Satzung des Kreisverbandes
Satzung des Kreisverbandes
„ 02 Arnsberg“
im VERBAND WOHNEIGENTUM NORDRHEIN-WESTFALEN E.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Kreisverband trägt den Namen "Kreisverband Arnsberg".
Er wird im nachfolgenden Text "Kreisverband" genannt.
2. Der Sitz des Kreisverbandes ist Arnsberg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Kreisverband umfasst die Mitglieder der Gemeinschaften des Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V., dieser grundsätzlich im nachfolgenden Text "VERBAND" genannt, in Arnsberg, Sundern und Ense. Er gehört dem VERBAND korporativ als Gliederung an. Der Kreisverband wickelt seine Belange selbstständig und eigenverantwortlich ab. Die geltenden Bestimmungen der Satzung und Vereinsordnungen des VERBANDES mit Sitz in Dortmund (VR 1545 AG Dortmund) sind für den Kreisverband und dessen Mitglieder verbindlich.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Kreisverband (Körperschaft i.S. der Anlage 1 zu § 60 AO) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Kreisverbandes ist die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der Familien bei Schaffung eines familiengerechten und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraums für jedermann.
2. Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Zweck, Aufgaben und deren Verwirklichung
1. Der Kreisverband dient dem Zweck, Familien durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten, gesunden und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für jedermann zu fördern. Er fördert den Familienschutz bezüglich des Baus, Erwerbs und Erhalts des Wohneigentums in ideeller Weise und setzt sich gegenüber Gesetzgebern, Behörden und Wirtschaft für die Verbraucherrechte und Verbraucherinteressen ein. Der Kreisverband informiert und berät in seiner Familienschutzfunktion unabhängig und marktneutral.
2. Der Kreisverband verfolgt diesen Zweck ideell sowie im Zusammenwirken und mit Unterstützung des VERBANDES und dessen Gliederungen insbesondere durch
a) Information der Öffentlichkeit und seiner Mitglieder und zugehörigen Gemeinschaften unter anderem bezüglich rechtlicher, wirtschaftlicher, wohnungs- und verbraucherpolitischer sowie bautechnischer und gartenpflegerischer Themen;
b) Förderung der Allgemeinheit und seiner Mitglieder und zugehörigen Gemeinschaften in seiner und deren Tätigkeit zugunsten der Allgemeinheit, insbesondere der Familien, bezüglich des Erwerbs und Erhalts von selbstgenutztem Wohneigentum;
c) Erarbeiten siedlungs- und wohnungspolitischer Grundsätze, die der Schaffung einer menschengerechten Umwelt, der Stärkung familiärer und nachbarschaftlicher Verbundenheit, der Integration - insbesondere von Bürgern mit Migrationshintergrund -, der Förderung von Gemeinschaft und Gemeinsinn in Gebieten mit Wohneigentum dienen und ökologische sowie ökonomische Nachhaltigkeit des Wohneigentums anstreben;
d) Vertretung seiner siedlungs- und wohnungspolitischen Zielsetzung gegenüber Behörden, Verwaltungen und Organisationen sowie den Medien;
e) Unterstützung und Beratung der Allgemeinheit und seiner Mitglieder und zugehörigen Gemeinschaften in deren mitverantwortlichen Tätigkeit für die Allgemeinheit vornehmlich im sozialen, kulturellen und gemeindlichen Bereich.
3. Zu den Aufgaben des Kreisverbandes zählen im Einzelnen,
a) in allen Fragen der Nutzung des Wohn- und Garteneigentums die Allgemeinheit und seine Mitglieder und zugehörigen Gemeinschaften durch Publikationen und eigene Veranstaltungen zu informieren und fachlich zu beraten;
b) die auf das Wohn- und Garteneigentum bezogene Beratung der Allgemeinheit, vornehmlich von Familien, sowie Interessenvertretung von Erwerbern, Eigentümern und Familien - ggf. auch im Einzelfall - mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes wahrzunehmen;
c) auf die Gestaltung und Nutzung des Gartens als naturverbundenen Erholungsraum für die Familie und auf die Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna hinzuwirken;
d) für die Umsetzung ökologischer Gesichtspunkte und die Verwendung umweltfreundlicher bzw. umweltverträglicher Stoffe beim Bau und der Instandhaltung von Gebäuden und der Gartennutzung einzutreten;
e) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern;
f) auf die Beteiligung und aktive Mitarbeit der Allgemeinheit und ihrer Mitglieder - insbesondere der Jugend, Senioren und Frauen in ihrer Gemeinschaft - hinzuwirken.
