Photovoltaik Einspeisevergütung Was sich ab dem 1. August 2025 ändert

August 2025

Wer eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) betreibt und überschüssigen Strom ins öffentliche Netz einspeist, erhält dafür eine Einspeisevergütung. Mit August 2025 gibt es für neu in Betrieb genommene Anlagen turnusgemäß weniger Geld. Auch das seit Ende Februar geltende Solarspitzengesetz hat Auswirkungen.

Eine Hand hält drei Euroscheine vor einem Dach mit Solarpanelen darauf.
Einspeisevergütung: Mit August 2025 gibt es nach dem EEG für neu in Betrieb genommene PV-Anlagen weniger Geld.   © iStock/photoschmidt

Wer Strom aus seiner eigenen Solaranlage in das öffentliche Netz einspeist, erhält dafür eine staatliche Vergütung. Deren Höhe ist abhängig von Datum der Inbetriebnahme, PV-Leistung und Einspeiseart. Nach Anmeldung wird für jede erzeugte Kilowattstunde über einen Zeitraum von 20 Jahren die Einspeisevergütung in fester Höhe gezahlt.

Nach dem 2023 reformierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sinkt seit dem 1. Februar 2024 die Einspeisevergütung für neu installierte Solaranlagen alle 6 Monate um 1 Prozent. Abhängig von der Anlagengröße und der Art der Einspeisung (Teileinspeisung oder Volleinspeisung) gelten ab August 2025 folgende Werte:

Aktuelle Einspeisevergütung für Solaranlagen ab 1. August 2025

bis 10 kW
Teileinspeisung: 7,87 ct/kWh
Volleinspeisung: 12,47 ct/kWh


bis 40 kW
Teileinspeisung: 6,81 ct/kWh
Volleinspeisung: 10,45 ct/kWh


bis 100 kW
Teileinspeisung: etwa 5,56 ct kWh
Volleinspeisung: 10, 45 ct kWh

Wie stark wirkt sich die Kürzung der EEG-Vergütung aus?

Die Absenkung der Einspeisevergütung ist in der Praxis moderat, das zeigt ein Beispiel: Eine PV-Anlage mit 10 kWp Leistung, 1.500 kWh Eigenverbrauch und 8.500 kWh Netzeinspeisung bringt vor dem Stichtag rund 674,90 Euro jährlich. Nach dem Stichtag sind es dann 668,10 Euro - das ist ein Unterschied von 6,80 Euro pro Jahr.

Wichtig zu wissen: Das entscheidende Datum der Inbetriebnahme ist der Tag, an dem die PV-Anlage das erste Mal Strom erzeugt. Dem Netzbetreiber muss das Vorhaben vorab angekündigt werden, und die Anlage muss spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert sein.
Achtung: Keine Registrierung = kein Anspruch auf EEG-Vergütung + Bußgeld!

Solarspitzengesetz - neue Regeln seit 25. Februar 2025

Photovoltaikanlagen erzeugen ihren Strom insbesondere bei sonnigem Wetter meist zur gleichen Zeit. Diese gleichzeitige Einspeisung kann zeitweise zu einem Überangebot führen, das das Stromnetz belastet und auf dem Markt negative Strompreise zur Folge hat. Hier will der Gesetzgeber mit dem Solarspitzengesetz gegensteuern, das seit Ende Februar 2025 in Kraft ist. Es regelt die Einspeisung von Solarstrom durch neu in Betrieb genommene PV-Anlagen und soll Anlagenbetreiber*innen animieren, ihren Strom selbst zu nutzen oder zwischenzuspeichern. Damit will der Gesetzgeber zum einen Netzstabilität gewährleisten, zum anderen staatliche Ausgaben zur Abmilderung negativer Auswirkungen auf den Markt reduzieren.

Abgesehen von der Neuerung bei einem Strom-Überangebot gibt es weiterhin garantierte Fördersätze für eingespeisten Strom.

Was bedeutet das konkret für private Anlagenbetreiber?
Betroffen sind Anlagen, die ab dem 25. Februar dieses Jahres in Betrieb genommen worden sind. Ausgenommen sind Bestandsanlagen und Steckersolaranlagen bis 2kWp.

  • Wer bei seiner neuen PV-Anlage ein Smart Meter verbaut, muss mit vergütungsfreien Zeiten rechnen - bei Netzüberlastung. Die nicht vergüteten Zeiträume können an das Ende der 20-jährigen Vergütungsperiode angehängt werden.

  • PV-Anlagen < als 100 kWp ohne Smart Meter dürfen maximal 60 % des erzeugten Stroms ins Netz einspeisen (Wirkleistungsbegrenzung). Der Überschuss wird gespeichert oder geht in den Eigenverbrauch.

Katrin Ahmerkamp

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