Gemeinnützigkeit und Spendenrecht

Wichtig für alle Vorstände unserer Siedlergemeinschaften!


Seit Februar 2008 existiert ein neues Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht.



Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und des Spendenabzugs:

Die wesentlichen Bestimmungen der Abgabenordnung sowie der weiteren für Vereine wichtigen Steuergesetze sind unten auf dieser Seite als Download verfügbar.

Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit sind in den §§ 52 - 63 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Danach dient ein Verein gemeinnützigen Zwecken, wenn seine Tätigkeit nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO).

Die wichtigsten gemeinnützigen Zwecke nennt der mit Wirkung zum 01.01.2007 durch das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ völlig neu gefasste § 52 Abs. 2 AO , der die als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennenden Zwecke im Einzelnen aufzählt.
Der Zweck „Förderung des selbst genutzten Wohneigentums“ oder „Förderung des Siedlungswesens“ ist nicht in den Katalog des § 52 Abs. 2 AO aufgenommen worden. Aufgenommen wurden aber u.a. „die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz “ (Ziffer 16), „die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie “ (Ziffer 19 ), „die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums …“ (Ziffer 23 ) und „die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke . Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht ….(hierunter)… fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde …... zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist“ (Ziffer 25 ).

Die Anerkennung von Zwecken als „besonders förderungswürdig“ im Sinne des früheren § 10 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (= EStG) fällt im neuen Spendenrecht völlig weg. Vielmehr sind die auch für den Spendenabzug maßgeblichen begünstigten Zwecke nun in die vorgenannten Bestimmungen der Abgabenordnung oder in das Einkommensteuergesetz übernommen worden. Alles, was gemeinnützig ist, ist künftig auch spendenbegünstigt! Darin liegt eine spürbare Vereinfachung zum früher geltenden Recht.
Auch die Höchstgrenzen für den steuerlichen Spendenabzug wurden umgestaltet und dabei erheblich vereinfacht und ausgeweitet. Steuerbegünstigt sind danach alle Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der AO. Solche Zuwendungen können bis zu 20
Vereine, bei denen die Geselligkeit im Vordergrund steht, können nicht gemeinnützig sein, da die Pflege der Geselligkeit auch im neu gefassten § 52 Abs. 2 AO nicht ausdrücklich genannt wird. Gelegentliche gesellige Zusammenkünfte, die im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, schließen aber die Gemeinnützigkeit nicht aus!

Der VERBAND WOHNEIGENTUM verfolgte schon mit seinen bisher geltenden Satzungen auf Bundesebene ( §§ 2-4 der Altfassung) sowie – mit wenigen Ausnahmen – auch nach den Landes- und Regionalsatzungen (NRW: §§ 2-4) nur gemeinnützige Zwecke sowohl im Sinne des früheren wie auch des neuen § 52 Abs. 2 AO. Entsprechendes gilt auch für die rechtlich selbständigen Gliederungen einschließlich deren Untergliederungen auf der Landesebene Nordrhein-Westfalen in den dortigen Verbänden Rheinland und Westfalen-Lippe.

Siehe hierzu - Rheinland e.V.: §§ 2; 3 u. 15 - Westfalen-Lippe e.V.: §§ 2; 3; 15 Absätze 2 und 3

Der VERBAND WOHNEIGENTUM RUHR-NIEDERRHEIN E.V. hat hingegen bei seiner Satzungsneugestaltung am 10.05.2003 alle bisher in seiner früheren Satzung enthaltenen Gemeinnützigkeitsbestimmungen ersatzlos entfernt und verzichtet bereits seit mehreren Jahren auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

Hinsichtlich der Untergliederungen in den Verbänden Rheinland und Westfalen-Lippe wird unterstellt, dass deren Gliederungen – sofern diese überhaupt eigene Satzungen haben – über den gemeinnützlichkeitsrechtlichen Vorschriften entsprechende Satzungen verfügen. Da die Satzungen aller NRW-Verbände für alle Untergliederungen verbindlich sind (siehe Ausführungen in Abschnitt 1.1.4.), dürfen die eigenen Satzungen der Untergliederungen ohnehin nicht von den höherrangigen Satzungen der NRW-Verbände abweichen, müssen ggf. unverzüglich angepasst werden und können – wenn dies von den Untergruppierungen auch beachtet wird (!) – somit auch keine den allgemeinen Gemeinnützigkeitsbestimmungen entgegenstehenden schädlichen Bestimmungen enthalten.

