Preisgleitklauseln gelten nicht für Verbraucherbauverträge

Juni 2022

Wer Bauleistungen für den Bund erbringt, darf steigende Materialpreise an den Staat weiterreichen. Ein aktueller, bis Ende 2022 geltender Erlass verpflichtet öffentliche Auftraggeber zu Preisgleitklauseln. Die meisten Preisänderungsklauseln in Verträgen mit Verbrauchern sind aber unwirksam.

Verträge
Mit dem aktuellen Erlaß werden Preisgleitklauseln weder Vertragsbestandteil bei Verbraucherbauverträgen, noch ändert sich etwas an der Zulässigkeit derartiger Klauseln in Bauverträgen mit privaten Bauherren.   © pixabay
Nach einem Erlass von Bundesbau- und Bundesverkehrsministerium ist in neu abgeschlossenen Verträgen des Bundes eine Preisgleitklausel verbindlich. Diese ermöglicht eine nachträgliche Anpassung der im Vertrag fixierten Materialpreise an die aktuelle Marktentwicklung. Damit werden derartige Klauseln aber weder Vertragsbestandteil bei Verbraucherbauverträgen, noch ändert sich irgendetwas an der Zulässigkeit derartiger Klauseln in Bauverträgen mit privaten Bauherren.

Darauf verweist unser Partner der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Auch weiterhin seien die meisten Preisänderungsklauseln in Verträgen mit Verbrauchern unwirksam. Mit dem Hinweis beugt der Verbraucherschutzverband einem möglichen Vorgehen seitens unlauterer Unternehmen vor.

Sie könnten gegenüber Verbrauchern mit Verweis auf den Erlass argumentieren, dass Preiserhöhungen unter den aktuellen Rahmenbedingungen nun selbstverständlich seien. Dies ist ausdrücklich nicht der Fall. Verbraucher sollten vor Vertragsabschluss und in Fällen, in denen sie pauschale Nachtragsforderungen von ihrem Hausbauunternehmen erhalten, die Rechtmäßigkeit am besten mithilfe eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht prüfen lassen. BSB

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