Neues Gesetz zur Maklerprovision

Wer sich den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen will, wird in vielen Gegenden Deutschlands bei den Maklerkosten entlastet.

Ein kleines Spielzeughaus unter einem Zehn-Euro-Schein
© AlexanderStein/pixabay
Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft. Es soll durch bundesweit einheitliche und verbindliche Regelungen Transparenz und Rechtssicherheit erhöhen. Unter anderem will der Gesetzgeber verhindern, dass vom Verkäufer verursachte Maklerkosten vollständig oder zum großen Teil dem Käufer aufgebürdet werden.

Im Gesetz heißt es dazu: Hat also nur eine Partei des Kaufvertrags (...) einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt.

Künftig müssen also Verkäufer, die einen Makler beauftragten, mindestens die Hälfte der Provision zahlen. Die kann je nach Bundesland bei bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreises liegen. Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.

Das Gesetz vereinheitlicht den Umgang mit der Maklerprovision, der bislang in den Bundesländern unterschiedlich war. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen sowie einigen Regionen Niedersachsens hat bislang der Käufer die gesamte Maklerprovision getragen. Auch in anderen Regionen mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt war es durchaus Praxis, dass Verkäufer die Provision auf den Käufer abgewälzt haben - auch wenn "auf dem Papier" die Gebühr geteilt wurde.

Textform vorgeschrieben

Neu ist zudem, dass für Maklerverträge für Häuser und Wohnungen die Textform vorgeschrieben ist, um Unklarheiten zu vermeiden. Eine mündliche Vereinbarung reicht nicht mehr aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen.Im Unterschied zur Schriftform, bei der die Vertragspartner handschriftlich unterschreiben müssen, reicht bei der Textform auch eine E-Mail.

Außerdem: Nur, wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher handelt, gelten die neuen Regeln. Handelt der Käufer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden.

VWE kritisiert: Entlastung reicht nicht aus

Ausdrücklich will der Gesetzgeber durch das Absenken der Nebenkosten beim Immobilienerwerb die Bildung von Wohneigentum erleichtern. Das begrüßt der Verband Wohneigentum "als richtiges und wichtiges Ziel", befürchtet allerdings, dass die jetzt beschlossene Entlastung dafür nicht ausreicht. Für den VWE wäre das Bestellerprinzip analog zum Mietrecht eine "eindeutige und faire Lösung" und würde für Käufer eine größere Entlastung bedeuten, da in der Regel der Verkäufer den Makler beauftragt.

"Die Nebenkosten belasten mit rund 20 Prozent der Erwerbssumme die Baufinanzierung enorm, trotz niedriger Zinsen. Sie sind für viele Familien eine wesentliche Hürde für den Eigentumserwerb, zumal sie nicht über Kredite finanziert werden können. Ob diese begrenzte Entlastung bei den Maklergebühren tatsächlich dazu führen wird, dass mehr Menschen sich ein Häuschen leisten können, bleibt abzuwarten", sagt VWE-Präsident Manfred Jost. Er plädiert dafür, auch Notar- und Gerichtsgebühren zu überprüfen und vor allem die Grunderwerbsteuer für selbstnutzende Wohneigentümer zu reduzieren. Ah

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