In den Satzungen des VERBAND WOHNEIGENTUM werden die „Förderung der Jugend- und der Altenhilfe, des Umweltschutzes, die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz sowie die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie“ ausdrücklich erwähnt, die wiederum wortgleich mit den entsprechenden Zwecken übereinstimmen, die im neu gefassten Katalog des § 52 Abs. 2 AO aufgeführt sind.
Für die jeweiligen Landes- bzw. Regionalverbände und Untergliederungen des VERBAND WOHNEIGENTUM in NRW ist daher von deren zuständigen Finanzverwaltungen bisher davon ausgegangen worden, dass der VERBAND WOHNEIGENTUM mit den in seinen Satzungen genannten Zielen eine Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos verfolgt und somit gemeinnützig ist. Die Spendenbegünstigung wurde aber mit wenigen Ausnahmen wegen der bis zum 31.12.2006 geltenden engeren gesetzlichen Bestimmungen in der Vergangenheit versagt.
Mit Schreiben vom 09.11.2007 hat der Finanzminister des Landes NRW dem VERBAND WOHNEIGENTUM Landesverband NRW e.V. mitgeteilt, dass der vom Verband gemäß § 3 der Landessatzung verfolgte Zweck „Förderung der Familie“ dem in § 52 Abs. 2 Ziffer 19 AO genannten Zweck („Förderung des Schutzes von Ehe und Familie“) entspricht und sich daher „am Gemeinnützigkeitsstatus des Verbands Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. – bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts – nichts ändert. Entsprechendes gilt für die dem Verband angeschlossenen Untergliederungen, soweit sie identische Zwecke wie der Landesverband verfolgen “. Ausdrücklich wird in diesem Schreiben noch erwähnt, dass der Finanzminister NRW veranlasst hat, dass die Oberfinanzdirektionen und die Finanzämter des Landes NRW in diesem Sinne unterrichtet werden!
Die Spendenbegünstigung der in NRW ansässigen Gliederungen des VERBAND WOHNEIGENTUM ist damit aber noch nicht ausdrücklich bestätigt oder sicherstellt. Ob - wie nachstehend ausgeführt – weitere Satzungsergänzungen wie im Bundesverband auch in den Verbänden in NRW noch erforderlich sind, um zukünftig auch die Spendenbegünstigung zu erreichen bzw. sicherzustellen, wird derzeit eingehend geprüft.

Der Bundesverband hat in der Bundesversammlung am 13.10.2007 seine Satzung in Ausrichtung auf das neue Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht noch stärker auf den „Verbraucherschutz bezüglich des Baus, Erwerbs und Erhalts des selbst genutzten Wohneigentums in ideeller Weise“ und auf „den Einsatz für Verbraucherrechte und –interessen“ ausgerichtet und seine als Verband unabhängige und marktneutrale Verbraucherschutzfunktion betont (§ 2 Abs. 1; § 3 Satz 2 der Bundessatzung –Neufassung-). Damit soll die bisher bereits anerkannte Gemeinnützigkeit des Bundesverbandes und seiner Landesuntergliederungen nachhaltig gesichert und zusätzlich auch die Spendenbegünstigung erreicht werden! Derzeit bemüht sich der Bundesverband, die Gemeinnützigkeit aufgrund seiner langjährigen Arbeit als Verbraucherschutzverband unter Hinweis auf seine Satzungsneufassung zuerkannt zu bekommen. Bei positivem Ausgang wäre zugleich die Spendenbegünstigung des Bundesverbandes sichergestellt.

Ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Einzelfall eines jeden Vereins (jede Gemeinschaft und Gruppierung im VERBAND WOHNEIGENTUM ist ein selbständiges Steuersubjekt!) vorliegen, entscheidet die jeweils zuständige Finanzbehörde bzw. das Finanzamt bei der jeweiligen Steuerveranlagung. Ein besonderes Anerkennungsverfahren für die Gemeinnützigkeit – wie dies nun nach dem neuen Recht in den Fällen des § 52 Abs. 2 Ziffer 25 AO vorgeschrieben ist - gab es in der Vergangenheit nicht.

