Verbindliche Regelungen für den Umgang und den Gebrauch der Vakuumanlage

Eigentumsregelung
Die Leitungen des Frischwassers und der Vakuumkanalisation in den Straßen, bis einschließlich der Wasseruhr bzw. dem Hausanschlussschacht (Vakuumschacht) mitsamt der enthaltenen Technik, sind Gemeinschaftseigentum bzw. Eigentum des Vereins!
Alle Arbeiten an diesen Anschlüssen, also auch Verlegungen, dürfen nur von Fachfirmen bzw. den Wasserwarten durchgeführt werden und sind daher immer im Vorfeld dem Vorstand zu melden und genehmigungspflichtig!

Versetzen von Vakuumschächten
Für den Fall, dass Vakuumschächte auf den Grundstücken versetzt werden müssen, ist zwingend die Erlaubnis vom Vorstand einzuholen. Es ist ausschließlich die Firma RAKW mit diesen Arbeiten zu beauftragen!

Kontakt:

  • RAKW in Wildau Tel.: 03 37 55 15-0

  • RAKW in Berlin: Herr Gregor, Tel.: 772 052 12, Fax 772 052 22

  • e-mail: matthias.gregor@rakw.de

Bewässerung
Jeder Siedler ist gemäß § 5 Ziffer 5 (f) der Satzung verpflichtet, dem Vorstand oder einem vom Vorstand eingesetzten Vertreter den Zugang und die Kontrolle der Hauswasseruhr zu gestatten.
Die Wasseruhren sind von Gesetz wegen alle sechs Jahre neu zu eichen oder komplett zu tauschen. Diese Aktion wird vom Vorstand veranlasst und koordiniert. Die Kosten trägt der Verein.
Wasserschäden oder -verluste hinter der Wasseruhr trägt der jeweilige Eigentümer. Eine regelmäßige Kontrolle des Wasserverbrauchs Ihrerseits wird deshalb empfohlen, um rechtzeitig Leckagen oder größere Tropfwasserverluste zu erkennen.

Entwässerung
Bei Unregelmäßigkeiten im Vakuumbetrieb ist eine schnelle Lokalisierung der Schadensquelle erforderlich. Deshalb muss für die Wasserwarte jederzeit ein Zugang zu den Hausanschlussschächten möglich sein.
Können in Störung befindliche Hausanschlussschächte nicht erreicht werden, muss ansonsten baubedingt die gesamte Straße von der Entwässerung getrennt werden!

Bauliche Vorgaben
Es ist darauf zu achten, dass der obere Rand der Schachtabdeckung des Hausanschlussschachtes mindestens 5 cm über dem umliegenden Niveau und nicht in einer Bodensenke liegt, damit kein Oberflächenwasser in das Schachtinnere gelangt, da dies zum Ausfall des Absaugventils führt.
Andernfalls sind geeignete Maßnahmen (Versickerungsfläche um den Schacht etc.) zu treffen, um ein Eindringen von Feuchtigkeit zu vermeiden.
Es ist weiterhin darauf zu achten, dass nahe stehende Gewächse (Bäume etc.) nicht zu groß werden oder zu nah stehen, da deren Wurzelwerk den Schacht beschädigen kann.

Anzeichen für eine Störung/Störungsbeseitigung
Im Regelfall sollte der eigentliche Absaugvorgang zwischen 5 - 7 Sekunden dauern. Luftgeräusche im Ruhezustand können auf eine Fehlfunktion oder Undichtigkeit hindeuten!
Informieren Sie bei Störungen (und im Zweifelsfall) umgehend den zuständigen Wasserwart oder den Vorstand.
Arbeiten am Hausanschlussschacht und insbesondere an der eingebauten Technik sind ausschließlich durch den Verein oder einer von ihm beauftragten Person (Wasserwart oder Firma) zulässig!

Aufgaben der Wasserwarte
Auf Kosten der Gemeinschaft erfolgt einmal jährlich die Kontrolle und Reinigung der Hausanschlussschächte. Ferner erfolgt der kostenlose Austausch defekter Teile.

Kostenausschluss
Für Schäden, die aufgrund der Missachtung der Bauvorgaben entstehen sowie auf eine ordnungswidrige Handhabung durch den Siedler zurückzuführen sind, kommt die Gemeinschaft nicht auf!
Bei Verstopfungen vor dem Hausanschlussschacht bzw. solchen, die durch fehlerhafte Einleitung sperriger Feststoffe verursacht werden, sind die Einsatzstunden der Wasserwarte oder aber auch Kosten einer Fremdfirma von dem betreffenden Siedler zu zahlen.

Rechtliches
Es ist strafbar
- Wasser vor der Wasseruhr zu entnehmen,
- Brunnenwasser mit Stadtwasser zusammen zu schließen,
- nicht gezähltes Wasser (z. B. Brunnen- oder Regenwasser) in das Abwassernetz einzuleiten.
Dies wurde und ist so auch von jedem Eigentümer/Mieter schriftlich gegenüber dem Vorstand zu bestätigen.
Neben den möglichen straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen kommen in jedem Fall die in unserer Satzung in § 8 Ziffer 11 und 12 bezeichneten Maßnahmen zum Tragen.

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