliedern zu betreiben und dabei auf die Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes hinzuwirken;

    • d) für die Umsetzung ökologischer Gesichtspunkte und die Verwendung umweltfreundlicher bzw. umweltverträglicher Stoffe beim Bau und der Instandhaltung von Gebäuden und der Gartennutzung einzutreten;

    • e) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern;

    • f) auf die Beteiligung und aktive Mitarbeit der Jugend und der Frauen in den Gemeinschaften und ihren Gliederungen hinzuwirken.

  4. Daneben verwirklicht der Verband den Satzungszweck unmittelbar selbst, indem er Schulungen und Beratungen für jedermann auf den vorbezeichneten Gebieten, insbesondere auf dem Gebiet des Gartenbaus und der ökologischen Landschaftspflege durchführt.
  5. Der Verband ist demokratisch verfasst; er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleichgerichteter Zielsetzung.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum Interessierte erlangen sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des "Verband Wohneigentum Saarland e.V." unterstützen wollen. Personen, die sich besondere Verdienste bei der Erreichung der Verbandsziele erworben haben, können auf Beschluss des Landesvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme gilt mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises als vollzogen. Mitglieder werden mit der Aufnahme auch die im Haushalt lebenden Familienangehörigen des/der Antragsteller(s)-in. Diese zahlen neben dem/der Antragsteller/in keinen Mitgliedsbeitrag, Sie sind passiv, aber nicht aktiv wahlberechtigt und haben keinen eigenen Anspruch aus der Grundstückshaftpflichtversicherung. Familienmitgliedern gleichgestellt sind auch die Mitglieder einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft. Lehnt der geschäftsführende Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung beim Ehrenausschuss einlegen. Dieser entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt hat schriftlich an den Vorstand unter Beifügung des Mitgliedsbuches zu erfolgen. Er wird mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Austritt erfolgt, wirksam.
  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es das Wohl und das Ansehen des Verbandes schädigt oder mit der Beitragszahlung um mehr als sechs Monate im Rückstand ist.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Anrufung des Ehrenausschusses zu. Die Anrufung hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Bescheides bei der Geschäftsstelle des Verbandes zu erfolgen. Dem Vorsitzenden des Ehrenausschusses ist die Eingabe unmittelbar vorzulegen.
  4. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verband. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied oder ein Rechtsnachfolger hat keinen Anspruch auf Teilung des Verbandsvermögens oder Herausgabe eines Anteils dieses Vermögens. Die Anwendung der §§ 738 - 740 BGB ist ausgeschlossen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung des "Verband Wohneigentum Saarland e.V." im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen und alle Einrichtungen des Verbandes zu nutzen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  • die Satzung und die in deren Rahmen gefassten Beschlüsse zu befolgen;

  • die Bestrebungen des Verbandes zu fördern;

  • dem Verband die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben;

  • dem Verband Erfahrungen und Erkenntnisse mitzuteilen, die für die Gesamtheit seiner Mitglieder von Bedeutung sein könnten;

  • die Mitgliedsbeiträge zu leisten und die zu ihrer Errechnung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;

  • die unter Mitwirkung des Verbandes monatlich erscheinende Verbandszeitschrift zu beziehen.

§ 7 Höhe der Beiträge

Die Mitglieder haben einen von der Mitgliederversammlung der jeweiligen Gemeinschaft festzusetzenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Für jedes beitragszahlende Mitglied hat die Gemeinschaft einen von der Verbandsversammlung festzusetzenden Anteil an den "Verband Wohneigentum Saarland e.V." abzuführen.

Der von den Mitgliedern, die dem Landesverband zugeordnet sind, zu entrichtende Beitrag
wird von der Verbandsversammlung festgesetzt.

§ 8 Gliederung

Der "Verband Wohneigentum Saarland e. V." untergliedert sich in lokale Wohneigentümer- bzw. Siedlergemeinschaften.

§ 9 Organe

Die Organe des Vorstandes sind:

  • Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 12
    Der Gesamtvorstand gemäß § 11
    Die Verbandsversammlung gemäß § 10

§ 10 Verbandsversammlung

  • a.Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB. Zur Verbandsversammlung entsenden die Gemeinschaften des "Verband Wohneigentum Saarland e.V." für je 50 angefangene beitragszahlende Mitglieder einen Delegierten, der sich durch vom Verbandsvorstand auszustellende Mandatskarten, die zu Abstimmungen zu verwenden sind, ausweist. Ferner nimmt für je 50 angefangene beitragszahlende Mitglieder, die dem Landesverband zugeordnet sind, ein Delegierter teil.

  • b. Die Verbandsversammlung ist auf Beschluss des geschäftsführenden oder des Landesvorstandes nach Bedarf, mindestens jedoch alle drei Jahre einzuberufen. Eine außerordentliche Verbandsversammlung muss auf Beschluss des Landesvorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder bzw. ein Fünftel der Mitglieder, die dem Landesverband zugeordnet sind unter Angabe des Zweckes und der Gründe einberufen werden.

  • c. Zeit, Ort und Tagesordnung der Verbandsversammlung sind vom geschäftsführenden Vorstand allen Gemeinschaften mindestens vier Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.

  • d. Anträge zur Verbandsversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung bei der Landesgeschäftsstelle eingereicht sein. Die Einreichung von Wahlvorschlägen ist auch am Tag der Versammlung zulässig. Bei außerordentlichen Versammlungen entfällt diese Frist.

  • e. Die Verbandsversammlung beschließt über die Tagesordnung. Nach dieser Beschlussfassung ist die Einbringung von Anträgen nicht mehr möglich.

  • f. Die Landesverbandsversammlung fasst Beschlüsse insbesondere über:

  • A. Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien nach Maßgabe der in § 3 festgelegten Zweckbestimmung und Aufgabenstellung;

  • B. Festlegung von Richtlinien für die Arbeit des Landesvorstandes;

  • C. die Geschäftsberichte der einzelnen Landesvorstandsmitglieder, sowie der dazugehörigen Prüfberichte;

  • D. Entlastung des Vorstandes;

  • E. Wahl des Vorstandes sowie von drei Rechnungsprüfern;

  • F. Satzungsänderungen;

  • G. Beitragsfestsetzungen;

  • H. Auflösung des Landesverbandes.

§ 10 a Wahl der Delegierten für Mitglieder, die dem Landesverband zugeordnet sind

Zur Wahl der Delegierten zur Vertretung der Mitglieder, die dem Landesverband zugeordnet
sind auf dem Landesverbandstag werden diese Mitglieder zunächst sechs Monate vor dem
Landesverbandstag aufgefordert Wahlpersonen als Delegierte innerhalb von zwei Wochen zu
benennen.

Sollten keine Wahlpersonen innerhalb dieser Frist seitens dieser Mitglieder vorgeschlagen
werden, kann der Vorstand des Landesverbandes Wahlpersonen innerhalb von zwei Wochen
vorschlagen.

Die Mitglieder, die dem Landesverband zugeordnet sind, werden dann zur schriftlichen Wahl
der Delegierten innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe der
Wahlpersonen aufgefordert.

Als Delegierter ist die Wahlperson gewählt, der die meisten gültigen abgegebenen Stimmen
bekommen hat. Sollten mehrere Wahlpersonen als Delegierte zum Landesverbandstag
entsandt werden, so entscheidet die Reihenfolge der Stimmenanzahl der einzelnen
Wahlpersonen. Sollte keine wirksame Wahl durchgeführt werden können, kann der Vorstand
die Delegierten aus den vorgeschlagenen Wahlpersonen bestimmen.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem / der Landesvorsitzenden,