Bei einem Verein, bei dem die Voraussetzungen der Steuervergünstigungen noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt worden sind, kann dem Verein auf Antrag eine vorläufige Bescheinigung des Inhalts erteilt werden, dass der Verein steuerlich erfasst ist und die Satzung alle Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt. Diese vorläufige Bescheinigung kann jederzeit vom Finanzamt widerrufen werden, wenn die tatsächliche Tätigkeit des Vereins die Anerkennung nicht (mehr) rechtfertigt.

Empfehlung bei Neugründung eines Vereins:
Ist von den Vereinsgründern beabsichtigt, eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins zu erreichen, sollten diese rechtzeitig vor Beschlussfassung über die Satzung und die Vereinsgründung einen Satzungsentwurf vorab dem zuständigen Finanzamt zuleiten und diesen dort im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit überprüfen lassen. Die Finanzverwaltung erteilt Hinweise, die rechtzeitig in den Satzungsentwurf eingearbeitet werden können und somit spätere Nachbesserungen ersparen!

Das Finanzamt überprüft die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit in der Regel alle drei Jahre anhand einer vom Verein einzureichenden Steuererklärung. Bevor das Finanzamt den steuerlichen Freistellungsbescheid erteilt, prüft es von Amts wegen die Gemeinnützigkeit und die tatsächlichen Verhältnisse. Hierfür benötigt das Finanzamt Aufzeichnungen des Vereins über alle Einnahmen und Ausgaben. Vor Antragstellung des Vereins beim Finanzamt sollte selbstverständlich geprüft werden, ob überhaupt ein Freistellungsbescheid vom Verein benötigt wird und ob überhaupt die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, wonach eine entsprechende Steuererklärung abgegeben werden muss. Die Verantwortlichen des Vereins sollten sich hierzu beim zuständigen Finanzamt beraten lassen oder einen Steuerberater bereits im Vorfeld eines Antragsverfahrens hinzuziehen.

Von sämtlichen Untergliederungen in den drei NRW-Verbänden ist folgendes zu beachten:

Die Verbote bzw. Gebote des Gemeinnützigkeitsrechts sind von allen Verbandsgruppierungen einzuhalten , auch wenn im konkreten Fall die jeweilige Gruppierung kein Antragsverfahren beim für sie zuständigen Finanzamt zur Erlangung einer eigenen Freistellungsbescheinigung durchführen will bzw. muss. Eine nicht dem Gemeinnützigkeitsrecht entsprechende Geschäftsführung durch eine Untergliederung des VERBAND WOHNEIGENTUM kann zu (steuer-)rechtlichen Schwierigkeiten bei den anderen Verbands-Gruppierungen – insbesondere bei den „höheren“ Verbänden – führen. Zwar ist deren Gemeinnützigkeitsanerkennung nicht davon abhängig, dass diese als Dachverbände ausschließlich als gemeinnützig anerkannte Vereine aufnehmen oder „unter ihrem Dach“ haben. Ist aber eine Untergliederung (z.B. Gemeinschaft) nicht oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt oder verhält sie sich nicht dem Gemeinnützigkeitsrecht entsprechend, so darf sie der „höhere Dachverband“ nicht mehr aktiv fördern, denn dessen Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Ferner dürfen auch alle anderen gemeinnützigen Verbandsgruppierungen die jeweiligen Gruppierungen innerhalb ihres Verbandes, die ihre Geschäfte nicht nach den Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts ausrichten und führen, mit sofortiger Wirkung aus denselben Gründen nicht mehr wirtschaftlich oder in sonstiger Weise unterstützen!

Da die tatsächliche Geschäftführung des Vereins auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein muss und den hierzu in der Vereinssatzung notwendigerweise enthaltenen Satzungsbestimmungen entsprechen muss (§§ 59 letzter Halbsatz; 63 AO), sollen nachstehend die wichtigsten Grundsätze und Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit angesprochen werden:

Förderung der Allgemeinheit

Eine Förderung der Allgemeinheit liegt vor, wenn die Fördertätigkeit des Vereins nicht nur einem kleinen begrenzten Personenkreis zugute kommt. Der Zugang zum Verein muss daher grundsätzlich jedem offen stehen. Hohe Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Mitgliederumlagen führen oftmals dazu, dass der Zugang zum Verein der Allgemeinheit praktisch verwehrt wird. Deshalb können hohe Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefährden bzw. hindern.

