Aufteilung CO2- Kosten Was zahlen Vermietende, was Mieter?
Seit 2021 gibt es einen Preis für CO2-Emissionen, die in den Bereichen Wärme und Verkehr entstehen. Wie verteilen sich die dadurch entstehenden Kosten auf Vermieter und Mieterinnen? Das ist im CO2-Kostenaufteilungsgesetz geregelt, das im Januar 2023 in Kraft getreten ist. Das Stufenmodell besagt im Groben: Je besser die Energieeffizienz des Gebäudes, desto geringer ist der Anteil des Vermieters und umgekehrt. Ein Überblick

Seit dem Jahr 2021 wird der Ausstoß von CO₂ in Deutschland bepreist. Grundlage dafür ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Der CO₂-Preis gilt für fossile Energieträger wie Heizöl und Erdgas und ist Bestandteil des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung. Lieferanten von Heizöl und Erdgas müssen für die benötigten Emissionszertifikate bezahlen. Diese Kosten werden auf die Verbraucherpreise umgelegt.
Was bezweckt das Gesetz?
Bis 2023 haben Mieter und Mieterinnen die Kosten für diesen CO2-Preis allein bezahlt. Mit dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) beteiligt die Bundesregierung Vermietende seit 2023 stärker - je nach energetischem Zustand des Hauses. Mit dem Gesetz möchte die Bundesregierung einerseits Mieter dazu motivieren, mit Energie sparsam umzugehen. Zudem sollen andererseits Vermietende einen Anreiz haben, in klimafreundliche Heiztechnik und energetische Sanierungen zu investieren.
So funktioniert es
Für Wohngebäude gilt nun ein Stufenmodell, welches die CO2-Kosten anhand der energetischen Qualität des Gebäudes aufteilt. Das Modell umfasst 10 Stufen. Anhand dieser Einstufung wird festgelegt, welchen Anteil der CO₂-Kosten Vermieter und Mieterinnen jeweils tragen. Es gilt: Je schlechter die energetische Qualität des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für die Vermieter. Grundlage ist der jährliche CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro m² Wohnfläche.
Als Faustregel gilt:
Unsaniertes Gebäude → Vermieter zahlt bis zu 95 %
Durchschnittlicher Zustand → ca. 50 / 50
Sehr energieeffizient → Mieter zahlt 100 %
Im schlechtesten Fall aus Sicht der Vermieter müssen sie also 95 % der CO2-Kosten tragen, im besten (weniger als 12 kg CO2 pro Quadratmeter oder ab Effizienzhaus 55) fallen keine Kosten an. Die Einordnung in das Stufenmodell ist für jede Abrechnungsperiode neu vorzunehmen.
Das Online-Tool zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten
der Bundesregierung ermöglicht es, die für ein Gebäude oder eine Wohnung angefallenen Kohlendioxidkosten zu berechnen und aufzuteilen und die grundlegenden Rechenschritte nachzuvollziehen. Das Tool dient der Veranschaulichung und der Hilfestellung bei der Durchführung der notwendigen Rechenschritte, kann eine eigenständige Dokumentation bei der Abrechnung von Betriebskosten und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aber nicht ersetzen.
Mehr Aufwand bei Heizkostenabrechnung
Die Aufteilung der CO2-Kosten pro Wohneinheit erfolgt über die jährliche Heizkostenabrechnung, auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs. Das bedeutet: Heizkostenabrechnungen müssen Angaben zur Einstufung des Gebäudes, zum Mieteranteil an den CO2-Kosten und zu deren Berechnungsgrundlage enthalten. Tun sie dies nicht, haben Mieter*innen laut §7 CO2KostenAufG das Recht, ihre Heizkosten um 3 % zu kürzen.
Diese erforderlichen Angaben erhalten die Vermietenden von ihren Energieversorgern. Wenn Mieter ihre Energieträger (z. B. Gas, Scheitholz) selbst beschaffen, sind die Energieversorger auch hier in der Pflicht, Mietern die Informationen zum CO2-Preis bezogen auf ihren Energieträger und Verbrauch zur Verfügung stellen - damit können sie Erstattungsansprüche innerhalb von 12 Monaten beim Vermieter geltend machen.
Kostenteilung entfällt: Ausnahmen
Wenn Denkmalschutzvorgaben eine bessere Dämmung beschränken oder verhindern, sieht das Gesetz in § 9 Ausnahmen vor. Auch die Pflicht zur Nutzung von Fernwärme oder Milieuschutz können Vermieterinnen und Vermieter daran hindern, die Energiebilanz von Gebäuden zu verbessern. Ihr Kostenanteil wird dann halbiert oder entfällt ganz. Dass eine Ausnahmeregelung greift, muss der Vermieter nachweisen.
Fazit des Verband Wohneigentum
Der Verband Wohneigentum kritisiert, dass Vermietende besonders als private Kleinunternehmer mit ein oder zwei Wohnungen oder gar nur einer Einliegerwohnung im selbstgenutzten Wohneigentum über die Maßen belastet werden, eine faire Kostenumlage zu erstellen und alles transparent auf den Heizkostenabrechnungen auszuweisen.
Anna Florenske/Katrin Ahmerkamp