§ 9 Mitgliedschaft in der SG

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kostenpflichtig, sie muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden.

(2) Die Mitgliedschaft bedingt die Anerkennung der Satzung der SG und verpflichtet zur Einhaltung von Ordnung, Sauberkeit und Disziplin im Gelände der SG sowie zur gegenseitigen Rücksichtnahme gegenüber den Siedlern und Bürgern im Territorium der SG.

(3) Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied der SG entscheidet der Vorstand.

(4) Der finanzielle Beitrag als Mitglied der SG ist gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung zu entrichten und für das laufende Geschäftsjahr bis 30.06. zu zahlen.

(5) Bei Beitragsrückständen länger als 2 Monate ruhen die Rechte bis zur Begleichung.

(6) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und haben uneigennützig an der Umsetzung der Ziel- und Aufgabenstellung der SG mitzuarbeiten, sie können sich an der Vorbereitung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes beteiligen und Einfiuß nehmen.

(7) Die Ehrenmitgliedschaft ist möglich und Bedarf der Beratung des Vorstandes.

(8) Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei, das Mitglied kann zu allen Fragen und Beschlüssen der SG mitwirken und ist wahlberechtigt.

(9) Jedes Mitglied hat bei Ortswechsel seine neue Wohnanschrift dem Vorstand umgehend bekannt zu geben.

(10) Die Mitglieder haben keinen anteiligen Anspruch auf das Vermögen der SG.

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