§ 4 Begünstigungen
Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt.
Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt.