Neue Regelungen zum Mess- und Eichwesen ab 01.01.2015

Seit 1. Januar 2015 gelten das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie die zugehörige Mess- und Eichverordnung (MessEV). Sie ersetzen das bisherige Eichgesetz (EichG) und die Eichordnung (EO).

Gemäß der Neuregelungen müssen ab 1. Januar 2015 alle neuen oder ausgetauschten Messgeräte spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme der zuständigen Landesbehörde angezeigt werden.
Die Anzeigepflicht betrifft die Verwendung von Zählern zum Erfassen des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser im geschäftlichen oder amtlichen Bereich.

Wenn der Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachgekommen wird, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.

Verwalter oder Vermieter sind jedoch nur für die Zähler verantwortlich, die von ihnen selbst bereitgestellt werden.

Diese Neuregelungen haben auch unmittelbare Auswirkung auf die Verwaltung unserer Siedlung:

Verbindliche Reglungen zur Anzeigepflicht von Wasserzählern für unsere Siedlung

1. Frischwasserzähler

Der Verein ist ausschließlich für die durch ihn zur Verfügung gestellten Frischwasserzähler verantwortlich!

Der Verein als Verwalter der Siedlung stellt den Siedlungsgrundstücken die Frischwasserzähler zur Verfügung und wechselt diese gemäß den gesetzlichen Eichvorgaben (derzeit 6 Jahre) turnusgemäß aus.
In diesen Fällen erfolgt die geforderte Anzeigepflicht durch den Verein vertreten durch den Vorstand!

Bei einer Havarie eines Frischwasserzählers bzw. einem sonstig bedingten Austausch des Frischwasserzählers innerhalb dieser Fristen hat der zuständige Eigentümer des Siedlungsgrundstückes unverzüglich den Vorstand über den Austausch zu informieren!
Kommt der Eigentümer dieser Pflicht nicht oder so spät nach, dass eine fristgerechte Anmeldung beim Eichamt durch den Verein nicht möglich ist, so haftet dieser Eigentümer für die ggf. ergehenden Ordnungsmaßnahmen!


2. Privatwasserzähler (Gartenwasserzähler)

Die Anzeigepflicht der Privatwasserzähler obliegt dem jeweiligen Eigentümer.

Der Einbau eines Privatwasserzählers ist individuelles Recht auf das der Verein keinen Einfluss hat.
Bedingungen für den Einbau solcher Zähler stellen nur die Berliner Wasserbetriebe (Installateurvorgabe und Anmeldemodalitäten).
Neu hinzugekommen ist nun die Anzeigepflicht gegenüber dem Eichamt.
Wir empfehlen daher diesen Eigentümern, sich mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften vertraut zu machen.
Weitere Informationen finden Sie unter anderem bei www.eichamt.de

Unbenommen hiervon verbleibt die Meldung des Zählers an den Verein zu Abrechnungszwecken!


Sollten noch Fragen bestehen, so stehen wir Ihnen im Rahmen der Vorstandssprechstunde zur Verfügung.

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