Versicherungsrecht

Wohnungstür abschließen
Verlässt ein Hausratversicherter seine Wohnung für etwa zwei Stunden und zieht die Wohnungstür nur hinter sich zu, ohne sie abzuschließen, handelt er grob fahrlässig. Laut dem Landgericht Kassel sei es "allgemein bekannt, dass eine lediglich zugezogene Wohnungseingangstür ohne große Schwierigkeiten von Einbrechern geöffnet werden kann. Nur das versperrte Sicherheitsschloss bietet größeren Schutz". Die Versicherung darf also einen gegebenenfalls bestehenden Leistungsanspruch um 50 Prozent kürzen. Im verhandelten Fall erlaubte das Gericht sogar eine weitere Kürzung um 50 Prozent, denn der Bestohlene hatte die Stehlgutliste zu spät, der Polizei sogar überhaupt nicht, zur Verfügung gestellt. Damit habe er es der Versicherung fast unmöglich gemacht, zeitgerecht nach den verschwundenen Sachen zu suchen. Der Versicherte blieb damit auf dem Schaden in Höhe von 16.000 Euro sitzen (LG Kassel, 5 O 2653/09).

Wann trat der Schaden auf?
Hat ein Hauseigentümer die Gesellschaft seiner Wohngebäudeversicherung gewechselt und tritt ein Jahr danach ein Wasserschaden auf, kommt es darauf an, wann dieser Schaden „begonnen“ hat. So traten im vorliegend Fall Durchfeuchtungen in der Küche auf. Da sich zwei Gutachter der verschiedenen Versicherer nicht darüber einig waren, wann der Schaden eintrat, der zur Durchfeuchtung geführt hat, muss der Hauseigentümer und Versicherte einen eindeutigen Nachweis darüber erbringen. Gelingt ihm das nicht, braucht keine der beiden Versicherungen zahlen, weil „der Schadensfall nicht bewiesen“ wurde. Dass der Beweis in solchen Fällen äußerst schwierig zu führen ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. In diesem Fall konnte auch der vom Gericht beauftragte Sachverständige keine konkrete Aussage zum Auftritt des Wasserschadens machen. Und auch das anschließend noch engeschaltete Materialprüfungsamt sah sich außerstande, „eine genaue Aussage bezüglich des Schadenseintritts zu treffen“. Man sei „auf Spekulationen angewiesen“ (OLG Celle, Az: 8 U 213/11).


Inhalte lesen
Wenn jemand ein Haus kauft und die bestehende Wohngebäudeversicherung übernimmt, dann sollte er sich unbedingt über deren Inhalt schlau machen. Im konkreten Fall hatte es im Vertrag geheißen, der Eigentümer müsse bei längerem Leerstand der Immobilie Vorsorge gegen Kälteschäden treffen –zum Beispiel durch das Absperren von Leitungen und das Entleeren von Wasser führenden Anlagen. Der neue Eigentümer hatte das alles nicht getan und es war ein Schaden in Höhe von 100.000 Euro entstanden. Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass die Versicherung dafür nicht aufkommen müsse. Die Entschuldigung des Eigentümers, er habe die Versicherungsbedingungen nicht gekannt, sei nicht überzeugend (Az: 8 U 1/07).


Sinnvolles Schneeräumen
Rutscht ein Passant vor einem Haus auf dem schneebedeckten Bürgersteig aus, so kann er vom Eigentümer des Anwesens (beziehungsweise von dem zum Streuen verpflichteten Mieter) Schadensersatz verlangen. Behauptet der Verpflichtete, „es hätten Umstände vorgelegen, die ein Streuen zwecklos machten“, weil es ununterbrochen geschneit habe, so muss er dies nachweisen (BGH, VI ZR 219/04).


Regenwasser im Zimmer
Nach den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen sind im Rahmen einer Sturmversicherung nicht alle adäquaten Folgen eines Sturms versichert. So muss eine Sturmversicherung nicht in Leistung gehen, wenn Regenwasser –auch während eines Sturms- über die Balkontür in das Wohnzimmer eines Hausbesitzers dringt und dort ein Schaden entsteht. War weder Druck noch Sog des Sturms an sich dafür verantwortlich, sondern eine unzureichende Abdichtung im Schwellenbereich des Türelements, so greift die Versicherung nicht (Saarländisches OLG, Az: 5 U 278/09).


Das Regenrohr ist nicht versichert
Auf Schäden durch kaputte Regenwasserrohre bleiben Hausbesitzer trotz Wohngebäudeversicherung sitzen. Das hat das Landgericht Coburg entschieden. Ein Regenrohr sei kein Ableitungsrohr der Wasserversorgung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die Versicherung muss Schäden, die durch den Bruch solcher Rohre entstehen, nicht bezahlen. Damit bleibt ein Hausbesitzer nun auf Reparaturkosten von 8.700 Euro sitzen. Nachdem an seinem Haus die Dachrinnen übergelaufen waren, stellten die Handwerker fest, dass ein Regenabflussrohr auf dem Grundstück gebrochen war und instand gesetzt werden muss (LG Coburg, Az: 23 O 786/09).

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