KfW-Zuschüsse vom Bundesbauministerium bereitgestellt Rechtsanspruch besteht nicht

KfW-Zuschüsse vom Bundesbauministerium bereitgestellt
Das Bundesbauministerium fördert eine ganze Reihe von Maßnahmen, die den Einbruchschutz verbessern, beispielsweise Gefahren­warnanlagen sowie Sicherheits­technik in Smarthome-­Anwendungen mit Einbruch­meldefunktion.   © Verband Wohneigentum "Bezirksverband Neckar-Odenwald"

24.02.2022

In 2020 wurden in Deutschland 75.023 Wohnungs -
einbruchdiebstähle vom "Statistischem Bundesamt" erfasst. Um nun den Einbruchschutz zu verbessern, hat das Bundes­ministerium für Wohnen, Stadt­entwicklung und Bau­wesen (BMWSB), Förder­mittel für das Jahr 2022 bereitgestellt. Wohneigentümer und Mieterinnen können nun wieder Zuschüsse im Programm "Investitionszuschuss Einbruchschutz (455-E) der staatlichen Förderbank KfW beantragen.

Wichtig ist: Ihr Antrag beim KfW-Zuschuss­portal unbedingt zu stellen, bevor Sie mit den Arbeiten beginnen. Außerdem weist die KfW jetzt ausdrücklich darauf hin, dass es keinen Rechtsanspruch auf den Zuschuss gibt. Anträge können nur gestellt werden, solange noch Geld im Fördertopf ist.

Was wird gefördert?

  • einbruch­hemmende Haus-, Wohnungs- und Neben­eingangs­türen

  • einbruch­hemmende Garagen­tore und -zugänge

  • Nachrüst­systeme für Haus-, Wohnungs- und Neben­eingangs­türen, z. B. Türzusatz­schlösser, Quer­riegel­schlösser mit/ohne Sperrbügel, Kasten­riegel­schlösser

  • Nachrüst­systeme für Fenster und Fenster­türen, z. B. aufschraub­bare Fenster­stangen­schlösser, abschließ­bare Fenster­griffe, Bandseiten­sicherungen, Pilzkopf­verriegelungen

  • einbruch­hemmende Gitter, Klapp- und Rollläden sowie Licht­schacht­abdeckungen

  • Einbruch- und Überfall­melde­anlagen

  • Gefahren­warnanlagen sowie Sicherheits­technik in Smarthome-­Anwendungen mit Einbruch­meldefunktion

Wichtig ist ausserdem: Die Arbeiten müssen von einem Fach­unternehmen durchgeführt werden und den technischen Mindestanforderungen entsprechen.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Privatpersonen, und zwar

  • Eigentümer und Eigentümerinnen eines Ein- oder Zwei­familien­hauses mit maximal zwei Wohn­einheiten oder einer Wohnung,

  • Erst­erwerber eines sanierten Ein- oder Zwei­familien­hauses oder einer sanierten Wohnung,

  • Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEG)

  • Mieter (Empfehlung: Schließen Sie mit Ihrem Vermieter eine Modernisierungs­vereinbarung ab)

  • Den Zuschuss gibt es für förder­fähige Investitions­kosten von mindestens 500 Euro pro Antrag bis maximal 15.000 Euro je Wohneinheit.

Das KfW-Onlineportal informiert ausführlich zu diesem Thema. Dort gibt es auch einen Link zum Vorab-Check um zu prüfen, ob die geplanten Maßnahmen förderfähig sind.

Quelle: Verband Wohneigentum e.V. & KFW

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