Gesetzentwurf gegen spekulativen Leerstand von Wohnraum
Angesichts der angespannten Wohnungslage stellt leerstehender Wohnraum ein nicht akzeptables Problem dar. Laut den Ergebnissen des Zensus 2022 waren am Stichtag, dem 15. Mai 2022, 3,9 Prozent der Wohnungen in Hessen ungenutzt - das entspricht über 122.000 Einheiten. Besonders besorgniserregend ist, dass mehr als die Hälfte dieser Wohnungen bereits seit über einem Jahr ungenutzt sind. Zu dem Gesetzentwurf des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum hat der Verband Wohneigentum Hessen e.V. eine Stellungsnahme an den Hessischen Landtag geschickt.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass durch den Erlass einer Leerstandssatzung der bestehende Wohnraumbestand gesichert und der lokalen Wohnraumknappheit entgegengewirkt wird. Der unbegründete Leerstand von Wohnraum soll dabei auf höchstens sechs Monate begrenzt werden. Eine längere Nichtnutzung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, etwa bei umfassenden Sanierungen oder bei Vorliegen sonstiger schutzwürdiger Interessen. Zuwiderhandlungen gegen das Leerstandsverbot werden dann als Ordnungswidrigkeit eingestuft und entsprechend geahndet.
In der Stellungnahme des Vorsitzenden Michael Schreiber und der 2. Vorsitzenden Andrea Müller-Nadjm begrüßt der Verband ausdrücklich das Ziel, spekulativen und überbordenden Leerstand in angespannten Wohnungsmärkten zu begrenzen. Gleichzeitig sieht er aber auch die Risiken:
erheblicher bürokratische Aufwand für Eigentümer und Kommunen
eine noch nicht abschließend geklärte rechtliche Verhältnismäßigkeit
die Gefahr eines gesellschaftlich belastenden "Meldeklimas"
Gleichzeitig fordert der Vorstand in seinem Schreiben:
klare Ausnahmen für das selbstgenutzte Wohneigentum
Anreize statt Strafen, z.B. durch Förderung von Ausbau und Sanierung
eine Digitalisierung und Rechtsklarheit statt Überregulierung
Unser Fazit:
Der Verband sieht die dringende Notwendigkeit, etwas gegen Leerstand zu unternehmen - aber bitte mit Augenmaß bezüglich Fristen und Strafzahlungen, sowie entsprechende Härtefallklauseln für das selbstgenutzte Wohneigentum.