Preisgleitklauseln gelten nicht für Verbraucherbauverträge
Juni 2022
Wer Bauleistungen für den Bund erbringt, darf steigende Materialpreise an den Staat weiterreichen. Ein aktueller, bis Ende 2022 geltender Erlass verpflichtet öffentliche Auftraggeber zu Preisgleitklauseln. Die meisten Preisänderungsklauseln in Verträgen mit Verbrauchern sind aber unwirksam.
Darauf verweist unser Partner der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Auch weiterhin seien die meisten Preisänderungsklauseln in Verträgen mit Verbrauchern unwirksam. Mit dem Hinweis beugt der Verbraucherschutzverband einem möglichen Vorgehen seitens unlauterer Unternehmen vor.
Sie könnten gegenüber Verbrauchern mit Verweis auf den Erlass argumentieren, dass Preiserhöhungen unter den aktuellen Rahmenbedingungen nun selbstverständlich seien. Dies ist ausdrücklich nicht der Fall. Verbraucher sollten vor Vertragsabschluss und in Fällen, in denen sie pauschale Nachtragsforderungen von ihrem Hausbauunternehmen erhalten, die Rechtmäßigkeit am besten mithilfe eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht prüfen lassen. BSB