Rauchmelderpflicht ab 01.01.2017

Während eine Rauchmelderpflicht bereits seit dem 1. April 2013 für alle Neubauten und Umbauten bestand, müssen ab dem 01. Januar 2017 auch alle Bestandsbauten in Nordrhein-Westfalen mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
Festgeschrieben ist dies in § 49 Abs. 7 BauO NRW, wobei die gesetzlichen Regelungen nicht nur für Wohnungen und Eigenheime gelten, sondern auch für alle anderen bewohnbaren Räume (Ferienwohnungen, Beherbergungsräume, Gartenlauben etc.).

Letztendlich dürften damit alle Mitglieder unserer Siedlergemeinschaft, als Nutzer von Wohneigentum, betroffen sein und in die Pflicht zur Ausstattung bzw. Nachrüstung kommen.

Die Rauchmelderpflicht NRW schreibt nunmehr für jedes Schlafzimmer, jedes Kinderzimmer sowie für jeden Flur, der als Rettungsweg zum Verlassen von Wohnräumen dient, einen Rauchmelder vor (bei einem Schlafzimmer und zwei Kinderzimmern, die von einem Flur abgehen, werden demnach vier Rauchmelder benötigt).

Die Installationspflicht liegt beim Hauseigentümer bzw. Wohnungseigentümer, der also für die Anschaffung und Montage der Rauchmelder verantwortlich ist. Der unmittelbare Besitzer einer Wohnung, also der Mieter bzw. der selbstnutzende Eigentümer ist für die regelmäßige Wartung, die Funktionsprüfung und den Batteriewechsel zuständig.

Beim Kauf von Rauchmeldern sollte unbedingt auf unabhängige Gütesiegel geachtet werden (z.B. VdS, GS und Q). Die "Q"-Kennzeichnung steht für besonders hochwertige Rauchwarnmelder, wo u.a. die fest eingebaute Batterie zehn Jahre in Betrieb bleibt.

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