§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der SG und beschließt alle Maßnahmen welche für die Arbeit und das Siedlerleben in der SG erforderlich sind.

(2) Die Mltgliederversammlung ist mindestens 1 x im Jahr oder wenn es eine besondere lnteressenlage in der SG erforderlich macht einzuberufen.

(3) Die Einladung und die Tagesordnung ist den Mitgliedern durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.

(4) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung einen Sitz und eine Stimme.

(5) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(6) Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7) Der Mitgliederversammlung obliegt

  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.

  • Bestätigung dieser Berichte mit Entlastung des Vorstandes.

  • Beschlußfassung zum Finanzplan und Arbeitsplan des Folgejahres sowie der Pläne und Maßnahmen zu finanziellen, materiellen oder sonstigen Erfordernissen der nächsten Jahre.

  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

  • Einsetzen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen, Berufungen von Ehrenmitgliedern. Bestätigung und Änderungen der Satzung der SG.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, die Unterschriften vom Schriftführer, Versammlungsleiter und Vorsitzenden der SG bestätigen das Protokoll.

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