  • zwei gleichberechtigten stellvertretenden Landesvorsitzenden,

  • dem / der Landesgeschäftsführer/-in,

  • dem / der stellvertretenden Landesgeschäftsführer/-in, der / die zugleich Schriftführer/-in des Verbandes ist,

  • dem / der Landesschatzmeister/-in,

  • dem / der stellvertretenden Landesschatzmeister/-in,

  • dem / der Landesfachberater/-in,

  • dem/der Jugendbeauftragten,

  • mindestens fünf Beisitzer/-innen

Der Vorstand nach § 11 ist vom/von der Landesvorsitzenden nach Bedarf, mindestens je doch einmal halbjährlich einzuberufen. Die Einberufung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes beantragt.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter/-in.

Scheidet der Vorsitzende aus, so ist der Vorstand ermächtigt, für die restliche Amtszeit aus seinen Reihen einen neuen Vorsitzenden zu bestellen.

Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, sofern keiner der Vorstandsmitglieder gegen die Abstimmungsweise Einspruch erhebt.

Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand nach § 11 ist zuständig für:

  1. Grundsatzfragen nach § 3 der Satzung.
  2. Bestimmung der Richtlinien betreffend die Führung, Tätigkeit oder Organisation des Landesverbandes.
  3. Verbandsangelegenheiten von allgemeiner oder besonderer Bedeutung.
  4. Beratung der Wahlvorschläge und sonstigen Vorlagen an die Verbandsversammlung.
  5. Angelegenheiten, für die weder der geschäftsführende Vorstand noch die Landesverbandsversammlung zuständig ist.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • dem / der Landesvorsitzenden sowie den Stellvertretern/-innen,

  • dem / der Landesgeschäftsführer/-in sowie dem / der Stellvertreter/-in,

  • dem / der Landesschatzmeister/-in sowie dem / der Stellvertreter/-in,,

Der geschäftsführende Vorstand besorgt die laufenden Verbandsgeschäfte und führt die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Landesvorstandes durch. Die vorzeitige Abberufung ist nur durch Beschluss der Verbandsversammlung mit 2/3 aller anwesenden Stimmberechtigten möglich.

Der geschäftsführende Vorstand ist der Verbandsversammlung für die ordnungsgemäße Führung des Verbandes verantwortlich. Er hat bei vereinsschädigendem Verhalten einzugreifen und ist berechtigt, sich in den Gemeinschaften über deren satzungsgemäßes Verhalten zu informieren, sowie Versammlungen einzuberufen, wenn eine Dringlichkeit hierfür vorliegt und die zuständigen Organe dies ablehnen.

Der geschäftsführende Vorstand wird von Fall zu Fall, mindestens jedoch einmal pro Quartal, vom Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

Der geschäftsführende Vorstand hat jährlich den Delegierten in schriftlicher Form einen ausführlichen Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr vorzulegen.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es kann ihnen und anderen, für den Landesverband ehrenamtlich tätigen Personen, Ersatz für bare Auslagen, Tagegelder, oder Aufwandsentschädigungen zugebilligt werden. Die Entscheidung hierfür trifft der Landesvorstand.

§ 13 Vertretungsberechtigung gemäß § 26 BGB

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind die Vertretungsberechtigten im Sin ne des § 26 BGB mit der Maßgabe, dass jeweils das Zusammenwirken zweier dieser Mitglieder für gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erforderlich und ausreichend ist. Der Vorstand kann ein einzelnes Vorstandsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften für einen bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften ermächtigen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 14 Beschlussfassung und Wahlen

