Gemeinschaft "Am Römerberg e.V." Satzung

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein soll unter dem Namen "Gemeinschaft Am Römerberg e.V.“ in das Vereinregister eingetragen werden." Er wird im nachfolgenden Text "Gemeinschaft" genannt.

2. Der Sitz der Gemeinschaft ist Lünen.

3. Die Gemeinschaft gehört korporativ als Gliederung dem Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. sowie dem örtlich zuständigen Kreisverband an und wickelt ihre Belange selbständig und eigenverantwortlich ab.
Die jeweiligen geltenden Bestimmungen der Satzungen des Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. sowie des örtlich zuständigen Kreisverbandes sind für die Gemeinschaft und deren Mitglieder verbindlich.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und keine eigen¬wirtschaftlichen Ziele im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ihre Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Verbraucher- und Familienschutzes und der weiteren in § 3 aufgeführten Zwecke für ins¬besondere selbstnutzende Wohneigentümer, private Bauherren und am Erwerb von Wohn¬immobilien Interessierte zu fördern.

2. Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig.

3. Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaftskasse.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinschaft an den VERBAND WOHNEIGENTUM NORDRHEIN-WESTFALEN e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 2 Absatz 1 und § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 3 Zweck und Aufgaben
1. Die Gemeinschaft dient dem Zweck, Verbraucherinteressen von insbesondere selbstnutzenden Wohneigentümern, privaten Bau¬herren und an Wohnimmobilien Interessierten wahrzunehmen und Familien durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten, gesun¬den und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für jedermann zu fördern. Sie fördert den Verbraucher- und Familienschutz bezüglich des Baus, Erwerbs und Erhalts des Wohneigentums in ideeller Weise und setzt sich gegenüber Gesetzgeber, Behörden und Wirtschaft für die Verbraucherrechte und -interessen ein. Die Gemeinschaft informiert und berät in ihrer Verbraucher- und Familienschutzfunktion unabhängig und marktneutral. Sie achtet auf die Beibehaltung und mögliche Verbesserung der vorhandenen Wohnqualität der von ihr betreuten Wohngebiete.

2. In Zusammenarbeit mit den korporativen Verbandseinheiten obliegt es ihr insbesondere

a) siedlungs- und wohnungspolitische Grundsätze aufzustellen, welche die Schaffung einer menschengerechten Umwelt, die Stärkung familiärer und nachbarschaftlicher Verbundenheit, die Förderung von Gemeinschaft und Gemeinsinn in Gebieten mit selbst genutztem Wohneigentum, die ökologische sowie ökonomische Nachhaltigkeit des Wohneigentums und die Erhaltung der Gesundheit anstreben,

b) für den sozialen auf Eigentumsbildung für jedermann gerichteten Gedanken zu werben und für die Sicherung des Erhalts von selbst genutztem Wohneigentum einzutreten,

c) ihre siedlungspolitische Zielsetzung gegenüber Behörden, Verwaltungen und Organisationen zu vertreten und diese in Verbindung mit Presse, Rundfunk und Fernsehen zu verbreiten,

d) ihre Mitglieder als Verbraucher und Familien bezüglich des Erwerbs und Erhalts von Wohneigentum sowie in deren mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, rechtlichen, gemeindlichen und kulturellen Bereich zu unterstützen und zu beraten.

3. Die Gemeinschaft ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Sie ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleichgerichteter Zielsetzungen.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person sowie jede Gemeinschaft von natürlichen Personen zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand (z.B. Erbengemeinschaft) werden, die Inhaberin ist oder am Erwerb von nicht gewerblich genutztem Wohneigentum interessiert ist.

2. Zusätzlich kann auch Mitglied der Gemeinschaft werden, der in oder außerhalb der Gemeinschaft wohnt und aus Verbundenheit eine Mitgliedschaft eingehen möchte.

3. Die Aufnahme erfolgt schriftlich.

4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand innerhalb eines Monats nach Antragstellung. Eine Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

5. Die Aufnahme kann nur zum 01.01. oder 01.07. eines Jahres - ggf. auch rückwirkend - erfolgen. Die Aufnahme in die Gemeinschaft begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. sowie im zuständigen Kreisverband.

6. Mit dem Beitrittsantrag erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Beschlüsse der Gemeinschaft und der höheren Gliederun¬gen des Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. als bindend an. Die Mitgliederdaten werden von der Gemeinschaft und gegebenenfalls von den weiteren Verbandsgliederungen elektronisch gespeichert. Die Gemeinschaft und der Verband Nordrhein-Westfalen e.V. behalten sich vor, den Namen, Vornamen und die Adressdaten des Mitglieds an die Vertrags- oder Kooperationspartner der Gemeinschaft und des Verbandes weiterzugeben, jedoch nur allein zu dem Zweck, den Mitgliedern Vorteile zu vermitteln, soweit im schriftlichen Aufnahmeantrag das Mitglied der Datenweitergabe ausdrücklich zugestimmt hat. Jedes Mitglied hat jedoch zu jeder Zeit ein schriftliches Widerrufsrecht.

7. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt
Durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der Gemeinschaft oder des Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V., die bis zum 30.09. des Jahres zugegangen sein muss, kann die Mitgliedschaft nur zum 31.12. des Kalenderjahres gekündigt werden, in dem die Erklärung dem jeweiligen Vorstand zugegangen ist.

b) Tod
Der Rechtsnachfolger des Wohneigentümers tritt auf Antrag mit sofortiger Wirkung ein. Die Zahl der Mitgliedsjahre des Rechtsvorgängers wird nicht angerechnet.

c) Ausschluss
Ein Mitglied kann aufgrund vereinswidrigen Verhaltens in Wort, Schrift und Tat oder Verstoßes gegen die Satzung oder Verletzung der durch die Satzung oder Gemeinschaftsbeschluss begründeten Verpflichtungen zum Nachteil der Gemeinschaft, der übrigen Verbandsgliederungen des Verband Wohneigentum Nordrhein- Westfalen e.V. und deren Mitglieder ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand des Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. nach vorheriger Anhörung des Auszuschließenden. Zu den wichtigen Gründen gehört auch ein Beitragsrückstand trotz schriftlicher Mahnung mit einer Frist von einem Monat.

8. Bei Austritt aus der Gemeinschaft endet automatisch die Mitgliedschaft bei den korporativen Verbandseinheiten. Ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein und den Verbandsorganisationen zu.

§ 5 Beiträge
Der Jahresbeitrag für die Gemeinschaft wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Näheres regelt die jeweils gültige Geschäfts- und Kassenordnung.

§ 6 Organe der Gemeinschaft
1. Die Organe sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

2. Den Organmitgliedern entstandene Kosten- und Auslagen sowie Vergütungen - insbesondere für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft - sind unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 4 und gemäß der jeweils gültigen Geschäfts- und Kassenordnung zu erstatten.

§ 7 Mitgliederversammlung der Gemeinschaft
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gemeinschaft.

2. Die Mitgliederversammlung ist in den ersten fünf Monaten jeden Jahres durchzuführen.

3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes.

4. Bei jeder Mitgliederversammlung hat jede Mitgliedschaft eine Stimme. Eine Vertretung durch ein volljähriges Familienmitglied oder eine volljährige in Hausgemeinschaft lebende Person ist zulässig.

5. Im Kalenderjahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden.

6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Zuständigkeit:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr,

b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,

c) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie der Beisitzer und Kassenprüfer,

d) Entscheidung über sonstige Anträge, die der Mitgliederversammlung vorgelegt werden,

e) Genehmigung der vom Vorstand erlassenen Geschäfts- und Kassenordnung,

f) Auflösung der Gemeinschaft,

g) Satzungsänderungen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen sechs Wochen durch den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder der Gemeinschaft einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe an den Vorstand richten.

3. Im Übrigen gilt § 7 entsprechend.

§ 9 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand der Gemeinschaft besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

2. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Er vertritt die Gemeinschaft nach außen in der Weise, dass der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam zu handeln befugt sind. Lediglich im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden, die keines Nachweises bedarf, zur Vertretung befugt ist.

3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem stellvertretenden Kassierer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Gartenfachwart, sowie aus 5 Beisitzern, die nach Bedarf von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

4. An Vorstandssitzungen der Gemeinschaft nimmt immer der unter Nr. 2 und 3 genannte Gesamtvorstand teil. Dem erweiterten Vorstand wird eine beratende Stimme eingeräumt. Bei einer Pattabstimmung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Die Amtszeit des Vorstandes dauert 3 Jahre. Sie endet mit der Wahl des neuen Vorstandes. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand wird die Bestimmung darüber, ob und wann eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung durchzuführen ist oder ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes das Amt vorübergehend oder längstens für den verbleibenden Rest der Amtszeit übernimmt, durch die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes getroffen.

6. Zum Vorsitzenden kann nur ein Mitglied, für andere Ämter kann auch ein volljähriges in Hausgemeinschaft mit einem Mitglied lebendes Familienmitglied gewählt werden.

7. Die Gemeinschaft stellt den Vorstand mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von der Haftung frei.

§ 10 Kassenprüfer
1. Die Kassengeschäfte der Gemeinschaft sind von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer des Vorstandes. Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Kassengeschäfte im Hinblick auf die satzungsmäßige Verwendung der Gelder zu überwachen. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen haben sie in der Mitgliederversammlung zu berichten.

2. Im Kalenderjahr ist mindestens eine Kassenprüfung vorzunehmen.

3. Mitglieder des Gesamtvorstandes dürfen als Kassenprüfer nicht gewählt werden.

§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das Votum der in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Stimmberechtigten muss zum Zeitpunkt der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorliegen, um bei der Entscheidung berücksichtigt zu werden.

§ 12 Verfahrensvorschriften
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

2. Ist die Beschlussunfähigkeit zu einer Mitgliederversammlung oder zu einem Tagesordnungspunkt vom Versammlungsleiter festgestellt worden, so ist die nächste Versammlung nach erneuter fristgerechter Einladung an einem anderen Tag durchzuführen und ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

3. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen zur Annahme einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens 1/10 der anwesenden Mitglieder findet geheime Abstimmung statt.

5. Vorbehaltlich einer anders lautenden Beschlussfassung der Versammlung erfolgen Wahlen als Einzelwahlen. Die unverzüglich abzugebende Erklärung zur Wahl kann von einem Bewerber auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.

6. Bei den Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, an dem nur die Kandidaten teilnehmen, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des zweiten Wahlgangs auf sich vereinigt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

7. Bei geheimen Wahlen bzw. Wahlen en-bloc dürfen höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Kandidaten zu wählen sind, jedoch mindestens die Hälfte; anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig. In sämtlichen Stichwahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

8. Auf Antrag kann der Versammlungsleiter jederzeit eine Beschränkung der Redezeit und Schluss der Rednerliste anordnen.

9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss nicht den Sitzungsverlauf wörtlich wiedergeben. Die gefassten Beschlüsse, Abstimmungen und das Ergebnis der Wahlen sind wortgetreu wiederzugeben.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lünen.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund in Kraft.

Lünen, den 15.11.2012

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