§ 11 Finanzgeschehen

(1) Die Finanzgeschäfte der SG erfolgen auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen und Verordnungen eines gemeinnützigen Vereines.

(2) Der von der Mitgliederversammlung bestätigte Finanzplan des Vorstandes ist Arbeitsgrundlage.

(3) Die Finanzierung der SG erfolgt aus den Mitgliedsbeiträgen, dem Pachtzins der Gaststätte, aus Umlagen, Zuwendungen und Spenden. Umlagen können bis zum 1,5 fachen Jahresmitgliedsbeitrag pro Mitglied festgelegt werden und müssen durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(4) Die finanziellen Ausgaben der SG werden zielgerichtet für die Werterhaltung und Verschönerung vorhandener Einrichtungen, Anlagen und baulicher Substanzen des Vereins verwendet.

(5) Die Bildung von finanziellen Rücklagen bei Beachtung der gesetzlichen Regelungen werden zweckgebunden vorgenommen und in den Zielstellungen des Vorstandes für die Folgejahre ausgewiesen (Finanzplan Folgejahre)

(6) Reisekosten des Vorstandes für die Tätigkeit der SG werden nach der Reisekostenverordnung des Verbandes Wohneigentum Sachsen e.V. erstattet.

(7) Zur Kontrolle des Finanzgeschehen der SG arbeiten die gewählten Kassenprüfer, die nicht den Vorstand angehören und nicht von ihm beaufsichtigt und angewiesen werden können. Den Arbeitsumfang und Inhalt regelt die Kassenprüfungsordnung der SG. Die Kontrollen werden regelmäßig und unangemeldet durchgeführt.
Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Bei Aufnahme von Bankdarlehen darf der jährliche bzw. monatliche Kapitaldienst (Zinsen und Tilgung) 40 Eine Änderung dieser Festlegung bedarf eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

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