§ 16 Schlußbestimmungen

(1) Die vorstehende Fassung wurde am 25.09.2022 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Gleichzeitig tritt die Fassung vom 26.05.2002 außer Kraft.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen vorzunehmen, soweit sie bei Anmeldung vom Amtsgericht bzw. vom Finanzamt gefordert werden

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