Erbrecht

„Mitgeerbtes“ Wohnrecht
Das Saarländische Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Person, für die ein Wohnrecht für ein Haus im Grundbuch eingetragen ist, auch dann Anspruch darauf hat, die Immobilie wieder zu beziehen, wenn sie zwischendurch ausgezogen ist. Im konkreten Fall scheiterten die Erben der Immobilie mit dem Versuch, einer Frau das Wohnrecht zu entziehen, das sie für ein Haus hatte, jedoch aktuell nicht darin wohnte. Das Wohnrecht erlischt in einem solchen Fall nicht. Denn selbst wenn die Frau „dauerhaft ausgezogen“ sei, könne sie ihre Meinung wieder ändern. Die Erben müssten daher das rechtlich besonders gesicherte Wohnrecht akzeptieren. Anders könne nur gelten, wenn sie das Wohnrecht „dauernd nicht mehr nutzen“ könne (Az: 5 W 175/10-65).

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