Heizöltanks Bundeseinheitliche Auflagen

Seit August 2017 gilt eine bundeseinheitliche "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV), die die bisherigen Länderverordnungen ablöst. Es bezieht sich auf Anlagen wie Heizölbehälter, aber auch Raffinerien und Biogasanlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Auch Hausbesitzer sind davon betroffen, wie das Institut für Wärme und Oeltechnik (IWO) betont. Hier die wichtigsten Vorschriften der neuen Verordnung für Hausbesitzer.

Heizöltank
© IWO Institut für Wärme und Oeltechnik
Ob und wann welche Prüfungen erforderlich sind, hängt von drei Faktoren ab:

  • 1. Wie groß ist die Heizölanlage?

  • 2. Ist die Anlage oberirdisch oder unterirdisch verbaut?

  • 3. Liegt sie innerhalb oder außerhalb von Wasser-Schutzgebieten?

Ob Ihr Haus (und damit auch ihre Heizölverbraucheranlage) in einem Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet liegt, können Sie bei der regionalen Wasserschutzbehörde oder dem Umweltamt erfragen. Oberirdische Tanks sind in Räumen aufgestellt, dazu zählt auch der Keller. Als unterirdisch werden Tanks definiert, wenn er ganz oder teilweise in Erdreich eingebettet ist.

Prüfungen außerhalb von Schutzgebieten

1. Oberirdische Tanks
Alle oberirdischen Heizöltankanlagen, die mehr als 1.000 Liter fassen, müssen vor der Inbetriebnahme oder nach größeren Umbauten durch einen Sachverständigen überprüft werden. Wiederkehrende Prüfungen nach fünf Jahren sind nur vorgeschrieben, wenn die Anlage ein Volumen von 10.000 Liter übersteigt.

2. Unterirdische Tanks
Auch nach der neuen Verordnung müssen grundsätzlich alle unterirdischen Heizöltanks durch einen Sachverständigen überprüft werden, wenn sie erstmals angeschlossen werden. Solche Prüfungen bei unterirdischen Tanks müssen alle fünf Jahre wiederholt werden.

Prüfungen in Schutzgebieten

1. Oberirdische Tanks
Auch in Schutzgebieten schreibt die neue Verordnung vor, dass alle oberirdischen Heizöltankanlagen, die mehr als 1.000 Liter fassen, vor dem ersten Anheizen oder nach größeren Umbauten durch einen Sachverständigen überprüft werden müssen. Alle fünf Jahre müssen diese Prüfungen durch einen Fachmann wiederholt werden - ab einem Fassungsvermögen von 1.000 Liter.

2. Unterirdische Tanks
Ganz gleich wie groß, jede unterirdische Anlage in einem Schutzgebiet muss vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Unterirdische Tanks sind in Wasserschutzgebieten grundsätzlich nur erlaubt, wenn sie weniger als 10.000 Liter fassen. Jede Anlage muss alle zweieinhalb Jahre erneut fachgerecht geprüft werden, wenn sie in einem Schutzgebiet betrieben wird. Für Tanks, die mehr als 10.000 Liter fassen, gelten besondere Bestimmungen.

Oderirdische Tanks mit einem Fassungsvermögen bis 1.000 Liter können Hausbesitzer selbst kontrollieren. Dabei sollte man nicht nur nach der Tankanlage, sondern auch nach den Rohrleitungen schauen und sicherstellen, dass die Sicherheitseinrichtungen wie Ventile und Grenzwertgeber ordnungsgemäß funktionieren. Arbeiten an der Tankanlage dürfen nur von einem zertifizierten Fachbetrieb nach Wasserrecht durchgeführt werden.

Wassergefährliche Stoffe

Auch zum Umgang mit wassergefährlichen Stoffen wie Heizöl gibt es neue Vorschriften. Die Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS 791) schreibt nun vor, dass bei Heizölanlagen, die vor 1985 gebaut wurden, jedes Jahr die Funktion des Grenzwertgebers durch einen Fachbetrieb überprüft werden muss. Der Grenzwertgeber verhindert, dass der Öltank beim Befüllen durch einen Tankwagen überläuft. Alternativ kann durch die Erneuerung des Grenzwertgebers dieser Aufwand entfallen.
Fl | K. B. | IWO | BSB

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