Grundstuer verfassungswidrig?

Grundsteuer verfassungswidrig?

16. Dezember 2011 Wieder einmal steht die Grundsteuer auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Diesmal wird eine Vorlage des Bundesfinanzhofs überprüft, wonach die Berechnung der Grundsteuer auf Basis der veralteten Einheitswerte rechtswidrig sein könnte. Die Frage für die selbstnutzendenden Wohneigentümer: Ist es sinnvoll, in diesem Jahr noch Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid einzulegen?

Wir erwarten, dass selbst wenn das Bundesverfassungsgericht der Klage stattgeben sollte, nur der Gesetzgeber in die Pflicht genommen wird, endlich die Grundsteuer zu reformieren. Im Übrigen dürfte es Übergangsregelungen zugunsten der Kommunen geben. Eine Grundsteuerreform ist schon länger in Arbeit. Mag sein, dass das Bundesverfassungsgericht den politischen Druck erhöht, tatsächlich zu einem Ergebnis zu kommen. Der Verband Wohneigentum wird zur Grundsteuerreform erneut Stellung nehmen, sobald die offiziellen Berechnungen der vorgeschlagenen Reformmodelle vorliegen und damit Folgewirkungen absehbar sind.


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Grundsteuer verfassungswidrig?

Der Bundesfinanzhof hatte in zwei Urteilen vom 30.06.2010 die Erhebung der Grundsteuer auf der Basis der alten Einheitswerte für verfassungsgemäß erachtet, jedoch nur für die Stichtage bis zum 01.01.2007. Für die Jahre danach wurde der Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert. Gegen eines der beiden Urteile des Bundesfinanzhofes ist Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt worden und die Verfassungsbeschwerde wird verhandelt unter dem Aktenzeichen: 2 BvR 287/11. Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird möglicherweise noch in 2011 gerechnet. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer auf der Basis der Einheitswerte für nicht rechtmäßig erachten, bekommen nur Haueigentümer Geld erstattet, die sich gewehrt haben.

Insofern können wir unseren Mitgliedern, die sich wehren wollen, nur empfehlen, beim zuständigen Finanzamt den Antrag auf Aufhebung der alten Einheitswerte zu stellen. Wird dem nicht stattgegeben (wovon auszugehen ist), kann gegen diese Entscheidung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch sollte mit dem Hinweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde begründet werden. Zusätzlich sollte das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt werden.

Wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, ist offen. Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung belassen hat. Eine solche Entscheidung wäre auch hier möglich, mit der Folge, dass ein Erstattungsanspruch hinfällig ist. Deswegen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die oben angesprochenen Verfahren möglicherweise mit Kosten verbunden sind, die dann zusätzlich vom Antragsteller zu tragen sind .

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