Selbstlosigkeit (§ 55 Abgabenordnung)

Selbstlosigkeit bedeutet Uneigennützigkeit. Es dürfen also nicht vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen oder die der Mitglieder gefördert werden.

Zuwendungen an Außenstehende unterliegen weit reichenden Beschränkungen. Zuwendungen an Mitglieder sind grundsätzlich unzulässig. Insbesondere dürfen die Mitglieder während der Dauer ihrer Mitgliedschaft keine unangemessenen Vergütungen erhalten. Pauschale Aufwandsentschädigungen im angemessenen Rahmen sowie Erstattung von Auslagen und Fahrtkosten sind aber zulässig, ebenso Zuwendungen an die Mitglieder, soweit es sich lediglich um „Annehmlichkeiten bzw. Aufmerksamkeiten“ handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung angemessen sind. Danach werden derzeit Vorteilszuwendungen im Kalenderjahr gemeinnützigkeitsrechtlich als zulässig angesehen, wenn sie die (lohnsteuerrechtliche) Grenze von 40 Euro für das jeweilige Mitglied nicht übersteigen und die Zuwendungen den Jahresbeitrag nicht übersteigen. Die Grenze ist nicht für jeden einzelnen Vorteil anzusetzen, sondern für alle in einem Jahr gewährten Vorteile insgesamt zu prüfen. Soweit den Mitgliedern in einem Jahr mehrere verbilligte oder unentgeltliche Leistungen zugewendet werden, sind die jeweiligen Vorteile zusammenzufassen und mit der schädlichen Grenze (Aufmerksamkeit/Mitgliedsbeitrag) zu vergleichen! In besonderen Einzelfällen, z.B. zur Ehrung besonderer Verdienste oder langjähriger Mitgliedschaft eines Mitglieds, kann ein Geschenk im Wert von etwa 40 Euro auch zusätzlich zu den vorgenannten Jahreszuwendungen gegeben werden. Ein besonderer sachlicher Grund muss vorliegen und auch nachgewiesen werden können.

Schädliche Zuwendungen an Mitglieder führen zu einer Mittelfehlverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO mit der Folge, dass für die Veranlagungszeiträume, in denen die Mittelfehlverwendungen erfolgt sind (Abfluss i.S. des § 11 Abs. 2 EStG ist maßgeblich), die Voraussetzungen für die Gewährung von Steuerbegünstigungen nicht mehr gegeben ist.

Der gemeinnützige Verein muss seine vereinnahmten Mittel grundsätzlich laufend und zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verausgaben. Sie sollen also nicht auf die „hohe Kante“ gelegt werden. Die Mittelverwendung ist im Allgemeinen noch als zeitnah anzusehen, wenn die in einem Geschäftsjahr vereinnahmten Mittel im Laufe des folgenden Jahres für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen aber für geplante Investitionen (=“zweckgebundene Rücklagen“) und für Betriebsmittel (z.B. Löhne und Mieten) sowie in Höhe von ein Viertel des Überschusses als „freie Rücklage“ gebildet werden. Sie unterliegen aber ebenfalls zeitlichen Grenzen.

Der Einsatz von Mitteln zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist unzulässig.

Auch bei einer Auflösung des Vereins muss die Verwendung seines Vermögens ausschließlich für gemeinnützige Zwecke sichergestellt sein.

Ausschließlichkeit (§ 56 Abgabenordnung)

Die wirtschaftliche Betätigung eines gemeinnützigen Vereins darf nicht zum Selbstzweck werden und daher auch nicht als Vereinszweck in die Satzung aufgenommen werden. Gemeinnützig ist ein Verein nur, wenn er ausschließlich die in seiner Satzung aufgeführten steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecke verfolgt. Die der Förderung des steuerbegünstigten Vereinszwecks dienenden „Nebengeschäfte“ bzw. wirtschaftlichen Bestätigungen mit untergeordneter Bedeutung sind aber zulässig. Der Verein darf allerdings für seine wirtschaftlichen Aktivitäten keine Mittel einsetzen, die er für seine satzungsmäßigen begünstigten Zwecke verwenden muss.

