Neue Regeln für alte Photovoltaik EEG: Was tun mit der Ü20 PV-Anlage?

Januar 2021

Seit mehr als 20 Jahren steckt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) den Rahmen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien ab. Noch auf den letzten Metern von 2020 hat die Regierungskoalition sich auf einen Kompromiss bei der EEG-Reform geeinigt. Seit Anfang 2021 ist die Novelle nun in Kraft. Was steht drin für selbstnutzende Wohneigentümer mit Photovoltaik, vor allem für Betreiber von Ü20-Anlagen? Wir haben nachgefragt bei Martin Brandis von der Energieberatung der Verbraucherzentrale.

Haus mit Solarpanelen
Wer eine ausgeförderte Anlage hat, kann weiter einspeisen. Die Vergütung wird aber deutlich niedriger ausfallen.   © PantherMedia _anatoliygleb

Herr Brandis, was bringt das neue EEG für Hausbesitzer, die eine PV-Anlage betreiben?
Martin Brandis: Für die allermeisten Eigentümer, die sich jetzt neu für eine Photovoltaik-Anlage interessieren oder für diejenigen, deren Anlage weniger als 20 Jahre läuft, wird sich erst einmal nichts ändern.

Veränderungen wird es dennoch geben: Die im EEG vorgesehene 20-jährige Förderdauer endet für die ersten Anlagen zum 1. Januar 2021. Dies hat für Verunsicherung gesorgt, weil für die Betreiber dieser sogenannten Ü-20-Anlagen nicht klar war, was jetzt zu tun ist. Nun wurde doch noch eine Anschlussregelung gefunden, wie sieht die aus?
Die Verunsicherung kam daher, dass es tatsächlich erst einmal gar keine Anschlussregelung gab. Bislang war es so vorgesehen, dass derjenige, dessen Anlage aus der Förderung herausfällt, nicht weiter einfach so einspeisen durfte, sondern aktiv werden musste, Stichwort "sonstige Direktvermarktung". Das ist jetzt nicht mehr der Fall. Wer eine ausgeförderte Anlage hat, kann weiter einspeisen. Die Vergütung, die er dafür bekommt, wird aber deutlich niedriger ausfallen.

Zur Erinnerung: Wer Anfang 2000 oder noch früher eine PV-Anlage in Betrieb genommen hat, ist seit Silvester 2020 aus der Förderung heraus. Diese "Solarpioniere" haben anfänglich etwas mehr als 50 Cent pro Kilowattstunde (kWh) bekommen, die Anlagen waren allerdings seinerzeit auch teurer. Sukzessive wurden die Vergütungen gesenkt, aber auch die Anlagen-Preise sind niedriger geworden. Diejenigen, die anfangs noch 50 Cent bekommen hatten, werden jetzt erheblich weniger bekommen.

Porträt Martin Brandis
Martin Brandis, Experte der Energieberatung der Verbraucherzentrale   © vzbv
Wie hoch fällt die Einspeisevergütung für Ü-20-Anlagen aktuell aus?
Die Vergütung richtet sich jetzt nach den tatsächlichen Marktpreisen für 2021 ist mit einer Vergütung von 2 bis 3 Cent pro kWh zu rechnen. Nicht sehr viel, könnte man denken, das dürfte aber auch für viele Anlagenbetreiber keine ganz große Rolle spielen. Bei den meisten ist die Anlage bezahlt, und sie kriegen so noch etwas Geld einfach dafür, dass sie weiter Strom einspeisen. Vielleicht ist das Grund genug, die Anlage einfach weiterlaufen zu lassen, was durchaus im Sinne der Energiewende ist. Das "worst case scenario" wäre gewesen, dass viele Leute jetzt ihre Anlage außer Betrieb nehmen, weil es möglicherweise durch die Verpflichtung zur Installierung smarter Messsystem sogar noch Geld kostet, sie weiter zu betreiben. Das wäre natürlich auf keinen Fall sinnvoll, wenn die Anlage noch funktioniert.


Bis wann gilt diese Regelung?
Diese Anschlusslösung soll bis 2027 gelten, bis dahin ist die Übergangseinspeisung zulässig. Voraussichtlich wird es aber bis 2027 noch weitere Novellen geben. Losgelöst von dieser Frage ist es natürlich möglich, dass der Anlagebetreiber selbst aktiv wird und seinen Strom vermarktet. Bislang gab es allerdings keine praktischen Vermarktungsmodelle für ausgeförderte Anlagen, weil es die einfach noch nicht gab.

