Flüchtlingsunterkünfte integrierbar planen

Flüchtlingsunterkünfte integrierbar planen

02.10.2015

Flüchtlingsunterkünfte integrierbar planen

Verband Wohneigentum fordert klare gesetzliche Regeln bei der vorgesehenen Lockerung der Bauleitplanung

Bonn, 1. Oktober 2015 - Wohnen ist ein Grundbedürfnis. Angesichts der enormen Herausforderungen durch die in Europa und Deutschland Zuflucht suchenden Menschen, sind zügig politische Entscheidungen zu treffen, die auf die aktuelle Notsituation zielen. So findet heute am 1. Oktober 2015 die erste Lesung des Gesetzentwurfs zum Asylbeschleunigungsverfahren statt. Unter anderem soll das Bauplanungsrecht geändert, das heißt erleichtert und beschleunigt werden.

Der Verband Wohneigentum, bundesweit größter Verband der selbstnutzenden Wohneigentümer, begrüßt grundsätzlich das Ziel des Entwurfs. "Einheimische, Zugezogene und Migranten müssen in Sicherheit und mit privatem Raum für die Familie leben können. Das ist kein Luxus einzelner, sondern eine wesentliche Basis für das friedliche Miteinander in der Nachbarschaft", betont Hans Rauch, Präsident des Verbands Wohneigentum e. V. Aber auch die mittel- und langfristige Zukunftsperspektive im Wohngebiet muss "bei aller Eilbedürftigkeit" schon jetzt bedacht werden.

Der Gesetzentwurf sieht vor, in allen Baugebieten, so auch im nicht beplanten Innenbereich und im Außenbereich, vor dem Wintereinbruch auf die Schnelle mobile Unterkünfte und die Umnutzung leerstehender Gebäude zu ermöglichen. Einmal genehmigt, sollen solche Behelfsunterkünfte auf drei Jahre befristet sein. Ebenso soll in reinen Wohngebieten zugunsten "dringend benötigter Flüchtlingsunterkünfte" vom Bauplanungsrecht abgewichen werden können. Dieses "Sonderrecht" soll bis 31.12.2019 Grundlage von Genehmigungen sein. Der Verband Wohneigentum fordert einen bundesgesetzlichen Rahmen um sicherzustellen, dass in den Ländern und Kommunen bei allen noch so drängenden Maßnahmen mit Augenmaß vorgegangen wird.

  • Die geplante Ausnahmevorschrift soll ausdrücklich auf ein gebietsverträgliches Maß der Bebauung beschränkt werden. Die Kapazität der Unterkünfte muss in einem ausgewogenen Verhältnis zum betroffenen Quartier, der Siedlung oder Kommune oder dem Dorf stehen. Viele kleinere Einheiten entsprechend verteilt, sind Massenunterkünften vorzuziehen Der logistische Mehraufwand spart soziale und schließlich auch finanzielle Kosten.

  • Insbesondere in reinen Wohngebieten ist deren kleinteilige Struktur aufzugreifen und die Unterkünfte oder Umnutzung (beispielsweise von Schulen) in entsprechend überschaubarem Maß zu planen und zu realisieren.

  • Es muss obligatorisch sein, das integrationsfördernde Umfeld des Standorts zu prüfen und aktiv zu sichern. Dies ist von Anfang an zu gewährleisten, selbst bei Befristung von Notunterkünften.

  • Die geplante Befristung des jeweiligen Objekts auf drei Jahre ist mit einer gesetzlichen grundsätzlichen Rückbaupflicht zu sichern, unabhängig ob ein privater oder ein öffentlicher Eigentümer betroffen ist. Weitere Nutzungen wären im Rahmen der üblichen Bauleitplanung zu regeln.

  • Die Öffentlichkeit ist trotz Eilbedürftigkeit unbedingt und ausreichend zu beteiligen, wie dies im Rahmen der Bauleitplanung sonst auch vorgeschrieben ist. Denn damit ist ein notwendiges Forum geschaffen, um die betroffene ansässige Bevölkerung gründlich zu informieren, Ideen zu erörtern und gegebenenfalls Vorbehalte abzubauen.

Durch die geplanten Sonderregelungen kann allen Migranten schnell ein menschenwürdiges Obdach auf Zeit gewährt werden, auch denjenigen, die letzten Endes kein Bleiberecht erhalten. Doch das Ziel einer langfristigen Integration der Menschen, die dauerhaft in Deutschland bleiben, kann und muss von Anfang an durch eine gut überlegte Stadtentwicklung erleichtert werden.

Pressemitteilung des Verband Wohneigentum e.V.

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