4. Der Kreisverband ist demokratisch verfasst. Er ist neutral sowie parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Der Kreisverband ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleichgerichteter Zielsetzung.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verband kann jede natürliche Person sowie jede Gemeinschaft von natürlichen Personen zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand (z.B. Erbengemeinschaft) erwerben, die objektbezogene Inhaberin von nicht gewerblich genutztem Wohneigentum/ -erbbaurecht ist oder am Erwerb solchen Wohneigentums/ -erbbaurechts interessiert ist, oder die die Ziele und Aufgaben des VERBANDES und seiner Gliederungen durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
2. Die Aufnahme in bestehende Gemeinschaften erfolgt durch deren Vorstand, der über die Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Aufnahme in die Gemeinschaft begründet die Mitgliedschaft im VERBAND sowie im Kreisverband. Ist eine Aufnahme des Bewerbers in die Gemeinschaft nicht möglich oder nicht gewünscht, entscheidet der VERBAND über die Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrags. Bei Aufnahme erfolgt die Zuordnung der Mitgliedschaft in die Sammelgemeinschaft des Kreisverbandes, sofern dort eine solche geführt wird und der Vorstand des Kreisverbandes nicht unverzüglich widerspricht, andernfalls als Einzelmitgliedschaft im VERBAND. Geht der Aufnahmeantrag des Bewerbers, dessen Aufnahme in eine Gemeinschaft nicht möglich ist, dem Kreisverband direkt zu, ordnet dieser ? sofern er eine eigene Sammelgemeinschaft führt ? die Mitgliedschaft bei Aufnahme seiner Sammelgemeinschaft zu und informiert sofort den VERBAND. In allen anderen Fällen leitet der Kreisverband den Aufnahmeantrag unverzüglich an den VERBAND zur Entscheidung über Annahme oder Ablehnung der Mitgliedschaft weiter. Sobald eine aufnahmebereite Gemeinschaft vorhanden ist, wird die Mitgliedschaft bei dieser Gemeinschaft mit Zustimmung des Mitgliedes oder auf dessen Antrag weitergeführt. Sofern Gemeinschaften nach Beschluss ihrer Mitgliederversammlung ein Mitglied nicht mehr betreuen wollen, kann auf Antrag des Vorstandes der Gemeinschaft eine Umschreibung dieser Mitgliedschaft in eine Sammelgemeinschaft des Kreisverbandes oder als Einzelmitglied beim VERBAND erfolgen.
3. Die Aufnahme kann zum jeweils nächsten 01. eines Monats im Kalenderjahr erfolgen. Mit dem Beitrittsantrag erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Beschlüsse des Kreisverbandes und der Gliederungen des VERBANDES als bindend an.
4. Mitglieder der Sammelgemeinschaft des Kreisverbandes werden vom Kreisverband direkt betreut. Die Vorstandsaufgaben der Sammelgemeinschaft übernimmt der Vorstand des Kreisverbandes. Der Vorsitzende des Kreisverbandes oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter laden die Mitglieder der Sammelgemeinschaft mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer Mitgliederversammlung ein. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens 4 Wochen per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Kreisvorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachen Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Ladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.
Die Mitgliederversammlung der Sammelgemeinschaft wählt den Delegierten und dessen Vertreter für die Kreisversammlung. Die Sammelgemeinschaft hat in der Kreisversammlung eine Stimme.
5. Die Mitgliederdaten werden vom VERBAND und gegebenenfalls von dessen weiteren Gliederungen elektronisch gespeichert und entsprechend den jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen verwendet.
6. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
Durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Kreisverbandes ? sofern das Mitglied in dessen Sammelgemeinschaft als Mitglied geführt wird ? oder an den Vorstand des VERBANDES, die bis zum 30.09. des Jahres zugegangen sein muss, kann die Mitgliedschaft mit Wirkung zum 31.12. des Kalenderjahres gekündigt werden. Sammelaustrittserklärungen sind unwirksam. Der Vorstand des Kreisverbandes hat den Verband über Mitgliedschaftskündigungen, die dem Kreisverband zugegangen sind, unverzüglich zu informieren.
b) Tod
Der Rechtsnachfolger des Mitglieds tritt auf Antrag mit sofortiger Wirkung ein. Die Mitgliedsjahre des Rechtsvorgängers werden nicht angerechnet, es sei denn, der überlebende Ehepartner wird Rechtsnachfolger. In allen anderen Fällen wird eine neue Mitgliedschaft begründet.
c) Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden aufgrund
- Vereinswidrigen / vereinsschädigenden Verhaltens in Wort, Schrift und Tat,
- Verstoßes gegen die Satzung oder Verletzung der durch die Satzung oder rechtmäßige Organbeschlüsse des Kreisverbandes und/oder des Verbands begründeten Verpflichtungen zum Nachteil des Kreisverbandes, dessen zugehörigen Gemeinschaften und deren Mitglieder und/oder des Verbands und dessen Gliederungen und/oder deren Mitglieder,
- eines Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung mit einer Frist von vier Wochen,
- sonstiger wichtiger Gründe.
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand des VERBANDES nach vorheriger Anhörung des Auszuschließenden.
7. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft stehen den Mitgliedern bzw. deren Rechtsnachfolgern (z.B. Erben bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod) keinerlei Zahlungs- oder Erstattungsansprüche gegen den Kreisverband und den VERBAND und dessen Gliederungen zu. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Erstattung des gesamten oder anteiligen gezahlten Mitgliedsbeitrags, wenn die Mitgliedschaft innerhalb des Beitragszeitraums endet.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
1. Ehrenvorsitzende sowie Ehrenmitglieder werden durch die Kreisversammlung ernannt. Grundsätzlich ist nur die Wahl einer/s Ehrenvorsitzenden möglich.
2. § 4 Abs. 5 Buchstabe c gilt entsprechend für die Aberkennung eines Ehrenvorsitzes bzw. einer Ehrenmitgliedschaft.
3. Die Ehrenordnung des VERBANDES ist für den Kreisverband verbindlich.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Meinungsbildung zu beteiligen sowie über die zuständigen Gremien an allen Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) die Satzung und Vereinsordnungen des Kreisverbandes und des VERBANDES und die in deren Rahmen gefassten Beschlüsse zu befolgen;
b) die Ziele und Aufgaben des Kreisverbands und des VERBANDES zu fördern und nach besten Kräften zu unterstützen sowie alles zu unterlassen, was dem Verbandszweck und den Verbandsgliederungen und Verbandsorganen schadet;
c) die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen;
d) die von der Landesversammlung des VERBANDES festgesetzten Mitgliederjahresbeiträge und die hierauf von dem zuständigen Kreisverband für dessen eigene Belange festgesetzten weiteren Zuschläge und Beiträge pünktlich zu zahlen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen;
e) dem Kreisverband rechtzeitig, wahrheitsgemäß und vollständig die erforderlichen Angaben zu machen und ggf. die Unterlagen auszuhändigen, die der Kreisverband zur Durchführung seiner Aufgaben und Wahrnehmung der Kreisverbandsinteressen benötigt.
§ 7 Organe
1. Die Organe des Kreisverbandes sind:
a) Kreisversammlung,
b) Vorstand,
c) Kassenprüfer.
d) Gesamtvorstand
2. Den Organmitgliedern entstandene Kosten und Auslagen sowie Vergütungen - insbesondere für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft - sind nach der Geschäfts- und Kassenordnung unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 4 zu erstatten.
3. Für den Fall, dass die Bestellung eines Organmitgliedes widerrufen wird oder bei sonstigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem jeweiligen Gemeinschaftsorgan, erlischt damit auch dessen Aufwendungsersatz- und Vergütungsanspruch sowie ein etwa bestehendes Vertragsverhältnis mit dem Kreisverband.
