§ 12 Satzungsänderung durch den Vorstand

(1) Der Vorstand ist ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende Änderung der Satzung der SG, sofern diese nicht grundsätzlicher Art sind, durchzuführen. Die Anderungen sind zur nächsten Mitgliederversarnmlung bekanntzugeben.