Ältere Heizkessel müssen ausgetauscht werden, wenn ein Eigentümerwechsel ansteht oder wenn sie älter als 30 Jahre sind. Das schreibt das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) vor. Doch es gibt Ausnahmen. Abgesehen davon: Allein in puncto Energieeffizienz lohnt es sich, eine alte Heizung zu modernisieren.
Grundsätzlich besteht bei Eigentümerwechsel (Erbschaft oder Kauf) die Pflicht zum Tausch von Heizkesseln, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgebaut worden sind. Außerdem müssen Heizkessel ausgetauscht werden, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und älter als 30 Jahre sind. Das gilt für Standardkessel und Konstanttemperaturkessel, mit einer Heizleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt.
Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.
Heizungen, die kein Öl oder Gas verwenden, wie Festbrennstoffkessel (z. B. Pellets).
Hauseigentümer*innen, die eine Immobilie mit maximal 2 Wohnungen schon seit 1. Februar 2002 als Selbstnutzer bewohnen; sie können Bestandsschutz geltend machen und dürfen weiterhin mit alter Technik heizen.
Ölheizungen, wenn die Eigentümer beweisen können, dass ein Austausch unwirtschaftlich wäre. Zum Beispiel könnte das in ländlichen Regionen der Fall sein, die nicht an das Gas- oder Fernwärmenetz angeschlossen sind und wo der Betrieb einer Wärmepumpe nicht realisierbar ist (auch Gasheizungen sind zunehmend keine zukunftsweisende Alternative mehr).
Kommt es jedoch zu einem Wechsel des Eigentums durch Erbe oder Kauf, müssen die neuen Eigentümer die Auflage innerhalb von 2 Jahren erfüllen. Sogar Kinder, die nach diesem Datum geerbt haben, gelten als neue Eigentümer, selbst wenn sie schon vor 2002 in der Immobilie lebten.
Ab 2026 erlaubt das GEG den Einbau einer Ölheizung nur noch sehr eingeschränkt:
Als Hybridheizung aus Ölheizung und Solarthermie oder Ölheizung und Wärmepumpe bleiben sie weiter erlaubt.
Wenn kein Anschluss an ein Fernwärmenetz oder Gasversorgungsnetz möglich ist und eine anteilige Deckung des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.
Wenn das Abschalten der Ölheizung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt.
Mit einem neuen Heizkessel verbessern Sie die Energieeffizienz der Immobilie maßgeblich: Damit schonen Sie die Umwelt und senken zudem die Wohnnebenkosten. Ein moderner Brennwertkessel spart nicht selten zwischen 20 und 30 % Energie ein.
Interessant ist auch, den Einsatz erneuerbarer Energien zu prüfen. Hier können Fördergelder abgerufen werden.
Anna Florenske/energie-fachberater.de/BundesBauBlatt