Satzung der Siedlergemeinschaft Herten Süd e.V.

vormals Interessengemeinschaft der Eigenheimer Herten-Süd e.V.
im Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e. V.

1. Name und Sitz

(1) Siedlergemeinschaft Herten-Süd e. V., Sitz Herten-Süd.

(2) Die Siedlergemeinschaft, im folgenden kurz “Verein” genannt, ist Mitglied im Verband Wohneigentum NRW e. V. mit Sitz in Dortmund. Der Verein ist beim Amtsgericht Recklinghausen in das Vereinsregister eingetragen.

2. Zweck und Aufgabe

(1) Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Er dient ausschließlich seinen Mitgliedern

a) durch gegenseitige und Gemeinschaftshilfe zum Zweck der Hebung der Siedlerwirtschaft sowie Verbreitung des Siedlungswesens;

b) durch Beratung und Weiterbildung der Eigenheimer, ausgeführt von geeigneten Fachkräften;

c) bei der Beschaffung von Bedarfsgütern für die Eigenheimer;

(2) Über den Verkauf und Verpachtung von Grundstücken, die im Eigentum des Vereins sind, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

(4) Vereinseigene Geräte dürfen nur an Mitglieder ausgegeben und von ihnen nicht weitergegeben werden.
Eine Nutzung für gewerbliche Zwecke ist ausgeschlossen. Haftungsansprüche gegenüber dem Verein sind ebenfalls ausgeschlossen.

3. Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle EigenheimbesitzerInnen und MieterInnen eines Eigenheimes werden, die an der Breslauer-, Grünberger-, Königsberger-, Kösliner-, Tilsiter -, Wismarer-, Roon-, Moltke- und Querstraße wohnen. Die Mitgliedschaft endet bei einem Wegzug aus dem Gebiet der Siedlergemeinschaft Herten-Süd nicht automatisch. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet.

(2) Beantragen BesitzerInnen eines Eigenheimes, anderer als in Absatz 1 Satz 1 genannter Straßen die Mitgliedschaft, so kann dem Aufnahmeantrag entsprochen werden, wenn nicht die Rechte anderer Siedlergemeinschaften oder Interessengemeinschaften, die dem Verband Wohneigentum NRW e. V. Dortmund oder seiner Rechtsnachfolger, angehören, verletzt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt
Durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins kann die Mitgliedschaft zum Ende des Jahres gekündigt werden, in dem die Erklärung dem zuständigen Vorstand zugegangen ist.

b) Tod
Der Rechtsnachfolger des Wohneigentümers tritt automatisch ein. Die Zahl der Mitgliedsjahre des Rechtsvorgängers wird nicht angerechnet (Ausnahme: Lebenspartner).

c) Ausschluss
Eine Mitgliedschaft kann ausgeschlossen werden aufgrund vereinswidrigen Verhaltens in Wort, Schrift und Tat, Verstoßes gegen die Satzung oder Verletzung der durch die Satzung oder Gemeinschaftsbeschluss begründeten Verpflichtungen zum Nachteil des Vereins und seiner Mitglieder. Zu den wichtigen Gründen gehört auch ein Beitragsrückstand trotz schriftlicher Mahnung mit einer Frist von einem Monat.



Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist zu informieren. Ausscheidenden und ausgeschlossenen Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche gegen den Verein zu.

(4) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen Einspruch gegen den Ausschluss beim Vorstand einlegen. Die Entscheidung wird von der Mitgliederversammlung in der nächsten Jahreshauptversammlung getroffen.

4. Organe

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung nach § 32 BGB. Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt. Sie muss jedoch
1 mal jährlich stattfinden. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 1 Woche.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre den Vorstand, der aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der SchriftführerIn und dem/der KassiererIn besteht.

(3) Der Vorstand wird durch 7 BeisitzerInnen, die nach Möglichkeit StraßensprecherInnen sein sollen, erweitert. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Gerätewarte können zu den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme eingeladen werden.

(4) Der/Die 1. und 2. Vorsitzende und der/die SchriftführerIn bilden den Vorstand gem. § 26 BGB, von welchem je 2 Mitglieder gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Kassenbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Über das Vereinsvermögen ist beim Kassierer ein Nachweis zu führen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.

(6) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Beiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge werden am Anfang eines jeden Jahres mit dem Beitrag zum Verband Wohneigentum erhoben.

6. Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Redaktionelle Änderungen können im Vorstand beschlossen werden. Sie werden allen Mitgliedern informativ schriftlich mitgeteilt.

7. Auflösung

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Das Vereinsvermögen fällt in diesem Falle, falls kein anderer Beschluss vorliegt, nach Abzug der Verbindlichkeiten, an die Mitglieder zurück.

8. Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Vorstehende, geänderte Satzung wurde am 03.02.2011 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

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