Lagerfeuer

Informationen des Umweltportals von Berlin

Lagerfeuer und Traditionsfeuer wie Oster-, Johannisfeuer etc. erfreuen sich großer Beliebtheit.
Im Land Berlin besteht für diese Feuer auf eigenen Grundstücken oder mit Einverständnis des Grundstückseigentümers keine Genehmigungspflicht. Bei weniger als 100 m Abstand zum Wald muss gemäß Landeswaldgesetz (§ 19 LWaldG) eine Genehmigung bei den Berliner Forsten eingeholt werden.

Grundsätzlich dürfen offene Feuer im Freien nur so betrieben werden, dass von Ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, d.h. die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit darf nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden.
Dies ist in der Regel nicht zu erwarten, wenn die nachfolgenden Vorgaben eingehalten werden:

Was ist beim Abbrennen eines Feuers im Freien zu beachten

  • Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.

  • Es dürfen nur zulässige Brennstoffe verwendet werden. Als zulässiges Brennmaterial gilt in Anlehnung an den Betrieb für offene Kamine (sog. Kleinfeuerungsanlagen) nur abgelagertes (2 Jahre), naturbelassenes, stückiges Holz oder Presslinge in Form von Holzbriketts.

  • Höhe und Durchmesser eines Brennstoffhaufens sollten einen Meter nicht überschreiten.

  • Nachbarn dürfen nicht erheblich durch Rauch und Gerüche belästigt werden.

  • Ein ausreichender Abstand von mindestens 50 m zu brennbaren Materialien wie Gebäuden, Bäumen, Schilf etc. ist einzuhalten.

  • Zum Anzünden sind handelsübliche Anzünder zu verwenden, niemals Benzin oder flüssiger Alkohol (Verpuffungsgefahr).


Das Verbrennen von unzulässigen Materialien (Abfall) ist verboten

Wer Stoffe wie Altholz, Fensterrahmen, Bau- und Abbruchholz, Zäune, Pfähle oder sonstigen Abfall verbrennt, verstößt gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Derartige Verstöße können abhängig vom Umfang auch als Straftat verfolgt werden.
Das Verbrennen von Gartenabfällen wie Laub, Rasen-, Strauch- oder Baumschnitt u.ä. ist ebenfalls eine unzulässige Form der Entsorgung und kann nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zumindest als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Grundsätzlich gilt

Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen behandelt werden. Nur so ist sichergestellt, dass die Rauchgase hinreichend von Schadstoffen

(Quelle: Umweltportal berlin.de)

Informationen der Berliner Feuerwehr

Lagerfeuer auf privatem Grund unterliegen keiner umweltrechtlichen Genehmigungspflicht. Sie sind grundsätzlich auch nicht verboten. Verboten ist jedoch das Verbrennen von Abfällen im Zusammenhang mit Lagerfeuern und die Verwendung nicht geeigneter, umweltschädlicher Brennmaterialien. Für Lagerfeuer darf nur trockenes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet werden, das nicht mit Schutzanstrichen oder Imprägnierungen behandelt wurde, das Verbrennen von Laub ist unzulässig.

Beim Abbrennen von Lagerfeuern sind insbesondere dementsprechende forstrechtliche Bestimmungen, privatrechtliche Vorgaben (z.B. Hausordnung, Kleingartenordnung usw.) und die Einhaltung brandschutzrelevanter Bedingungen zu beachten, wie:

  • Jeder, der ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen bei einem eventuellen Brandschaden verantwortlich.

  • Eine erwachsene Aufsichtsperson muss ständig anwesend sein.

  • Von dem Lagerfeuer darf keine unmittelbare Brandgefahr für die Umgebung ausgehen. Die Feuerstätte ist gegebenenfalls mit nichtbrennbaren Materialien gegen die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung einzufassen.

- Zur Beseitigung einer eventuellen Brandausbreitung sind im Bereich des Lagerfeuers ausreichende und geeignete Löschmittel bzw. Löschgeräte bereitzuhalten. Dies können sein: Eimer mit Wasser, angeschlossene Garten-Wasserschläuche, geeignete Feuerlöscher etc.
- Bei Beeinträchtigung der Umgebung durch Rauchentwicklung ist das Lagerfeuer zu löschen.

Das Lagerfeuer kann gegen den Willen desjeingen, der es beaufsichtigt, durch die Feuerwehr gelöscht werden, wenn

  • die Polizei dies anweist und die beaufsichtigende Person nicht in der Lage ist das Feuer selbst zu löschen.

  • Gebäude oder Gebäudeteile gefährdet sind,

  • Anwohner durch Rauch belästigt werden

  • Bei einem Verstoß gegen die Einschränkungen bei Inversionswetterlagen (SMOG).

Achtung
Die Feuerwehr empfiehlt mindestens 50 m Abstand zu Gebäuden mit weicher Bedachung (Schilf- und Reetdächer) und zu Gebäuden, die aus überwiegend brennbaren Baustoffen (z.B. Holzhäuser) bestehen, einzuhalten.

(Quelle: Information der Berliner Feuerwehr)


Weitere Quellen:
Verbrennen von Gartenabfällen und Lagerfeuer

Hinweis zum Datenschutz

Wir verwenden nur technisch notwendige Session-Cookies. Diese werden automatisch gelöscht, sobald Sie die Sitzung auf unseren Webseiten beenden und den Browser schließen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.