Das ändert sich für die Grundstückseigentümer in Hessen

Neues Grundsteuergesetz in Hessen

Grundriss eines Hauses
Die Wohnfläche wird künftig bei der Berechnung mit einbezogen   © Pixabay/cocoparisienne
Die Grundsteuer ist von den Eigentümern der Grundstücke zu zahlen. Gleiches gilt für Erbbaugrundstücke, da Erbbauberechtigte den Eigentümern gleichgestellt sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen für die Einheitsbewertung von Grundvermögen für verfassungswidrig erklärt. Die jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte müssen ab 2025 durch eine neue Bemessungsgrundlage ersetzt werden. Ende 2019 wurde durch den Bund ein Grundsteuerreformgesetz erlassen. Danach werden für die Berechnung der Grundsteuer wertebasierende Indikatoren wie z.B. die Nettomiete mit einfließen. Der Bund hat es den Ländern überlassen, eigene Regelungen für die Berechnung der Grundsteuer einzuführen.

Hessen hat von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und Ende 2021 ein eigenes Grundsteuergesetz erlassen. Danach wird die Grundsteuer durch ein Flächen-Faktor-Verfahren berechnet. Neben der Grundstücks- und Wohnfläche fließt auch die Lage des Grundstücks in die Berechnung mit ein.
Der Hessische Finanzminister hat ausdrücklich erklärt, dass die Grundsteuerreform aufkommensneutral bleiben soll. Durch die nicht fortgeschriebenen Einheitswerte wird es bei den Grundsteuerbelastungen zu Verschiebungen kommen. Einige werden mehr bezahlen, andere wiederum weniger.

Wie ist der weitere Ablauf?

Die rd. 3 Mio. Grundstücke in Hessen sind zum Stichtag 01.01.2022 neu zu bewerten. Hierzu wurden alle Grundstückseigentümer von den Finanzämtern angeschrieben und aufgefordert, eine Erklärung zum Grundstück abzugeben. Mit den Angaben in der Erklärung wird der Grundsteuermessbetrag ermittelt, der für die Berechnung der Grundsteuer notwendig ist.
Die Abgabe der Erklärung hat in dem Zeitraum vom 01.07. bis 31.10.2022 in elektronischer Form zu erfolgen. Dazu benötigt man ein Elster-Benutzerkonto, dass unter www.elster.de angelegt werden kann.
Wer nicht selbst einen Zugang zum Internet hat, können auch Angehörigen dies übernehmen.
In Ausnahmefällen kann von einer elektronischen Übermittlung abgesehen werden. Wenn jemand glaubhaft versichert, dass keine andere Möglichkeit besteht die Erklärung abzugeben, kann diese auch in Papierform abgegeben werden. Hierzu wenden sich die Betroffenen an den Bürgerservice ihres zuständigen Finanzamts.
Alternativ können Sie hier ein Musterschreiben für den "Antrag auf Verzicht der digitalen Übermittlung" herunterladen:

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie hier: Grundsteuerreform

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