  1. Die Organe des "Verband Wohneigentum e.V." sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht geladen sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist.
  2. Eine Beschlussfassung oder Wahl ist nur zulässig, soweit sie in der Tagesordnung satzungsgemäß angekündigt war. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten einer Beschlussfassung oder Wahl zustimmen.
  3. Die Beschlüsse der Organe werden - soweit diese Satzung nicht ausdrücklich anderes vorschreibt - mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussvorschlages.
  4. Landesvorstand und geschäftsführender Vorstand können auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn sämtlichen Mitgliedern des betreffenden Organs der Beschlussvorschlag durch den Landesvorsitzenden durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt wird und kein Mitglied des betreffenden Organs diesem Verfahren widerspricht. Ein Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Absendung des Beschlussvorschlags in der Landesgeschäftsstelle eingegangen sein. Soweit von einzelnen Mitgliedern der betroffenen Organe innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme eingeht, wird eine Zustimmung sowohl zur Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren als auch zu dem Beschlussvorschlag angenommen. Soweit Mitglieder der betreffenden Organe auf Widerruf schriftlich verzichten oder ohne Erhebung eines Widerspruchs zu dem Beschlussvorschlag Stellung genommen haben, ist eine nachträgliche Widerspruchserhebung ausgeschlossen.
  5. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. In diesem Wahlgang ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  6. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch Handaufheben. Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Abgabe eines Stimmzettels. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist durch Handaufheben abzustimmen, wenn nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten ein schriftliches, geheimes Verfahren verlangen.

§ 15 Niederschriften

  1. Über alle Versammlungen und Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen.
  2. Die Niederschriften sind vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Organe unter Beachtung der Geschäftsordnung in Abschrift zu überlassen.

§ 16 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten der Landesverbandsversammlung; es muss unter Angabe der Änderungsanträge eingeladen worden sein.
  2. Änderungsanträge müssen mindestens acht Wochen vor dem Landesverbandstag in der Geschäftsstelle vorliegen.

§ 17 Kassenführung und Prüfung

  1. Der geschäftsführende Vorstand hat sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Buchführung vorhanden ist und die Ausgaben sich im Rahmen des Haushaltsplanes bewegen. Näheres hierzu wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
  2. Die Landesverbandsversammlung wählt drei Rechnungsprüfer, die einmal p.A. Kassen- und Belegprüfungen vorzunehmen haben. Der Verbandsversammlung ist hierüber schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten.

§ 18 Ehrenausschuss

Zur Klärung von Streitigkeiten innerhalb des Verbandes auf Orts- und Landesebene wird ein Ehrenausschuss gebildet, der aus vier Beisitzern/-innen und einem / einer Vorsitzenden besteht.

Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden vom Landesvorstand auf die Dauer von drei Jahren berufen, Wiederwahl ist möglich. Der Ausschuss hat möglichst auf eine Schlichtung der Streitfälle hinzuwirken. Seine Entscheidungen, die den Betroffenen schriftlich mitzuteilen sind, sind unanfechtbar. Das Verfahren vor dem Ehrenausschuss ist kostenfrei.

§ 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Auflösung des "Verband Wohneigentum Saarland e.V."

  1. Der Verband Wohneigentum Saarland e.V. kann nur durch Beschluss der Verbandsversammlung, zu der unter Angabe des Auflösungsantrages eingeladen sein muss, mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden.
  2. Sofern die Verbandsversammlung gem. § 14 Abs. 1 nicht beschlussfähig sein sollte, ist sie nach frühestens acht Wochen und spätestens innerhalb zwölf Wochen noch einmal unter Angabe des Auflösungsantrages einzuberufen. Die erneut einberufene Verbandsversammlung ist alsdann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig.
  3. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation nach den Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.
  4. Bei Auflösung des LV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verband Wohneigentum e.V., Bonn, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

II. Satzung für die Gemeinschaften des "Verband Wohneigentum Saarland e.V."


§ 21 Name und Rechtssitz

  1. Die Gemeinschaft trägt den Namen - s. Anlage zur Satzung- und hat ihren Sitz in - s. Anlage zur Satzung -.
  2. Die Gemeinschaft - s. Anlage zur Satzung - ist Mitglied des "Verband Wohneigentum Saarland e.V." mit dem Sitz in Saarbrücken.