Unmittelbarkeit (§ 57 Abgabenordnung)

Ein gemeinnütziger Verein muss seine steuerbegünstigten Ziele grundsätzlich unmittelbar selbst verwirklichen.

Satzung und tatsächliche Geschäftsführung (§§ 60, 61, 63 Abgabenordnung)

Die gemeinnützigen Zwecke und die beabsichtigte Art und Weise ihrer Verwirklichung müssen in der Satzung genau festgelegt werden. Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen bei Gemeinnützigkeit reicht es allerdings nicht aus, dass nur die Satzung den steuerlichen Erfordernissen entspricht. Die tatsächliche Geschäftsführung muss mit den Satzungsbestimmungen stets in Einklang stehen! Den Nachweis darüber hat der Verein durch ordnungsgemäßer Aufzeichnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu führen.

Spendenabzug: Zuwendungsnachweis und Haftung

Spenden und Mitgliedsbeiträge an Vereine können vom Spender bzw. Zahlenden als Sonderausgaben abgezogen werden, sofern die vorstehend bereits genannten Gemeinnützigkeits- und Spendenbegünstigungs-Voraussetzungen der Abgabenordnung, des Körperschaftsteuer- und des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

Die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen haben also nur die Vereine, die gemeinnützige Zwecke verfolgen und bei deren vorgenannten Zwecken es sich um anerkannte gemeinnützige Zwecke handelt.

Voraussetzung für den Spendenabzug ist die Vorlage der Zuwendungsbestätigung . Grundsätzlich muss die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt sein. Darüber hinaus genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts:

In Katastrophenfällen, wenn die Einzahlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Spendenkonto erfolgt. Bei Zuwendungen bis 200 Euro an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts/öffentliche Dienststellen. Bei Zuwendungen bis 200 Euro (bisher 100 Euro) an andere begünstigte Empfänger, wenn die Angaben über den Verwendungszweck und die Körperschaftsteuerfreistellung des Empfängers auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt ist und angegeben ist, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt. Dieser Beleg muss dem Finanzamt zusätzlich als Nachweis vorgelegt werden. Jedoch entfällt zukünftig die weitere Voraussetzung, dass im Fall des Lastschriftverfahrens die Buchungsbestätigung der Bank Angaben über den steuerbegünstigten Zweck enthalten muss.

Sollten falsche Zuwendungsbestätigungen bzw. unberechtigte „Gefälligkeitsbestätigungen“ ausgestellt werden, besteht eine entsprechende Haftung des Vereins und gegebenenfalls auch eine persönliche Haftung der für den Verein handelnden Personen. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese wurde bisher mit 40
Allgemeiner Steuerfreibetrag für Verantwortungsträger in Vereinen

Für alle ehrenamtlich engagierten Verantwortungsträger in gemeinnützigen Vereinen ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements rückwirkend zum 01.01.2007 ein allgemeiner Steuerfreibetrag (§ 3 Nr. 26 a EStG) für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich von 500 Euro pro Kalenderjahr eingeführt worden. Der Steuerfreibetrag wird nicht gewährt, wenn für dieselbe Tätigkeit bereits der Übungsleiterfreibetrag oder die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in Anspruch genommen wird.

Der neue Aufwandsfreibetrag bewirkt, dass jeder ehrenamtlich Tätige, ganz egal in welchem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich er sich engagiert, von seiner Einrichtung die steuerfreie Aufwandspauschale von bis zu 500 Euro/Jahr in Anspruch nehmen kann. Die entstandenen Aufwendungen müssen gegenüber dem Finanzamt nicht durch Einzelbelege nachgewiesen werden.

Wenn mehrere begünstigte ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt werden, wird der Freibetrag nur einmal gewährt. Es bleiben damit also höchstens 500 Euro im Jahr steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige bei mehreren Vereinen eine begünstigte Tätigkeit ausübt und hierfür pauschale Aufwandserstattungen erhält.

(Auszug aus Skript „Verein und Steuern“ Februar 2008 – Verfasser: Hans-Michael Schiller, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht – Landesvorsitzender Verband Wohneigentum NRW e.V.)

Kompletter Artikel mit Bestimmungen und Steuergesetzen

Anhang mit Bestimmungen und Steuergesetzen für Vereine

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