Vermieterbescheinigung wird zum 01.11.2015 Pflicht

Vermieter stehen in der Pflicht, ihren Mietern eine Bescheinigung über deren Einzug auszustellen. Diese "Vermieterbescheinigung" braucht der Mieter für die Meldebehörde. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert ein hohes Bußgeld.

Seit dem 01. November 2015 gilt bundesweit ein einheitliches Meldegesetz. Das neue Melderecht wurde bereits 2013 verabschiedet, tritt nun aber nach einer längeren Übergangsfrist in Kraft, wobei wichtige Neuregelungen die Vermieter kennen und berücksichtigen müssen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die sogenannte "Vermieterbescheinigung" (Wohnungsgeberbestätigung).

Wer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umzieht muss dem Einwohnermeldeamt seinen neuen Wohnort mitteilen. Diese Regelung fand sich bisher in den Meldegesetzen der Bundesländer. Seit dem 01. November 2015 sind nicht mehr die einzelnen Bundesländer zuständig, sondern der Bund. Das neue Bundesmeldegesetz verpflichtet u.a. den Vermieter, dem Mieter zur Vorlage bei der zuständigen Meldebehörde eine Bescheinigung auszustellen.

Der Vermieter hat somit bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt eine Mitwirkungspflicht. Seit November müssen Wohnungsgeber innerhalb von 2 Wochen eine Bescheinigung über den Ein- oder Auszug des neuen Bewohners ausstellen.

Mindestanforderungen
Aus dem Bundesmeldegesetz geht ebenso hervor, welche Mindestanforderungen an die Bestätigung gestellt werden:

  • Name und Anschrift des Vermieters

  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum

  • Anschrift der Wohnung

  • Namen der meldepflichtigen Personen

Bußgeld
Wer als Vermieter die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro; rechnen. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro; rechnen.

Auskunftsanspruch des Vermieters
Neu ist ein Auskunftsanspruch des Vermieters. Er kann sich durch Rückfragen bei der Meldebehörde davon überzeugen, ob sich der Meter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Umgekehrt muss aber der Vermieter der Meldebehörde auf Verlangen mitteilen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat.

Warum gibt es diese neue Regelung?
Nach Auskunft des Bundesministeriums des Innern wurde die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung von Mietern wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer begegnen zu können. Aus der Praxis kennt man die Fälle, in denen der Mieter nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzug ?klammheimlich? verschwunden ist, ohne die neue Anschrift zu hinterlassen oder der Mieter war Bezieher von Sozialleistungen, die gern auch unter einer ?zweiten? Adresse eingefordert wurden. In allen Fällen war es oft schwierig, den Mieter zu finden, was durch die neue Regelung den Behörden einfacher fällt.

Mit der Vermieterbescheinigung kommt zwar auf die Vermieter eine zusätzliche Verwaltungsaufgabe zu, diese sollte aber - schon im eigenen Interesse - ernst genommen werden und man sollte als Vermieter diese Verpflichtung genau erfüllen.

Hinweis zum Datenschutz

Wir verwenden nur technisch notwendige Session-Cookies. Diese werden automatisch gelöscht, sobald Sie die Sitzung auf unseren Webseiten beenden und den Browser schließen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.