Für mehr Ladesäulen an Gebäuden Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG
Mai 2021
Bei Neubau oder einer größeren Renovierung von Wohngebäuden mit einer bestimmten Anzahl an Stellplätzen ist jetzt Infrastruktur für Elektromobilität vorzurüsten.
Dies schreibt das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG) vor, das im März auf Grundlage einer EU-Richtlinie in Kraft getreten ist.
Aufladen erleichtern
Das Gesetz soll den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden beschleunigen. Dafür müssen Bauherren und -frauen und Eigentümer*innen die größeren Parkplätze ihrer Wohn- und Nichtwohngebäude mit Ladepunkten ausstatten. So soll es Nutzer*innen von Elektrofahrzeugen erleichtert werden, diese zu Hause, am Arbeitsplatz oder bei alltäglichen Besorgungen aufzuladen. Das Gesetz betrifft nur die Ladeinfrastruktur für Personenkraft- und Lieferfahrzeuge.
Beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Pkw-Stellplätzen muss die entsprechende Leitungsinfrastruktur vorgesehen werden. Bei Nicht-Wohngebäuden soll ab sieben Stellplätzen mindestens jeder dritte Stellplatz die entsprechende Leitungsinfrastruktur aufweisen. Zusätzlich errichtet der Bauherr auch einen Ladepunkt.
Quartiersansatz
Laut GEIG können Bauherren oder Eigentümer ihre einzelnen gesetzlichen Pflichten auch gemeinsam erfüllen. Dafür müssen ihre Gebäude jedoch in "räumlichem Zusammenhang stehen" und der Definition eines Quartiers entsprechen.
Ausnahmen
Bürogebäude, Verwaltungsbauten, Industriegebäude oder andere Nicht-Wohngebäude, deren Eigentümer kleine oder mittlere Unternehmen sind, fallen nicht unter das Gesetz, wenn sie diese größtenteils selber nutzen. Ausnahmen sind auch vorgesehen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur im Baubestand sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen.
Herbert Stapff