Mietrecht

Müllgebühren
Zahlt ein Mieter seine Müllgebühren nicht, so muss der Hausbesitzer für ihn einspringen. Das hat das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße entschieden. Im vorliegenden Fall ging es um rund 1.500 Euro Abfallgebühr, die Mieter nach dem Auszug hinterlassen hatten. Es sei die Obliegenheit des Hauseigentümers, sich -insbesondere auch im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses- bei der Stadt über etwaige Gebühren zu informieren. Das gelte gerade dann, wenn der Eigentümer veranlasst hatte, dass die Gebühren direkt vom Mieter zu zahlen seien (VwG Neustadt a.d. Weinstraße, 4 K 866/12).

Kaution ist nicht Miete
Gerät ein Mieter in Zahlungsschwierigkeiten und erhält er vom Vermieter die Kündigung, weil er mehr als zwei Monatsmieten nicht bezahlt hat, so kann er das Mietverhältnis nicht retten, indem er den Hausbesitzer auffordert, den Rückstand durch Aufrechnung mit der Kaution auszugleichen. Während eines laufenden Mietverhältnisses haben Mieter grundsätzlich keine Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, sodass sie nicht mit den Mietschulden verrechnet werden dürfen. Auch ein etwaiges ?Zurückbehaltungsrecht?, das dem Mieter zustehen kann, wenn er einen Auskunftsanspruch gegen den Vermieter hat (was hier anzunehmen war, weil der Vermieter nicht mitgeteilt hatte, wo die Kaution zu welchem Zinssatz angelegt wurde), konnte nicht greifen, weil der Mieter sich schon in Verzug befand, als er den Antrag stellte (AG München, 415 C 31694/11).

Vermieter hat keine "Schlüsselgewalt"
Eine Mietvertragsklausel, die den Mieter verpflichtet, dass er für Zeiten längerer Abwesenheit seinem Vermieter einen Platz zu nennen habe, an der er einen Wohnungsschlüssel "schnell erreichbar" hinterlege, ist für den Mieter unzumutbar und deswegen unwirksam. Allein die Tatsache, dass der Begriff "längere Abwesenheit" nicht näher definiert sei, mache die Klausel zunichte (AmG Berlin Schöneberg, Az: 104a C 147/06).

Rückzahlung vom Vermieter
Hat ein Mieter in seiner Wohnung Schönheitsreparaturen durchgeführt, wozu er –etwa wegen „starrer Fristen“ im Mietvertrag- nicht verpflichtet war, so hat er das Recht, seinen Aufwand vom Vermieter ersetzt zu bekommen. Dies kann er aber nach dem Auszug nur innerhalb der für solche Fälle maßgeblichen Verjährungsfrist von sechs Monaten geltend machen (LG Kassel, Az: 1 S 67/10).

Tod des Mieters bedeutet nicht Ende des Mietvertrages
Der Tod eines Menschen bedeutet für seine Angehörigen nicht nur einen schmerzhaften Verlust. Es kommt auch meist eine Menge bürokratischer Aufwand auf sie zu. So stehen die Hinterbliebenen unter anderem vor der Frage, was mit der Wohnung des Verstorbenen geschehen soll, denn der Tod eines Mieters beendet den Mietvertrag nicht automatisch.
Hat der Verstorbene zum Beispiel mit seinem Ehepartner zusammengelebt, wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Gatten weitergeführt. Dann bleibt alles beim Alten. Ob der Ehepartner den Mietvertrag mitunterschrieben hatte, spielt dabei praktisch keine große Rolle. Denn nun tritt er automatisch in das Mietverhältnis ein. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses aber auch abgelehnt werden.
Für Kinder oder andere Personen, die mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben, gelten grundsätzlich dieselben Regeln. Wenn die Hinterbliebenen ausziehen möchten, können sie dies tun. Führt niemand den Mietvertrag fort, geht er auf die Erben über. Dann müssen die Erben für die Mietzahlungen und sonstigen Forderungen haften. Dies lässt sich nur vermeiden, indem sie die Erbschaft ausschlagen. Ansonsten sollten sie sofort den Mietvertrag kündigen – außer, sie möchten in die Wohnung einziehen. Allerdings steht auch dem Vermieter das Recht zu, den Vertrag zu kündigen.
Oft bringt der Tod des Mieters den Vermieter in eine missliche Lage. Jegliches Warten geht auf seine Kosten. Bei der Schadensbegrenzung kann eine Nachlasspflegschaft helfen, die beim Nachlassgericht zu beantragen ist. Die Aufgabe eines Nachlasspflegers ist es, die Erben zu ermitteln und für die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses zu sorgen.

Vermieter muss insolvenzfestes Kautionskonto nennen
Wer eine Wohnung mietet, darf die Zahlung der Kaution davon abhängig machen, dass der Vermieter ihm ein insolvenzfestes Mietkautionskonto nennt, auf das die Kaution direkt eingezahlt werden kann. Wie der Bundesgerichtshof betonte, muss der Mieter die Kaution nicht bar bezahlen.
Der Bundesgerichtshof verwies auf die gesetzliche Regelung, nach welcher der Vermieter die Kaution unabhängig von der Anlageform getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen müsse. Zweck der Sache sei nun einmal, dass die Kaution vor dem Zugriff durch Gläubiger des Vermieters geschützt sei. Es gebe keinen Grund dafür, dem Mieter am Anfang des Mietverhältnisses diesen Schutz vorläufig zu verweigern und die Kaution zunächst in bar einzufordern. Der Mieter dürfe die Kautionszahlung von der Nennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen (BGH, Az: VIII ZR 98/10).

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