Nachbarrecht

Zu viele Brieftauben
In einem reinen Wohngebiet dürfen nicht 100 Brieftauben gehalten werden, da dies gegen den "Gebietscharakter" verstößt. Das nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht urteilte, dass eine solch massive Taubenhaltung regelmäßig mit Beeinträchtigungen verbunden sei. Diese müssen "angesichts der Zahl der gehaltenen Tiere von den benachbarten Anwohnern nicht hingenommen werden (OVG für das Land NRW, 7A, 1984/10).

Selbsthilfe des Nachbarn
Ein Grundstückseigentümer hatte alles versucht, was man versuchen kann, um seinen Nachbarn zum Beschneiden der über die gemeinsame Grenze herausragenden Bäume zu bewegen. Er nahm mehrfach mündlich Kontakt auf, stellte seine Forderungen schriftlich. Doch nichts geschah, der Betroffene reagierte einfach nicht. Die Äste an der 100m langen gemeinsamen Grundstücksgrenze ragten zum Teil bis 7m herüber und sorgten für einen starken Nadel- und Laubbefall. Schließlich wollte der Geschädigte nicht länger warten. Er bestellte einen professionellen Baumdienst, der die Arbeiten zum Preis von über 6.000 Euro vornahm. Die Rechnung sandte er an den widerspenstigen Eigentümer der Bäume. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS musste der Betroffene für die Arbeiten aufkommen. Der Nachbar habe ihn durch den Auftrag an die Firma von einer Verbindlichkeit befreit, die eigentlich ihn betroffen habe. Wegen der Höhe des Betrages hatte das Gericht keine Bedenken, das sei angemessen (OLG Koblenz, Az. 3 U 631/13).


Kostenpflichtige Selbsthilfe
Schneidet ein Grundstücksbesitzer vom Nachbargrundstück hineinragende Zweige oder Äste ab, "so schädigt er damit die zum Grundeigentum des Nachbarn gehörenden Bäume". Ein entsprechendes Selbsthilferecht steht ihm laut Oberlandesgericht Frankfurt nur zu, wenn er dem Nachbarn zunächst "fruchtlos eine angemessene Frist zur Beseitigung der herüberhängenden Äste und Zweige" gesetzt hat. Das gilt erst recht, wenn sich beide Nachbarn in einem Schlichtungsverfahren auf Einhaltung der Regeln verständigt hatten. Ist das durch den Baumbesitzer nicht geschehen, so darf sein Nachbar dennoch nicht sofort zur Baumsäge greifen. Tut er es ohne Abmahnung doch, so kann der säumige Baumbesitzer klagen (OLG Frankfurt am Main, 4 U 240/09).


Fußballflagge ist keine Werbung
Ein Mann hatte aus Verbundenheit zu seinem geliebten Bundesligaclub einen Fahnenmast samt Fahne im Garten installiert. Sein Nachbar war hierüber jedoch nicht erfreut. Er beschwerte sich darüber, dass der Flaggenmast eine unzulässige Werbeanlage des börsennotierten Fußballclubs sei und unzumutbare Störungen durch Lärm und Schlagschatten hervorrufe. Das Verwaltungsgericht Arnsberg entschied zugunsten des Fußballfreundes und stellten keine "wohngebietsfremde Nutzung" fest. So sei das Errichten eines Flaggenmastes keine eigene gewerbliche Tätigkeit und auch keine Werbeanlage im baurechtlichen Sinne. Da die Fahne bei starkem Wind einzuholen sei und auch werde, müssten die gelegentlichen Beeinträchtigungen im Rahmen von üblicherweise im Nachbarschaftsverhältnis auftretenden Geräuschbelästigungen hingenommen werden (VG Arnsberg, 8 K 1679/12).


Bäume durch Fachmann prüfen lassen
Wenigstens zweimal im Jahr sollten Bäume, die auf einem Privatgrundstück stehen, darauf geprüft werden, ob sie noch standfest sind. Das sollte in belaubtem wie in unbelaubtem Zustand geschehen – und nicht nur durch Bekannte. Ein Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück eine Zitterpappel auf ein beim Nachbarn geparktes Auto fiel und einen hohen Sachschaden anrichtete, konnte diese fachkundige Überprüfung nicht nachweisen. Wäre der prüfende Bekannte fachkundig gewesen, so das Gericht, hätte ihm auffallen müssen, dass der Baum bereits geschädigt gewesen sei (LG Magedeburg, Az: 9 O 757/10).


Kein Boot im Wohngebiet
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass Bootsbesitzer ihre Segeljacht nicht in einem Wohngebiet lagern dürfen. Im konkreten Fall hatte ein Hausbesitzer auf seinem Grundstück zunächst ohne Baugenehmigung einen Platz angelegt, um dort sein neun Meter langes Segelboot im Winter unterzubringen. Ein Nachbar beschwerte sich bei der Stadt –zunächst ohne Erfolg. Der VGH gab dem Nachbarn jedoch Recht und hob die von der Stadt nachträglich erteilte Baugenehmigung wieder auf. Ein privater Bootslagerplatz sei in einem Wohngebiet grundsätzlich unzulässig. Es handele sich auch nicht um einen Stellplatz, da darunter Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern zu verstehen sein (Az: 5 S 194/10).

Hinweis zum Datenschutz

Wir verwenden nur technisch notwendige Session-Cookies. Diese werden automatisch gelöscht, sobald Sie die Sitzung auf unseren Webseiten beenden und den Browser schließen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.