Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen für die Einheitsbewertung von Grundvermögen für verfassungswidrig erklärt. Die jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte müssen ab 2025 durch eine neue Bemessungsgrundlage ersetzt werden. Ende 2019 wurde durch den Bund ein Grundsteuerreformgesetz erlassen. Danach werden für die Berechnung der Grundsteuer wertebasierende Indikatoren wie z.B. die Nettomiete mit einfließen. Der Bund hat es den Ländern überlassen, eigene Regelungen für die Berechnung der Grundsteuer einzuführen.
Hessen hat von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und Ende 2021 ein eigenes Grundsteuergesetz erlassen. Danach wird die Grundsteuer durch ein Flächen-Faktor-Verfahren berechnet. Neben der Grundstücks- und Wohnfläche fließt auch die Lage des Grundstücks in die Berechnung mit ein. Der Hessische Finanzminister hat ausdrücklich erklärt, dass die Grundsteuerreform aufkommensneutral bleiben soll. Durch die nicht fortgeschriebenen Einheitswerte wird es bei den Grundsteuerbelastungen zu Verschiebungen kommen. Einige werden mehr bezahlen, andere wiederum weniger.
Wie ist der weitere Ablauf?
Die rd. 3 Mio. Grundstücke in Hessen sind zum Stichtag 01.01.2022 neu zu bewerten. Hierzu werden aktuell alle Grundstückseigentümer von den Finanzämtern angeschrieben und aufgefordert, eine Erklärung zum Grundstück abzugeben. Mit den Angaben in der Erklärung wird der Grundsteuermessbetrag ermittelt, der für die Berechnung der Grundsteuer notwendig ist. Die Abgabe der Erklärung hat in dem Zeitraum vom 01.07. bis 31.10.2022 in elektronischer Form zu erfolgen. Dazu benötigt man ein Elster-Benutzerkonto, dass unter www.elster.de angelegt werden kann. Vor dem 01.07.2022 kann die Steuererklärung nicht abgegeben werden und steht in elektronischer Form auch nicht zur Verfügung. Wer nicht selbst einen Zugang zum Internet hat, können auch Angehörigen dies übernehmen. In Ausnahmefällen kann von einer elektronischen Übermittlung abgesehen werden. Wenn jemand glaubhaft versichert, dass keine andere Möglichkeit besteht die Erklärung abzugeben, kann diese auch in Papierform abgegeben werden. Hierzu wenden sich die Betroffenen an den Bürgerservice ihres zuständigen Finanzamts. Wie auch bei der digitalen Abgabe, stehen die Erklärungsvordrucke erst ab dem 01.07.2022 zur Verfügung.
Wie wird die Grundsteuer nach dem Flächen-Faktor-Verfahren berechnet?
Für die Berechnung der Grundsteuer nach dem Flächen-Faktor-Verfahren ist der Steuermessbetrag zu ermitteln. Grundlage hierfür sind die §§ 4-7 Hessisches Grundsteuergesetz (HGrStG). Hierzu werden folgende Angaben benötigt:
die Fläche des Grundstücks
die Fläche des Gebäudes
die Nutzung der Immobilie
den Bodenrichtwert des Grundstücks
den durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde
Des Weiteren sind in § 5 HGrStG feste Flächenzahlen vorgegeben:
Fläche Grundstück × Flächenzahl = Flächenbetrag des Grundstücks
Fläche des Gebäudes × Flächenzahl = Flächenbetrag des Gebäudes
Flächenbetrag des Grundstücks x Steuermesszahl (100%) + Flächenzahl des Gebäudes (70% bei Wohnflächen) = Ausgangsbetrag
Berechnung des Faktors: Der Faktor wird nach folgender Formel berechnet: (Bodenrichtwert des Grundstücks/durchschnittlicher Bodenrichtwert der Gemeinde)0,3
Ausgangsbetrag x Faktor = Steuermessbetrag
Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Familie Schempp lebt in Hessen. Ihr Einfamilienhaus hat eine Wohnfläche von 150 qm. Das Grundstück ist 850 qm groß. Der Bodenrichtwert für das Grundstück beträgt 730 Euro/qm, der durchschnittliche Bodenrichtwert der Gemeinde liegt bei 756 Euro/qm.
So wird der Steuermessbetrag berechnet:
Fläche Grundstück × Flächenzahl = Flächenbetrag des Grundstücks 850 qm × 0,04 Euro/qm = 34 Euro
Fläche des Gebäudes × Flächenzahl = Flächenbetrag des Gebäudes 150 qm × 0,50 Euro/qm = 75 Euro
Flächenbetrag des Grundstücks × Steuermesszahl 34 Euro × 100 Prozent = 34 Euro plus Flächenbetrag des Gebäudes × Steuermesszahl + 75 Euro × 70 Prozent = 52,50 Euro = Ausgangsbetrag = 86,50 Euro
(Bodenrichtwert des Grundstücks / durchschnittlicher Bodenwert der Gemeinde)0,3= Faktor (730 Euro/qm / 756 Euro/qm)0,3 = 0,99
Ausgangsbetrag × Faktor = Steuermessbetrag 86,50 Euro × 0,99 = 85,64 Euro
Beträgt der Hebesatz zum Beispiel 540 %, zahlt Familie Schempp pro Jahr 462,22 Euro Grundsteuer. Quelle: www.grundsteuer.de
Eine exakte Berechnung nach dem Hessischen Grundsteuergesetz ist zurzeit noch nicht möglich, da die durchschnittlichen Bodenrichtwerte der Gemeinden nicht vorliegen. Diese werden voraussichtlich im Mai/Juni unter BORIS Hessen veröffentlicht. Über diesen Link finden sie Ihren individuellen Bodenrichtwert.
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