Als Haus- und Wohnungsbesitzer Steuern sparen

Was Sie beim Finanzamt absetzen dürfen

Steuern sparen
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Eigenheimbesitzer können sich freuen: Zu den haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen zählen auch Arbeiten, die außerhalb des eigenen Grundstücks ausgeführt werden. Also beispielsweise, wenn Sie einen Winterdienst beauftragen oder Ihr Haus an die örtliche Gasversorgung anschließen lassen. Was so selbstverständlich klingt, war lange Zeit zwischen den Gerichten, den Steuerzahlern und den Finanzämtern umstritten, denn die Finanzämter hatten den Begriff "haushaltsnah" sehr eng ausgelegt und deswegen nur Kosten für Arbeiten im Haus anerkannt.
Die Finanzgerichte urteilten großzügiger und jetzt hat auch der Bundesfinanzhof grünes Licht dafür gegeben: Ein bezahlter Winterdienst wird auch dann noch als "haushaltsnah" anerkannt, obwohl er nicht im Haus stattfindet, sondern nur vor dem Grundstück oder auf dem angrenzenden Gehweg Schnee geschippt wird.
Als "im Haushalt" zählt also auch noch, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung lediglich dem eigenen Grundstück dienen. (BFH, Urteil v. 20.3.2014, VI R 55/12 und VI R 56/12)

"Haushaltsnah" ist nicht nur, was "im" Haus stattfindet, sondern auch "davor". Das Finanzministerium hat den Begriff "haushaltsnah" deutlich weiter ausgelegt als bisher. (BMF-Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 - S 2296 - b/07/10003 :008)
Diese weite Auslegung gilt übrigens nicht nur für haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern auch für haushaltsnahe Handwerkerleistungen.

Haushaltsnahe Dienstleistung:
Maximal 4.000 EUR Steuerersparnis sind für Sie drin. Von "haushaltsnahen Dienstleistungen" spricht man bei allen anfallenden Arbeiten im Haushalt, die typischerweise ein Mitglied des Haushalts selbst erledigen könnte. Beauftragen Sie stattdessen einen Fremden bzw. eine Firma mit den Arbeiten, dürfen Sie die Rechnung als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen.
Geht es also ums Kochen, Putzen, Fenster reinigen, Rasenmähen, Heckenschneiden oder - wie im zitierten Urteil - ums Schneeschippen und Streuen, können Sie 20% von der Rechnungssumme steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen, maximal jedoch nur 4.000 EUR pro Jahr.

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen:
Mit haushaltsnahen Handwerkerleistungen können Sie 1.200 EUR im Jahr an Steuern sparen. Unter die haushaltsnahen Handwerkerleistungen fallen Dienste, die typischerweise ein Unternehmen auf dem Grundstück ausführt. Also beispielsweise, wenn es um das Fliesenverlegen im Bad, das Tapezieren des Wohnzimmers oder das Kehren des Schornsteins etc. geht.
Erfreulich: Laut dem BMF-Schreiben gehören jetzt ausdrücklich auch die Anschlussarbeiten dazu, die im direkten Zusammenhang mit Ihrem Grundstück stehen. Also beispielsweise, wenn der Abwasseranschluss neu gelegt, Ihr Haus ans Erdgasnetz angeschlossen oder wenn die Stromleitungen erneuert werden müssen. Solche Hausanschlusskosten an das Ver- und Entsorgungsnetz können Sie im Rahmen einer haushaltsnahen Handwerkerleistung absetzen. Damit können Sie 20% der Rechnungssumme, maximal jedoch nur 1.200 EUR an Steuern sparen.
Absetzen dürfen Sie allerdings nur die Lohnkosten, Maschinenkosten, sowie die Kosten für die An- und Abfahrt, nicht jedoch die Materialkosten.

Wichtig: Ihre haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen werden nur vom Finanzamt anerkannt, wenn Sie die Rechnung nicht in bar bezahlen (Ausnahme: die angemeldete Haushaltshilfe).
Das heißt: Überweisen Sie den Rechnungsbetrag oder erlauben Sie den Einzug per Lastschrift. Dann können Sie auch dem Finanzamt mit dem Kontoauszug Ihrer Bank nachweisen, dass die Zahlung wirklich geflossen ist.
Die dazugehörigen Rechnungen und Kontoauszüge brauchen Sie nicht Ihrer Steuererklärung beifügen. Es reicht, wenn Sie diese erst auf Nachfrage des Finanzamts einreichen.

Unser Tipp:Ob haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistung: Verlangen Sie immer eine Rechnung für die erbrachten Leistungen. Bitten Sie gleich den Handwerker darum, den Rechnungsbetrag nach Arbeits- und Material- und Maschinenkosten aufzuschlüsseln.

Falls Sie eine Haushaltshilfe beschäftigen, melden Sie diese bei der Minijob-Zentrale an und setzen Sie die Lohnkosten von der Steuer ab. Die jährliche Bestätigung der Minijob-Zentrale reicht dann als Nachweis fürs Finanzamt aus.
(Techem-Brief 12/2016)

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