Informationen zur Grundsteuerreform 2022

Für die Reform der Grundsteuer werden alle Immobilien und Grundstücke in Deutschland zum ersten Mal seit 1964 wieder neu bewertet. Alle Grundstückseigentümer/-innen müssen in diesem Jahr zum ersten Mal eine neue eigene "Steuererklärung" zur Feststellung des Grundsteuerwerts für ihre Immobilie abgeben, denn für die Berechnung der Grundsteuer müssen künftig aktuelle Grundstückswerte ermittelt werden. Angewendet wird der aktualisierte Wert aber erst im Jahr 2025.
Termine:
Ab dem 01.07.2022 sind alle Eigentümer/-innen eines Grundstücks verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) elektronisch beim Finanzamt einzureichen.
Bis zum 31.10.2022 müssen Sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) elektronisch über das Portal "elster.de" beim Finanzamt eingereicht haben.
Sollten Sie weder einen Computer oder Internetzugang besitzen, können Sie bei Ihrem Finanzamt einen Härtefallantrag stellen. Dann können Sie ggfls. die Erklärung in Papierform einreichen.
Welche Angaben benötigen Sie und wo finden Sie diese?
1. Ihr Aktenzeichen steht im Informationsschreiben des Finanzamtes, das Ihnen im Mai/Juni 2022 übersandt wird sowie auch im Grundsteuerbescheid.
2. Grundbuchinformationen wie Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer. Sollten Ihnen diese Informationen fehlen, können Sie diese entweder selbst herausfinden im Internetportal "www.grundsteuer-viewer.niedersachsen.de" oder beim Grundbuchamt Celle nachfragen.
3. Bei mehreren Eigentümern müssen die Besitzverhältnisse angegeben werden.
4. Wohnadresse
5. Grundstückart: Es wird unterschieden zwischen unbebauten Grundstücken (einschließlich baureifer Grundstücke) und bebauten Grundstücken, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Letztere werden unterschieden in Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke.
6. Grundstücksfläche: Diese können Sie dem Internetportal "www.grundsteuer-viewer.niedersachsen.de" entnehmen.
7. Bodenrichtwert: Ihren Bodenrichtwert können Sie entweder dem Internetportal "www.boris.ni.de" entnehmen oder eine Zusatzfunktion der Portals "www.grundsteuer-viewer.niedersachsen.de" nutzen.
8. Baujahr und ggf. Jahr einer Kernsanierung: Eine Kernsanierung erhöht den Wert eines Hauses und führt damit zu einer höheren Grundsteuer! Eine Kernsanierung liegt nur dann vor, wenn alle folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden: Vollständige Erneuerung der Dacheindeckung, der Fassade, der Innenwände, der Bäder, der Fußböden, der Fenster, der Innen- und Außentüren sowie der Heizungs- und Sanitäranlagen inklusive Leitungen und Abwassersysteme.
9. Wohnfläche: Bei der Wohnfläche müssen Sie die Flächen von Zubehörräumen wie z. B. Keller oder Heizungs- und Hauswirtschaftsräumen nicht angeben.
Anhand dieser Angaben ermittelt das Finanzamt bis Ende 2024 den Grundsteuerwert und erlässt einen Grundsteuerwertbescheid. Die Gemeinde wird anschließend ab dem 01.01.2025 hierauf die Grundsteuer erheben. Nutzen Sie die Zeit zur Aufbereitung der erforderlichen Daten und Unterlagen.
Es ist streng geregelt, wer bei Steuererklärungen helfen darf. Grundsätzlich ist dies Steuerberatern oder Fachanwälten für Steuerrecht vorbehalten - Ausnahmen bilden hier Angehörige, die Ihnen unentgeltlich bei der Erstellung der Erklärung helfen.
Auf den Internetseiten der Kreisgruppe Celle im VWE "http://celle.imvwe.de/index.php?id=60117" finden Sie weitere Informationen und auch ein kurzes Video des Landesamts für Steuern in Niedersachsen.

Sabine Niebuhr-Woltersdorf/Werner Muck

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