Ab 01. Januar 2013 gilt neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Im Sinne des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes kann und muss jeder Hauseigentümer nunmehr selbst bestimmen, von wem er die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführen lassen möchte. Ungeachtet dessen gibt es weiterhin den zuständigen Bezirksschornsteinfeger, der jetzt ?Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger? heißt. Er muss in einem Zeitraum von sieben Jahren zweimal eine sogenannte Feuerstättenschau durchführen.
Anhand der Ergebnisse der Feuerstättenschau stellt er einen Feuerstättenbescheid aus, in dem alle zukünftig auszuführenden Schornsteinfegerarbeiten aufgelistet sind. Der Hauseigentümer kann bzw. muss nun -was neu ist- einen zugelassenen Fachbetrieb mit der Ausführung dieser Arbeiten beauftragen. Das kann selbstverständlich auch der bisherige Schornsteinfeger sein.

Auf jeden Fall empfiehlt es sich jedoch für jeden Hauseigentümer, insbesondere zur Termineinhaltung, einen entsprechenden Kehr-/Wartungsvertrag zur Durchführung der Kehr-, Überprüfungs- und Messtätigkeiten mit dem Schornsteinfeger abschließen.

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