§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft in der SG

(1) Die Mitgliedschaft in der SG ist beendet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschließung. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

(2) Der freiwillige Austritt aus der SG ist schriftlich dem Vorstand bis 30.11. des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist mitzuteilen.

(3) Der Austritt ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres möglich, der finanzielle Beitrag ist für das Geschäftsjahr noch zu zahlen. Beschlüsse sind bis zum Austritt zu erfüllen.

(4) Verstöße des Mitgliedes gegen die Satzung, gegen Vereinsinteressen oder andere Gesetze und Verordnungen können nach Beschlussfassung im Vorstand den Ausschluss aus der SG bedingen.

(5) Nichteinhaltung der jährlichen Beitragszahlungen führen zum Ausschluss aus der SG.

(6) Vor Beschlussfassung zum Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen die Begründung des Ausschlusses schriftlich mitzuteilen und ihn zur Stellungnahme aufzufordern.

(7) Der Beschluss zum Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zu begründen und zu übergeben, die Rechtsmittelbelehrung hat zu erfolgen.

(8) Das Mitglied ist berechtigt, gegen den Ausschluss schriftlich Berufung innerhalb eines Monats beim Vorstand einzulegen.

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