Wie funktioniert denn die Vermarktung?
Sie überlassen die Vermarktung in der Regel einem Dienstleister, der das für Sie übernimmt. Entsprechende Dienstleister finden Sie im Internet und können sich dort Angebote machen lassen. Es wird möglicherweise nicht immer leicht sein, diese Angebote zu bewerten. Da wäre gegebenenfalls auch eine Beratung durch Energieberater der Verbraucherzentrale sinnvoll. Lange Zeit ist die Vermarktung als nicht wirtschaftlich attraktiv angesehen worden. Ich halte es aber für denkbar, dass sich im Zuge dieser neuen Marktsituation Modelle entwickeln, die für den Anlagenbetreiber wirtschaftlich attraktiv sind, vorhersagen kann ich das aber nicht.

Es ist also Bewegung drin!?
Genau. Es besteht kein Zeitdruck für die Anlagenbetreiber. Sie können in Ruhe entscheiden, was zu tun ist.

Stichwort EEG-Umlage. Für 2021 wird sie auf 6,5 Cent/kWh gedeckelt mit einem milliardenschweren Bundeszuschuss. Neu ist die Erhöhung der Grenze für die EEG-Umlage. Was ist genau vorgesehen?
Prinzipiell ist laut EEG auch der Eigenverbrauch umlagepflichtig, also das, was der Betreiber an Strom selbst verbraucht, dann besteht die sogenannte Personenidentität. Das gilt typischerweise auch für den Eigenheimbesitzer. Allerdings gibt es eine Bagatellgrenze: Bislang war der Eigenverbrauch für Anlagen unter 10 Kilowatt-Peak (kWp; Maßeinheit, die die Höchstleistung einer Solarstromanlage beziffert) von der Umlage befreit, und zwar bis maximal 10.000 kWh pro Jahr. Die allermeisten Eigenheimbesitzer haben Anlagen, die unter diese Regelung fallen. Diese Grenze für die Befreiung von solarem Eigenverbrauch ist mit der EEG-Novelle auf 30.000 kWh für Anlagen bis 30 kWp angehoben worden. Es profitieren also alle Anlagenbetreiber von 10 bis 30 kWp.

Die ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene Verpflichtung zum Einbau intelligenter Messsysteme für PV-Anlagen bereits ab 1 kWp installierter Leistung wurde gekippt. Wer ist nun verpflichtet, Smart-Meter einzubauen?
Die Pflicht zum Einbau besteht für Anlagen ab 7 kWp. Wobei nicht die Anlagenbetreiber selbst aktiv werden müssen, sondern die Netzbetreiber. Der Anlagenbetreiber kann sich also erst einmal zurücklehnen und auf den Netzbetreiber warten. Im Normalfall ist der auch der Messstellenbetreiber und kann die Installierung von Smart-Meter und Smart-Meter-Gateway veranlassen, also der Schnittstelle, welche die Daten via Datenleitung an den Energieversorger, aber auch an den Verbraucher selber übermittelt.

Diese Schnittstelle macht ja im Grunde den Smart-Meter erst aus. Die Messeinrichtung existiert bei den meisten möglicherweise schon, wer in den vergangenen Jahren eine PV-Anlage installiert hat, hat auch in der Regel digitale Messeinrichtungen, die Smart-Meter-fähig sind. Das hat auch für den Betreiber den Vorteil, dass er komfortabel an bestimmte Daten herankommt. Dieses Thema ist in der Vergangenheit nicht immer glücklich kommuniziert worden. Die Energiewende funktioniert letztlich nur, wenn wir an dieser Stelle digitaler werden. Der Smart-Meter ist erst einmal mit Kosten verbunden. Das Messstellen-Betriebsgesetz sieht neben dem Pflichteinbau auch eine Kostenobergrenze vor, bei Anlagen ab 7 bis 15 kWp liegen diese bei 100 Euro pro Jahr.

Interview: Katrin Ahmerkamp


Fragen zu Energiesparen und effizientem Heizen beantwortet die Energieberatung der Verbraucherzentrale. Beraten wird interessenneutral, und zwar online, telefonisch, deutschlandweit an über 800 Standorten oder zuhause beim Verbraucher. Viele Beratungen sind durch die Förderung des BMWi kostenlos.

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