Steuerrecht

Sanierung des Eigenheims
Mit positiven Urteilen für Grundeigentümer hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sein können -bei nachgewiesener Gesundheitsgefährdung.
Das höchste deutsche Finanzgericht lässt den steuerlichen Abzug von Sanierungsmaßnahmen am Haus zu, wenn sie konkrete Gesundheitsgefährdungen abwehren oder andere unausweichliche Schäden beseitigen. Im Einzelfall machten die Kläger die Kosten für Sanierungen von Asbestdächern (Az. VI R 47/10), die Beseitigung von Brand- und Hochwasserschäden, Echtem Hausschwamm (Az. VI R 70/10) oder unzumutbaren Geruchsbelästigungen (Az. VI R 21/11) nach § 33 Einkommenssteuergesetz erfolgreich geltend.
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) weist jedoch darauf hin, dass Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln weiterhin nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Darüberhinaus darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige zunächst versuchen, Ersatzansprüche gegen Dritte zu verfolgen. Sonstige Vorteile aus der Erneuerung werden angerechnet. Betroffene sollten ferner nicht den gesetzlichen Eigenteil bei den außergewöhnlichen Belastungen aus den Augen verlieren. Der jährliche Eigenanteil richtet sich nach Familienstand, und Anzahl der Kinder und beläuft sich auf immerhin 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Daher sollten auch alle weiteren außergewöhnlichen Belastungen, wie zum Beispiel, Kosten für Zahnersatz oder die neue Brille, möglichst in einem Jahr gesammelt und ?geballt? in der Steuererklärung angesetzt werden.

Blockheizkraftwerk: Umsätze versteuern
Wer in seinem Privathaus ein Blockheizkraftwerk zur Strom- und Wärmeerzeugung betreibt, die nicht genutzte Energie in das öffentliche Netz einspeist und vom Stromversorger vergütet erhält, ist als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet: Die auf seinem Einbau entfallende Umsatzsteuer kann er vom Finanzamt erstattet verlangen. Im Gegenzug hat er auf den verkauften Strom die Umsatzsteuer abzuführen, und er muss auch für die Eigenentnahme der von ihm erzeugten Energie Umsatzsteuer abführen. (BFH, XI R 3/10)

Anhebung der Grundsteuer um 23 Euro pro Jahr
Ein Bürger einer Gemeinde kann sich nicht dagegen wehren, wenn die Stadt die Grundsteuer (hier von 320 auf 350 Prozent) anhebt. Das gelte jedenfalls dann, wenn diese Erhöhung weder willkürlich noch „für den Bürger erdrosselnd“ sei. Dies sei bei einer jährlichen Mehrbelastung in Höhe von 23 Euro nicht der Fall. Der Bürger könne auch nicht argumentieren, dass die Ortsgemeinde zur Deckung ihres Finanzbedarfs vorrangig auf Entgelte für ihre Leistungen zurückgreifen müsse, bevor sie die Steuern für ihre Bürger erhöhe, also dem so genannten Subsidiaritätsgrundsatz folge und zum Beispiel stattdessen Sondernutzungsgebühren für ein alljährlich stattfindendes historisches Dorffest erhebe. Der Subsidiaritätsgrundsatz könne nur durch die Aufsichtsbehörde auf den Prüfstand gesetzt werden – nicht durch den einzelnen Bürger (VwG Neustadt an der Weinstraße, 1 K 1101/11).

Hausschwamm anrechenbar
Aufwendungen für die Instandsetzung von außergewöhnlichen Schadensereignissen wie Naturkatastrophen (etwa Hochwasser) oder auch privaten ungewöhnlichen Ereignissen (etwa ein Wohnungsbrand) können als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Der Fall einer „privaten Katastrophe“ ist vom Niedersächsischen Finanzgericht auch für den Fall angenommen worden, dass eine Wohnung oder ein Haus mit Hausschwamm befallen ist. Hierbei handele es sich um einen besonderen Schicksalsschlag, der nicht von der allgemeinen Lebensführung erfasst werde, wenn der Hauseigentümer keine Schuld an dem Dilemma trage. Eine Versicherung gegen Schäden solcher Art gebe es nicht (Niedersächsisches FG, 12 K 10270/09).

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