§ 13 Die Auflösung der Siedlergemeinschaft

(1) Die Auflösung der SG kann von den Mitgliedern beantragt werden, wenn dies mindestens 2/3 der Mitglieder fordern. Die Mitgliederversammlung muss dazu gesondert unter Angabe des Grundes einberufen werden.

(2) Die Auflösung muss durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der SG an den Verband Wohneigentum Sachsen e.V., Landesverband für Siedler, Haus- und Wohneigentümer, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(4) Der Beschluss über die Auflösung der SG ist dem zuständigen Amtsgericht bekannt zu geben.

(5) Der Vorstand hat den Beschluss der Auflösung der SG öffentlich bekannt zu geben.

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