Nachträglicher "Aufpreis" für eine Küche nicht akzeptabel

Nachträglicher "Aufpreis" für eine Küche
nicht akzeptabel

23.08.2015

Einigen sich der Verkäufer eines Küchenfachgeschäftes und der Kunde auf eine Küche mit einer bestimmten Ausstattung sowie auf einen pauschalen Preis (hier in Höhe von 19.000 Euro), so darf der Küchenverkäufer später an dieser Pauschale nichts ändern. Das auch dann nicht, wenn das ausgesuchte Kochfeld zum Termin des Einbaus nicht mehr lieferbar ist und durch ein höherwertiges ersetzt wird.

In dem konkreten Fall hatte der Verkäufer außerdem 2 Positionen bei seiner Kalkulation übersehen (225 Euro für 1 Rückenwandverkleidung und 378 Euro für 1 Nischenrückwand), die er nachberechnete - insgesamt mit dem Kochfeld (für 200 Euro plus) 803 Euro. Zu Unrecht. Dass der Kunde freiwillig 425 Euro nachüberwiesen hat, könne zu keinem anderen Ergebnis führen.
Die restlichen 378 Euro, die das Küchenhaus eingeklagt hat, müssen nicht überwiesen werden. Es habe sich um einen Werkvertrag gehandelt, da die Firma die Einbaumöbel und -geräte nach einem auf die Küche zugeschnittenen Einbauplan geliefert, eingepasst und angeschlossen hat. Und durch den Pauschalpreisvertrag sollte der Erfolg, also das Werk als Ganzes, eben durch die vereinbarte Pauschale honoriert werden. (AG München, 159 C 7891/14)

Quelle: Verband Wohneigentum

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