Laubbefall vom Nachbargrundstück

Immer wieder werde ich gefragt, besonders im Herbst, was man tun kann bei Laubbefall vom Nachbargrundstück.

DER FALL:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks an einer Straße. Auf dem gegenüberliegenden Grundstück stehen entlang der Grenze zur Straße einige Pappeln. Die Klägerin sagte, von den Pappeln fielen im Frühjahr Kätzchen und im Herbst zentnerweise Blätter und Äste auf ihr Grundstück. Während dieser Zeiten müsse sie Dach und Dachrinne ihres Hauses mindestens zweimal pro Woche reinigen, weil Kätzchen, Blätter und Zweige regelmäßig die Dachrinne verstopften. Im Frühjahr müsse sie den Garten zweimal pro Woche reinigen, um zu verhindern, dass sich Pappeln auf ihrem Grundstück aussamen. Im Herbst fielen solche Mengen Laub und Zweige an, dass der Garten mindestens zweimal monatlich gereinigt werden müsse. Der Arbeitsaufwand belaufe sich auf mindestens 264 Stunden pro Jahr und sei ihr angesichts ihres Alters von 66 Jahren nicht mehr zuzumuten. Die Klägerin hat die Beklagte auf Entfernung der Pappeln, hilfsweise auf Ersatz von (künftigen) Reinigungskosten in Höhe von jährlich 3500 Euro in Anspruch genommen.

DAS URTEIL:

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Pappeln entfernt werden (OLG Düsseldorf, Az. 9 U 51/89). Es erscheint schon fraglich, ob Laub, Kätzchen oder Blüten und kleinere Zweige zu den Beeinträchtigungen zählen, deren Beseitigung der Eigentümer nach §§ 906, 1004 Abs. 1 BGB von dem Nachbarn verlangen kann. Zwar ist für den Abwehranspruch unerheblich, dass die Zufuhr auf natürlichem Wege � z. B. durch Wind � erfolgt. Der nachbarrechtliche Abwehranspruch passt jedoch nicht auf die Fälle. Auswirkungen eines Grundstücks, die ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst werden, begründen ohnehin keinen Beseitigungsanspruch gem. 1004 BGB (BGHZ 90, 255). Vielmehr muss hinzukommen, dass die Einwirkung auf das Nachbargrundstück wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht, der als Störer in Anspruch genommen wird. Daher sind Einwirkungen, die auf Naturereignissen beruhen, dem Eigentümer des Grundstücks, von dem sie ausgehen, nur zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht oder durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat. Was auf einem Grundstück wächst, bestimmt dessen Eigentümer. Daraus folgt aber noch nicht, dass die natürlichen Einwirkungen des Bewuchses auf das Nachbargrundstück dem Eigentümer als Störungen zuzurechnen sind. Der Eigentümer darf beliebig hohe und dichte Bäume auf seinem Grundstück kultivieren. Eine solche Form der Nutzung oder Gestaltung ist nicht nur des Eigentümers gutes Recht, sondern allgemein erwünscht und, wie § 45 NRWLandschaftsG und zahlreiche auf dieser Grundlage erlassene Baumschutzsatzungen der Gemeinden zeigen, ein erklärtes Ziel der Gestaltung der im Zusammenhang bebauten oder geplanten Ortsteile. Wenn die Nutzung selbst erlaubt und erwünscht ist und planerisch gefördert wird, können deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft nicht rechtswidrig sein. Die natürlichen Emissionen solcher Pflanzen, die den vorgeschriebenen Grenzabstand einhalten, sind deshalb keine Eigentumsbeeinträchtigung, die nach § 1004 BGB abgewehrt werden könnte. Dass sie im Einzelfall eine Belästigung der Nachbarn darstellen können, steht außer Frage. Diese Belästigung ist jedoch der Preis, den jeder Eigentümer dafür zahlen muss, dass sein Grundstück nicht von der Umwelt losgelöst, sondern in die Natur eingebunden und deren Wirken ausgesetzt ist.

So die Ausführungen des OLG Düsseldorf. Für unsere
Mitglieder, die vom Laub des Nachbarn "belästigt" werden,
ist das leider kein günstiger Schiedsspruch.




Meine Meinung:Man sollte auf jeden Fall das Gespräch mit dem Nachbarn suchen und um Einsicht bitten. Durch gute und konstruktive Nachbarschaft(shilfe)
vermeidet man Stress,Ärger, und vor allem auf Dauer auch gesundheitlich negative Auswirkungen.

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