4. Ansprüche nach Absatz 2) können grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 8 Kreisversammlung
1. Die Kreisversammlung des Kreisverbandes ist dessen oberstes Organ nach § 32 BGB. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle Angelegenheiten des Kreisverbandes, soweit diese nicht ausdrücklich durch diese Satzung dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
2. Die Kreisversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes für das zurückliegende Kalenderjahr;
b) Wahl und Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes, der Beisitzer und der Kassenprüfer;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl der Delegierten zur Landesversammlung;
e) Beschlussfassung über Kreisverbandszuschläge bzw. -beiträge;
f) Entscheidung über Beschlussfassungen des Vorstandes und eingegangene Anträge, die der Kreisversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden;
g) Beschlussfassungen über die Kreisverbandssatzung und -ordnungen
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes;
i) Berufung und Abberufung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern;
j) Genehmigung der vom Vorstand erlassenen Geschäfts- und Kassenordnung.
Beschlüsse der Kreisversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Die Kreisversammlung muss jährlich mindestens einmal stattfinden. Einladungen zur Kreisversammlung haben unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (oder Email) mit einer Frist von mindestens drei Wochen durch den Vorsitzenden ? im Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter ? zu erfolgen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Kreisverbandes oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes. Beschlussfähig ist die jeweils satzungsgemäß einberufene Kreisversammlung. Ist die Versammlung beschlussunfähig, ist die nächste Versammlung nach erneuter fristgerechter Einladung mit einer Frist von mindestens drei Wochen an einem anderen Tag durchzuführen.
4. Die Kreisversammlung setzt sich aus den Delegierten der Gemeinschaften sowie den Mitgliedern des Kreisvorstandes des Kreisverbandes zusammen. Jede Gemeinschaft wird durch ein Mitglied ihres Vorstandes vertreten. In der Kreisversammlung hat jede Gemeinschaft gem. nachfolgendem Schlüssel und jedes Mitglied des Kreisvorstandes eine Stimme. Der Kreisversammlung bleibt es unbenommen, das Stimmenverhältnis entsprechend der Mitgliederstärke der Gemeinschaften durch Änderung dieser Satzung zu erweitern.
Die Delegierten der Gemeinschaften setzen sich gem. Beschluss der Kreisversammlung vom 20.03.1999 wie folgt zusammen:
bis einschließlich 200 Mitgliedschaften = 2 Delegierte
bis einschließlich 500 Mitgliedschaften = 3 Delegierte
bis einschließlich 1000 Mitgliedschaften = 4 Delegierte
über 1000 Mitgliedschaften = 5 Delegierte
§ 9 Außerordentliche Kreisversammlung
1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Kreisversammlung einberufen.
2. Eine außerordentliche Kreisversammlung muss binnen vier Wochen durch den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Kreisversammlung einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe an den Vorstand richtet.
3. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend.
§ 10 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
der/m Vorsitzenden,
der/m stellvertretenden Vorsitzenden,
der/m Kassierer/in
der/m Schriftführer/in
und ist Vorstand des Kreisverbandes im Sinne des § 26 BGB. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Kreisverband nach außen in der Weise, dass je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich zum Handeln befugt sind. Für das vereinsinterne Innenverhältnis kann die vom Vorstand zu erlassende Geschäfts- und Kassenordnung, die durch die Kreisversammlung zu genehmigen ist, nähere Regelungen treffen. Bestimmungen über die Aufgaben- und Ressortverteilung nach Sachgebieten, deren Zuweisung an einzelne Vorstandsmitglieder sowie deren Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, können durch den geschäftsführenden Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit allein getroffen werden.
In den Kreisvorstand kann nur ein volljähriges Mitglied gewählt werden.
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt in der Regel 3 Jahre. Sie endet mit der Wahl des neuen Vorstandes. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem geschäftsführenden Vorstand wird die Bestimmung darüber, ob und wann eine Nachwahl durch die Kreisversammlung durchzuführen ist oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes das freigewordene Amt vorübergehend oder längstens für den verbleibenden Rest der Amtszeit übernimmt, durch die verbleibenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes getroffen.
Der Gesamtvorstand des Kreisverbandes besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und den von der Kreisversammlung gewählten Beisitzer/n. Er kann um einen Ehrenvorsitzenden erweitert werden.
3. Der Kreisverband stellt die Organmitglieder und Verbandsmitglieder, die bei Wahrnehmung der ihnen vom Kreisverband übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben einen Schaden verursachen, mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von der Haftung frei. Nähere Regelungen bleiben der Geschäfts-, Beitrags- und Kassenordnung vorbehalten.
