Einblicke, Einschätzungen und Expertisen

29.11.2024

NACHGEFRAGT…: Das sollten Sie zur Grundsteuerreform wissen!

Neue Rubrik_November 2024
In unserer neuen Rubrik „Nachgefragt…“ geht Rudolf Limmer, Bundesschatzmeister und Präsident des Landesverbandes Bayern des Verbandes für Wohneigentum (VWE), in regelmäßigen Abständen auf aktuelle Themen ein.   © William Veder
Weiden. Wir fragen, unser Präsident Rudolf Limmer antwortet: In unserer neuen Rubrik "Nachgefragt…" geben wir ab sofort einmal pro Monat sowie anlassbezogen zu aktuellen Themen, die unsere Mitglieder und Siedlergemeinschaften betreffen und interessieren, Einblicke, Einschätzungen und Expertisen ab. Dieses Mal geht es um die Neureglung der Grundsteuer in Bayern, die für die Städte und Gemeinden eine der wichtigsten Einnahmequellen ist.

Herr Limmer: Geben Sie uns doch bitte einen kurzen Rückblick, wie es zu der Neuregelung kam?

Rudolf Limmer: Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Bayerische Landtag hat dann am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Von 2025 an spielt nun der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

Warum ist eine Neuberechnung überhaupt nötig geworden?

Rudolf Limmer: Die letzte offizielle Hauptfeststellung der Grundbesitzwerte liegt etliche Jahrzehnte zurück (alte Bundesländer: 1964; neue Bundesländer: 1935) und führte zu nicht sachgerechter Besteuerung. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht am 10. April 2018 (Aktenzeichen: 1 BvL 11/14) entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung zumindest seit Anfang 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar sind. Folgerichtig wurde der Gesetzgeber verpflichtet, eine neue Berechnungsgrundlage zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht erlaubt die beanstandeten Regelungen längstens bis zum 31. Dezember 2024. Daher ist eine Neubewertung der Grundstücke notwendig geworden. Die hierfür notwendige Erklärung war, mit Fristverlängerung, bis 31. Dezember 2023 abzugeben. Danach wurden durch die Finanzverwaltung die Grundstücke bewertet und die Grundsteuermessbeträge ermittelt, die als Basis für die Berechnung der eigentlichen Grundsteuer dienen.

Kommen somit erhöhte Kosten auf die Eigentümerinnen und Eigentümer zu?

Rudolf Limmer: Das oben genannte Verfahren und die anschließende Berechnung soll grundsätzlich aber, so die damalige Aussage des Bundesfinanzministers "aufwandsneutral" sein. Das heißt: Es soll keine höhere Belastung für den Grundstücksbesitzer (über alle Grundstücksarten gesehen) erfolgen.

Wie läuft denn das Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer ab?

Rudolf Limmer: Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen eine sogenannte Grundsteuererklärung abgeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, den Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem Hebesatz multipliziert.

Und wie wird dieser Hebesatz bestimmt?

Rudolf Limmer: Die individuelle Höhe der Grundsteuer setzt sich ja aus den beiden Faktoren Grundsteuermessbetrag und Hebesatz fest. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wurde / wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in 2024 in Form des Grundsteuerbescheides von der Kommune mitgeteilt. Die neue Grundsteuer ist ab dem 1.1.2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Kommune zu bezahlen.

Wie schätzen Sie die Resonanz der Reform bei unseren Mitgliedern ein?

Rudolf Limmer: Ich denke, es herrscht eine hohe Verunsicherung in der Bevölkerung, wie die Belastung künftig ab dem 1. Januar 2025 ausfallen wird. Dies ist nicht nur für die Eigentümer einer Immobilie ein Thema, sondern auch für die Mieter, da die Grundsteuer über die Nebenkosten eins-zu-eins umgelegt werden darf.

In welche Richtung werden sich Ihrer Einschätzung nach die Kosten verändern?

Rudolf Limmer: Das ist schwer zu sagen, geschweige denn zu vereinheitlichen: Die Hebesätze der Grundsteuer B lagen 2023 bundesweit durchschnittlich bei 554 Prozent, wobei Werte von 800 bis knapp 1000 Prozent nicht selten sind. Mittlerweile haben 25 Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern einen Grundsteuer B-Hebesatz von 800 Prozent und mehr. Ein bayerisches Beispiel, das die andere Möglichkeit untermauert: Gemäß mir vorliegenden Informationen hat unser Staatsministerium der Finanzen und für Heimat einen Wert für den Hebesatz für meine Heimatstadt Selb ermittelt. Der liegt für die Grundsteuer B bei 235 Prozent. Bisher belief sich dieser auf 360 Prozent.

Was können unsere Mitglieder und die Grundstückseigentümer tun, damit ihre bisherigen Kosten nicht erhöht werden?

Rudolf Limmer: Jetzt liegt es grundlegend an den Gemeinde- und Stadtverwaltungen sowie den Bürgermeistern ihren Gemeinde- und Stadträten einen Hebesatz zur Entscheidung für die Anwendung ab dem 1. Januar 2025 vorzulegen. Wir können als Bürger nur auf die Stadt- und Gemeinderäte einwirken, dass diese bei der Festlegung der Hebesätze auch die Aufwandsneutralität im Blick behalten. Ansonsten sind in 2026 wieder Neuwahlen zu den Stadtparlamenten. Dort kann man dann seinen Unwillen durch die Wahl/oder eben Nichtwahl der entsprechenden Person zum Ausdruck bringen. Wir werden dies kritisch verfolgen. St. Landgraf

Hinweis zum Datenschutz

Wir verwenden nur technisch notwendige Session-Cookies. Diese werden automatisch gelöscht, sobald Sie die Sitzung auf unseren Webseiten beenden und den Browser schließen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.