Informationen zum Nachbarrecht von Dr. V. Holzkämper

Auf der Gemeinschaftsleitertagung der Kreisgruppe Celle in Wieckenberg informierte RA Dr. V. Holzkämper über Nachbarrecht.

Einleitend erklärte Dr. Holzkämper, dass Nachbarn im Sinne des Gesetzes die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten benachbarter Grundstücke sind. Mieter zählen demnach nicht als Nachbarn!
Die wesentlichen Vorschriften für das Verhältnis der Eigentümer zueinander finden sich im

  • Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),

  • der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und

  • dem Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)

Im BGB sind intessant

§ 906 (Zuführung unwägbarer Stoffe): Hierzu zählen Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütte-rungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen. Man kann jedoch nicht jegliche Emission komplett unterbinden. Es wird geprüft, ob eine wesentliche oder unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Nur bei wesentlicher Beeinträchtigung kann verlangt werden, dass diese eingestellt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist immer dann gegeben, wenn ein vorliegender Grenzwert überschritten wird. Gibt es keine Grenzwerte, ist die Ortsüblichkeit maßgebend.

§ 910 des BGB (Überhang): "Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüber ragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt (gesetzt) hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt". Die Aufforderung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Wegen der Beweissicherung wird die schriftliche Form bevorzugt. Wenn der Überhang die Nutzung des eigenen Grundstücks nicht beeinträchtigt, darf nicht zurückgeschnitten werden! Die Kosten der Selbsthilfe können vom Nachbarn zurückgefordert werden.

Verkehrssicherungspflicht: Derjenige der Bäume unterhält, also pflanzt und auf seinem Grundstück hat, ist für die Sicherheit dieser Bäume zuständig.

§ 911 (Überfall): "Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüber fallen, gelten als Früchte dieses Grund-stücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient".

§ 912 (Überbau, Duldungspflicht): "Hat der Eigentü-mer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat".

§ 919 (Grenzabmarkung): "Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt".

Die niedersächsische Bauordnung (NBauO) enthält Vorschriften, die nachbarschützenden Charakter haben. Hier hat man mit dem Nachbarn keine direkte Rechts-beziehung, sondern Ansprechpartner ist das Bauamt. D.h. man muss sich beim Bauamt beschweren, damit dieses dann einschreitet.

Das Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz wird teilweise durch in der nieder-sächsischen Bauordnung (NBauO) enthaltene Vorschriften überlagert (z. B. Nachbarwand, Grenzwand, Fenster- und Lichtrecht).

Was Sie vom Nachbarrecht in Niedersachsen wissen sollten (Einfriedungspflicht, Grenzabstände von Pflanzen, Tierhaltung, Lärm u.ä.) finden Sie in der Broschüre des Niedersächsischen Justizministeriums (Ausgabe 2013): 8206

Den Bericht von der Gemeinschaftsleitertagung finden Sie unter http://www.verband-wohnei...elle/on65254

Muck XI/2013)

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