Woche fürs Wohneigentum

Im Alltag bewegen wir uns selbstverständlich online. Wir vereinbaren Termine über WhatsApp, bestellen das neue Rad beim Onlinehändler und buchen Hotels über eine App. Dafür brauchen wir eine ganze Reihe von Benutzerkonten und hinterlassen jede Menge Daten. Es hilft den Hinterbliebenen, sich beizeiten über diesen digitalen Nachlass Gedanken zu machen.

Ein grauhaariger Herr im karierten Hemd mit Brille beugt über sein Handy und liest dort etwas
Genauso wie die Hinterbliebenen im Todesfall laufende Versicherungen, Verträge oder Mitgliedschaften abwickeln, sollten sie auch das digitale Erbe im Blick haben.   © PantherMedia/Yury Arcurs

Digitaler Nachlass: Nur 37 % kümmern sich darum

Ein paar Zahlen vorab: Laut der Onlinestudie 2023 von ARD und ZDF haben im vergangenen Jahr 95 Prozent der Bevölkerung hierzulande das Internet genutzt. Aber nur ein gutes Drittel der Internetnutzer*innen (37 Prozent) kümmert sich darum, was nach dem eigenen Tod mit dem sogenannten digitalen Erbe geschieht, sagt eine repräsentative Befragung unter rund 1200 Menschen, die der Branchenverband Bitcom 2023 durchgeführt hat.

Wer beizeiten regelt, was mit seinem digitalen Nachlass passieren soll, macht es seinen Erben und Erbinnen leichter. Denn genauso wie die Hinterbliebenen im Todesfall beispielsweise laufende Versicherungen, Verträge oder Mitgliedschaften abwickeln, sollten sie auch das digitale Erbe im Blick haben.

Dazu gehören z.B.:

  • Accounts für E-Mail, soziale Medien (Meta (Facebook/Instagram), X) oder berufliche Netzwerke (LinkedIn)

  • Verträge mit Softwareanbietern (z.B. Microsoft Office, Adobe Photoshop)

  • Online-Banking (Giro-/Tagesgeldkonten, Aktiendepots) oder Guthaben bei Zahlungsdiensten (PayPal)

  • Online-Accounts bei Versicherungen und Krankenkassen

  • Datenspeicher (Bilder, Videos, Dokumente) in der Cloud

  • Abos bei Film- und Musikstreamingdiensten oder elektronische Bücher

  • redaktionelle Abonnements (Tageszeitungen, Magazine)

  • sogenannte Wearables (Smartwatches, Fitnessarmbänder)

  • Smart-Home-Software (Licht, Heizung, Elektrogeräte)

Richtungsweisendes Urteil

Der Begriff des digitalen Nachlasses umfasst also, anders als der Begriff vermuten lässt, nicht nur tatsächlich hinterlassene Daten, sondern auch Verträge, die online verwaltet werden. In der Vergangenheit haben Anbieter von Online-Diensten Angehörigen immer wieder den Zugriff auf Nutzerkonten Verstorbener verweigert, und es gibt verschiedene Urteile dazu.

Im Jahr 2018 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein richtungsweisendes Urteil, das die Rechte von Angehörigen stärkt. Als Grundlage sahen die Richter den Nutzungsvertrag, der zwischen Verstorbenem und Anbieter geschlossen wurde. Stirbt der Nutzer, geht dieser Vertrag auf seine Erben über. Das bedeutet: Erben dürfen über die Daten von E-Mail-Konten und Social-Media-Accounts verfügen, auch wenn es in den Nutzereinstellungen der Konten anders oder gar nicht festgelegt wurde (Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17). Alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen gehen auf die Erben über.

Was Sie nicht vergessen sollten

  • Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Benutzerkonten und legen sie eine Liste an mit allen Accounts und den jeweiligen Passwörtern, die Sie bei Ihren Unterlagen an einem sicheren Ort hinterlegen. Jemand sollte darüber informiert sein, wo dieser Aufbewahrungsort ist.

  • Inzwischen verwalten viele Anwender ihre Passwörter auch über einen Passwortmanager (Programme, die dabei helfen, verschiedene Benutzernamen und Passwörter mittels Verschlüsselung und einem Masterpasswort zu steuern). Auch das Masterpasswort muss den Vertrauten/Erben mitgeteilt werden.

  • Benennen Sie eine vertraute Person als Bevollmächtigten und digitalen Nachlassverwalter, der die Dinge in Ihrem Sinne regelt. Stellen Sie eine handschriftliche Vollmacht aus mit Nennung des Datums und der Unterschrift; diese muss den Passus "über den Tod hinaus" beinhalten. Die in der Vollmacht genannte Person muss nicht zwingend ein Erbe oder eine Erbin sein.

  • Bei vielen Online-Plattformen oder sozialen Medien kann man selber Vorkehrungen für den Todesfall treffen. Google und Meta bieten beispielsweise spezielle Nachlassoptionen in den Einstellungen der Nutzerkontos an. Dort können Sie festlegen, was im Todesfall mit ihren Daten passieren soll.

  • So gibt es bei Google den Kontoinaktivitätsmanager, in dem sich bestimmen lässt, wer auf die Daten Zugriff haben soll oder ob das Konto nach dem Tod automatisch gelöscht wird. Bei Facebook lässt sich in den Nutzereinstellungen ein sogenannter Nachlasskontakt hinterlegen und bestimmen, ob das Profil nach dem Tod gelöscht oder in den "Gedenkzustand" versetzt wird.

Schritte für die Hinterbliebenen

  • Tragen Sie die Dokumente zusammen, die Sie ggf. als Erben/Nachlassverwalter ausweisen.

  • Suchen Sie im Nachlass nach Dokumenten mit Zugangsdaten zu Konten und den entsprechenden Passwörtern.

  • Um sich einen Überblick über bestehende Konten zu verschaffen, empfiehlt es sich, mit E-Mail-Konten zu beginnen.

  • Schreiben Sie die einzelnen Plattformen und -betreiber an und entscheiden im Sinne des/der Verstorbenen, was mit dem Konto passieren soll.

Katrin Ahmerkamp

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