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Coronavirus
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VWE Nds. Beratung in der Geschäftsstelle Hannover

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der aktuellen Entwicklung der Coronazahlen in Hannover werden wir die persönliche Beratungen ab November wieder eingestellt. Sämtliche Beratungen werden bis auf weiteres nur noch telefonisch und schriftliche durchgeführt. Ich hoffe, dass Sie und Mitglieder dafür Verständnis haben. Sollten für die Beratung die Sichtung von Unterlagen vorab notwendig sein, können die Mitglieder das gerne uns zusenden.

Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen

Tibor Herczeg
Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V.
Königstr. 22, 30175 Hannover
Tel.: 0511 88 20 70
Fax: 0511 88 20 720

Erleichterungen für Vereine durch Covid 19 Gesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Vorstände unserer Gemeinschaften und Kreisgruppen,

durch die Corona Krise wurden einige Erleichterungen für Vereine durch das Covid 19 Gesetz eingeführt. Insbesondere zur Beschlussfassung gibt es wesentliche Erleichterungen. Diese sind hier anliegend dargestellt.

Vom BGB abweichende Neuregelungen
Artikel 2, § 5 des Gesetzes gilt zunächst nur für Mitgliederversammlungen, die 2020 stattfinden, und hat folgenden Wortlaut:
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Automatische Verlängerung der Amtszeit
Die meisten Vereinssatzungen sehen eine feste Amtszeit für den Vorstand vor - auch wenn das gesetzlich nicht erforderlich ist. Bei einer solchen Amtszeitbegrenzung empfiehlt sich eine Verlängerungsklausel, nach der der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Leider fehlt diese Klausel in manchen Satzungen.
Das hat problematische Folgen: Die Amtszeit endet dann automatisch und der Verein ist ohne rechtmäßigen Vorstand. Leider führt das aktuelle Versammlungsverbot nicht selten zu genau diesem Zustand.
Artikel 2, § 5 Abs. 1 des Gesetzes ermöglicht, dass Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit zunächst im Amt bleiben, d.h. eine Wieder- oder Neubestellung nicht zwingend erforderlich ist, um den Verein handlungsfähig zu erhalten.
Hinweis: Natürlich kann kein Vorstandsmitglied zur Fortsetzung des Amts gezwungen werden. Er müsste dann aber, wenn die Neuregelung in dieser Form in Kraft tritt, ausdrücklich zurücktreten. Dazu genügt eine formlose Erklärung einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gegenüber.

Virtuelle Mitgliederversammlung
Dass eine virtuelle Mitgliederversammlung (d.h. mit internetzgestützten Kommunikationsmedien, wie z.B. Videokonferenz o.ä.) zulässig ist, hat die Rechtsprechung bereits bestätigt (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.09.2011, I-27 W 106/11). Allerdings ist dafür bisher eine entsprechende Satzungsregelung unverzichtbar.
Artikel 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1 soll virtuelle Versammlungen der Präsenzversammlung gleichstellen. Für gültige Beschlusse ohne Zusammenkunft der Mitglieder ist dann weder eine besondere Satzungsgrundlage noch - wie bei der bisherigen schriftlichen Beschlussfassung - die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nach § 28 BGB würde diese Regelungen auch für Vorstandsitzungen gelten.
Hinweis: Ungeklärt ist aber die Frage, ob das umstandslos auch für Vereine gilt, bei denen einen nennenswerte Zahl von Mitgliedern nicht über die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer virtuellen Versammlung verfügt (fehlende technische Ausstattung und Kenntnisse). Dann kann eine virtuelle Versammlung eine "besondere Erschwernis" für die Teilnahme darstellen und die Beschlüsse zwar nicht nichtig (von vornherein unwirksam), aber anfechtbar machen.
Unser Tipp: Im Zweifel sollte dann - die künftig mögliche - vereinfachte schriftliche Beschlussfassung gewählt oder die virtuelle Versammlung zumindest dadurch ergänzt werden.

Schriftliche Beschlussfassung wird vereinfacht
Auch die schriftliche Beschlussfassung soll durch die Neuregelung vereinfacht werden. Bisher verlangt § 32 Abs. 2 BGB bei einer schriftlichen Beschlussfassung die Einstimmigkeit. Es müssen also alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen. Bereits eine einzige Enthaltung führt zum Scheitern des Beschlusses.
Das soll sich durch Artikel 2, § 5 Abs. 3 des Gesetzes ändern. Danach ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt (also angeschrieben) wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben. Es gelten die üblichen Mehrheitserfordernisse - also in den meisten Fällen eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Verlangt ist nur die Textform. Es ist also keine Unterschrift erforderlich. Damit kommen für die Beteiligung an der Abstimmung auch E-Mail und andere elektronische Textmedien (z.B. SMS oder WhatsApp) in Frage.
Zusätzlich wird es durch Abs. 2 Nr. 2 möglich, dass einzelne Mitglieder ihre Stimmen im Vorfeld einer (virtuellen oder physischen) Versammlung schriftlich abgeben. Es sind so auch Mischformen aus virtueller Versammlung und schriftlicher Beschlussfassung möglich. Das gilt auch für Vorstandssitzungen.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Tibor Herczeg

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch die Corona Krise waren wir in der Geschäftsstelle lange Zeit gezwungen, die persönlichen Beratungen auszusetzen. Das möchten wir nun langsam wieder in den Normalzustand führen. Deshalb wird es ab dem 04. Juni an den Donnerstagen wieder zunächst die Rechtsberatung in der Geschäftsstelle geben.

Folgende Regeln gelten aber:

1. Jedes Mitglied muss vorher einen Termin vereinbaren. Ohne einen Termin kann keine Beratung durchgeführt werden.
2. Jedem Mitglied stehe eine Beratung von maximal 30 Minuten zur Verfügung.
3. Im Wartezimmer wird maximal ein Mitglied, bzw. bei Familienmitgliedern, maximal eine Familie warten können.
4. Ein Aufenthalt in den sonstigen Bereichen der Geschäftsstelle wird nicht möglich sein.
5. Die Beratungen finden im großen Besprechungsraum statt mit Abstand und Schutz zwischen Mitglied und Berater.

Bitte verteilen Sie diese Info gerne an die Mitglieder Ihrer Gemeinschaften.

Selbstverständlich finden die Beratungen auch weiterhin telefonisch und schriftlich statt.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Tibor Herczeg
Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V.
Königstr. 22, 30175 Hannover
Tel.: 0511 88 20 70
Fax: 0511 88 20 720

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