Rauchwarnmelder

Rauchwarnmelder

Einbaupflicht für Rauchwarnmelder

02.11.2014

Rauchwarnmelderpflicht in Baden - Württemberg ab 2015

Haben Sie in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus schon die Rauchwarnmelder eingebaut?

Rauchwarnmelderpflicht in Baden - Württemberg ab 2015
Rauchwarnmelder sind Lebenretter.
Foto: Claus Weis   © Siedlergemeinschaft Heinsheim
Laut Statistischem Bundesamt sterben jährlich ca. 500 Menschen in Deutschland bei Bränden, dreiviertel hiervon in Privatwohnungen. Gefährlich sind vor allem Brände die Nachts entstehen, da der Geruchsinn im Schlaf ausgeschaltet ist und viele Menschen den Brandgeruch und die Rauchschwaden nicht bemerken. Bereits nach zwei Minuten kann es zu spät sein und eine Rauchvergiftung zum Tode führen.

Eine Einbaupflicht für Rauchwarnmelder in Baden - Württemberg besteht bei Neubauten seit dem 10.07.2013. Für bereits bestehende Wohnungen und Häuser müssen Rauchwarnmelder bis spätestens 31.12.2014 installiert sein. Für den Einbau zeichnet sich der Eigentümer verantwortlich. Die Wartung und Inspektion der Rauchwarnmelder obliegt dem Bewohner / Mieter der Wohnung oder des Hauses, es sei den der Eigentümer übernimmt ausdrücklich, die Inspektion und Wartungspflicht !

Man darf gespannt sein, wie Ihre Versicherung im Schadensfall reagiert, sollten Sie keine Rauchwarnmelder installiert haben.

In welchen Räumen muss ein Rauchmelder installiert sein ?

Ein gesetzlich vorgeschriebener Mindestschutz besteht in:

  • Schlafzimmer

  • Kinderzimmer

  • Flure und Treppen, die als Rettungswege genutzt werden

Ein empfohlener Optimalschutz sollte bestehen in:

  • Wohnräumen und pro Etage mindestens ein Rauchwarnmelder

Keinerlei Ausstattung mit Rauchwarnmelder ist vorgeschrieben in:

  • Küche

  • Badezimmer

  • Sonstige Feuchträume

  • Keller

Ein Rauchwarnmelder sollte in der Raummitte waagerecht mit einen Mindestabstand von einem halben Meter zur Wand an der Decke befestigt werden.
Bei vermieteten Wohnungen ist der Vermieter für den Einbau verantwortlich. Die Investitionskosten können nur im Wege der Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB auf den Mieter umgelegt werden. Die laufenden Kosten des Betriebs können als "sonstige Betriebskosten" nach § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mietvertrag eine entsprechende Formulierung enthält.
Beim Kauf der Rauchwarnmelder raten die Experten von Billigprodukten ab. Zu empfehlen ist der Kauf dort, wo Sie auch fachlich beraten werden. Achten Sie beim Kauf auf das VdS Prüfzeichen oder KRIWAN-Zertifikat. Der Verband der Sachversicherer (VdS) und der TÜV-Nord zeichnen Geräte von besonderer Qualität mit diesen Gütesiegeln aus.

Weitere Informationen unter: Rauchwarnmelder retten Leben !

Quellen: www.verband-wohneigentum.de und www.baden-wuerttemberg.de

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