§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, ist ausführendes Organ der Mitgliederversammlung, er führt die Geschäfte der SG und ist für 5 Jahre gewählt und bleibt bis zu einer erneuten Vorstandswahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes wegen Ablebens, auf eigenen Antrag oder aufgrund Ausschlusses zwischen den Wahlen aus, so kann durch den Vorstand ein anderes geeignetes Mitglied kooptiert werden.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und stv. Vorsitzenden

(3) Der Vorstand setzt sich zusammen aus 5 Personen

  • 1 Vorsitzender

  • 1 stv. Vorsitzende

  • 1 Vorstandsmitglied

  • 1 Schatzmeister

  • 1 Schriftführer

(4) Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Im Übrigen vertreten mindestens zwei Personen den Vorstand

(5) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn über 50 Prozent der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

(7) Die Vertretungsmacht des Vorstandes über die Verwendung finanzieller Mittel bei Vertragsgestaltung, Neuanschaffungen, Verkäufen, Reparaturen und dsgl. beträgt max. 10.000,00 Euro.

(8) Die Verwendung finanzieller Mittel über 10.000,00 Euro bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

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