§ 22 Gemeinnützigkeit

  1. Die Gemeinschaft... verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
  2. Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 23 Zwecke und deren Verwirklichung

  1. Die Gemeinschaft -... dient dem Gemeinwohl, indem sie in jeder zweckdienlichen Weise die Verbraucherinteressen von selbstnutzenden Wohneigentümern, privaten Bauherrn und an Wohnimmobilien interessierten Käufern wahrnimmt, sich für die Förderung und Erhaltung des Familienheimes einsetzt. Durch Stärkung des Verbrauchers sollen insbesondere Familien bei der Schaffung eines familiengerechten und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für jedermann unterstützt werden.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der Wohneigentümer, Kleinsiedler, Familienheimer sowie an Wohneigentum Interessierter mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes;

  • die Jugendpflege und Jugendfürsorge im Rahmen von Jugendgruppen. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch Angebote zur Betreuung der Jugend insbesondere auf den Gebieten der

  • Freizeitgestaltung und Erholung;

  • körperlichen Ertüchtigung;

  • eigenen kulturellen Betätigung (Tanz, Theater, Musik)

  • die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit;

Die Hebung des Gemeinschaftssinnes und des Gedankens der Selbsthilfe, indem eine gute Nachbarschaft gepflegt und aktive Nachbarschaftshilfe geleistet wird;

  • das Hinwirken auf die öffentliche Bereitstellung von Bauland für selbst genutztes Wohneigentum und Familienheime;

  • die fachliche Beratung der selbst nutzenden Wohneigentümer bei der Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes;

  • die Unterstützung hilfebedürftiger Nachbarn in Haus und Garten;

  • die Zusammenfassung aller Wohneigenheimer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzung bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männern und Frauen.

§ 24 Mitgliedschaft

Mitglieder der Gemeinschaft sind die für den Bereich der Gemeinschaft beim Verband gemeldeten Mitglieder.

§ 25 Organe

Organe der Gemeinschaft sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 26 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet statt nach Bedarf, mindestens jedoch alle drei Jahre.Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand der Gemeinschaft auf die Dauer von drei Jahren, Wiederwahl ist möglich.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren, Wiederwahl ist möglich. Diese haben das Recht einmal p.A. eine Kassen- und Belegprüfung vorzunehmen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag fest, den das Mitglied an die Gemeinschaft zu entrichten hat.

Die Mitgliederversammlung der Gemeinschaft darf eine eigene Satzung für die Gemeinschaft verabschieden; diese darf jedoch nicht im Widerspruch zu der Satzung des Verbandes stehen. Eine Abschrift der Satzung ist dem Verband vorzulegen.

§ 27 Vorstand

Der von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre neu zu wählende Vorstand, dem mindestens ein(e) Vorsitzende(r), ein(e) Schriftführer/-in, ein(e) Kassierer/-in angehören sollen, ist für die Wahrnehmung der Interessen der Siedler und der Belange der Gemeinschaft zuständig.

Der Vorstand hat wichtige Belange je nach Bedeutung dem Landesvorstand zur Kenntnis zu bringen. Er hat dem Verband Auskünfte in Angelegenheiten, die den Verband betreffen, zu erteilen und ihm die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder bekannt zu geben. Der Vorstand haftet für die ordnungsgemäße Überweisung der Mitgliedsbeitragsanteile an den Verband.

In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit abzugeben.

§ 28 Vermögensfall

Bei Auflösung der Siedlergemeinschaft bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinschaft an den Verband "Wohneigentum Saarland e.V.," der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung ist durch ihre Annahme durch die Verbandsversammlung am 19. November 2017 für den Verband Wohneigentum Saarland e.V. und alle ihm angehörigen Gemeinschaften in Kraft getreten.


Saarbrücken, 19.11.2017

Eingetragen beim Amtsgericht Saarbrücken 17 VR 514

Manfred Jost, Landesvorsitzender

Udo Stemmler stv. Landesvorsitzender und Schriftführer

Hans Rudi Andres, Versammlungsleiter

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