§ 11 Kassenprüfer
1. Die Kassengeschäfte des Kreisverbandes sind von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer sind zugleich berechtigt und verpflichtet, die Kassengeschäfte im Hinblick auf die satzungsgemäße Verwendung der Gelder zu überwachen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie in der Kreisversammlung zu berichten.
2. Die Kreisversammlung wählt mindestens 2 Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre im Jahreswechsel.
3. Im Kalenderjahr soll mindestens eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Mitglieder des Vorstandes dürfen als Kassenprüfer nicht gewählt werden.
§ 12 Beiträge
1. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung der Beitragszahlungen nach § 6 Abs. 2 d), insbesondere der Jahresmitgliedsbeiträge an den VERBAND, verpflichtet. Die Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge für den VERBAND wird durch die Landesversammlung festgesetzt.
2. Mitglieder, die bis zum 01.06. des jeweiligen Kalenderjahres aufgenommen werden, haben die vollen Jahresmitgliederbeiträge nach Absätzen 1 und 2 zu entrichten. Bei einer Aufnahme ab oder nach dem 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres ist der Jahresmitgliederbeitrag für das Eintrittsjahr in hälftiger Jahreshöhe zu bezahlen.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Kreisversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Kreisverbandes gemäß § 2 Absatz 5 an den Verband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Verfahrensvorschriften
1. Beschlussfähigkeit
a) Beschlussfähig ist die jeweils satzungsgemäß einberufene Versammlung oder Sitzung.
b) Die Beschlussunfähigkeit bedarf bei einer Kreisversammlung der Feststellung durch den Versammlungsleiter. Ist die Beschlussunfähigkeit zu einer Kreisversammlung festgestellt worden, ist die nächste Versammlung nach erneuter satzungsgemäßer Einladung an einem anderen Tag durchzuführen.
2. Beschlüsse und Abstimmungen
a) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen sowie Zweckänderungen bedürfen zur Annahme einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
b) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Stimmenthaltungen zählen nicht mit und sind keine gültigen Stimmen. Auf Verlangen von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder findet eine geheime Abstimmung statt.
c) Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Bei Beschlussfassungen ist über den jeweils inhaltlich weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen.
3. Wahlen
a) Für die Wahlen gelten die vorstehenden Bestimmungen des Absatz 1 entsprechend. Vorbehaltlich einer anderslautenden Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgen Wahlen als Einzelwahlen.
b) Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
c) Bei den Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen, an der nur die Kandidaten teilnehmen, die im ersten Wahlgang die höchste gleich hohe Stimmenzahl erhalten haben. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Stichwahl auf sich vereinigt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
d) Bei geheimen Wahlen bzw. Wahlen en-bloc sind mindestens die Hälfte, höchstens aber so viele Stimmen abzugeben, wie Kandidaten zu wählen sind. Anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig. In sämtlichen Stichwahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
e) Wahlen en-bloc sind nur zulässig, wenn maximal so viele Kandidaten zur Verfügung stehen, wie Ämter zu besetzen sind. Die Abstimmung bei Wahlen en-bloc erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sind danach die Kandidaten nicht en-bloc gewählt, erfolgen Einzelwahlen.
f) Für Nach- und Ergänzungswahlen gelten dieselben Bestimmungen wie für die Wahlen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit aus.
4. Allgemeine Bestimmungen
a) Auf Antrag kann der Versammlungsleiter jederzeit eine Beschränkung der Redezeit und Schluss der Rednerliste anordnen.
b) Beratungen und Beschlüsse des Kreisverbandes können durch Beschluss als "vertraulich" erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Falle zu verstehen ist.
c) Von allen Vorstandssitzungen und den Kreisversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss den Sitzungsverlauf nicht wörtlich wiedergeben. Die Feststellung der satzungsgemäßen Ladung zur Sitzung bzw. Versammlung durch den Versammlungsleiter, die gefassten Beschlüsse, Abstimmungen und das Ergebnis der Wahlen sind zu protokollieren und wortgetreu wiederzugeben. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand im Mitgliedschaftsverhältnis ist Arnsberg.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Kreisversammlung vom 11.03.2017 in Kraft.
Arnsberg, den 11.03.2017
Unterschriften