Winterschäden: ausreichend versichert ?
Feuchtes Mauerwerk, berstende Wasser- oder Heizungsrohre, überlastete Dächer: Der Winter kann erhebliche Schäden nach sich ziehen. Diese Versicherungen helfen, den Schaden zu begrenzen:
Wohngebäudeversicherung
Zahlt in der Regel Schäden, die durch Feuer, Hagel, Sturm und Leitungswasser entstanden sind. Frostschäden sind mitversichert. Leitungen im Außenbereich sind nur abgedeckt, wenn dies ausdrücklich in der Police steht.
Versicherung gegen weitere Elementargefahren
Sichert äußere Schäden am Gebäude ab, zum Beispiel durch Schneedruck.
Muss unter Aufpreis extra mitversichert werden. Meist nur im Paket mit Gefahren wie Hochwasser, Erdbeben und Lawinengefahr zu bekommen.
Grundstücks-Haftpflichtversicherung
Als Grundstücksbesitzer haftet man für Gefahren, die vom Grundstück und vom angrenzenden Gehwegen und Zufahrten ausgehen. Stürzt ein Passant auf einem eisigen Gehweg oder löst sich ein Eiszapfen vom Dach und verletzt einen Besucher, dann springt die Haftpflichtversicherung der Person ein, die für das Räumen verantwortlich ist.
Die Mitgliedschaft im Verband Wohneigentum "Heinsheim am Neckar" beinhaltet die Haftpflicht-Versicherung einer Immobilie und dies von zur Zeit nur 40 €/Jahr.
Tipps für den SchadensfallMelden Sie den Schaden unverzüglich Ihrem Versicherer.
Versuchen Sie, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Sie sind dazu verpflichtet. Läuft etwa Leitungswasser aus, schließen Sie so schnell wie möglich den Haupthahn und bringen Sie das Mobiliar ins Trockene.
Schaffen Sie Beweise: Fotografieren Sie die gröbsten Schäden, wenn Sie die Schadenstelle nicht bis zu einer Besichtigung durch die Versicherung unverändert lassen können.
Melden Sie den Schaden unverzüglich Ihrem Versicherer.
Versuchen Sie, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Sie sind dazu verpflichtet. Läuft etwa Leitungswasser aus, schließen Sie so schnell wie möglich den Haupthahn und bringen Sie das Mobiliar ins Trockene.
Schaffen Sie Beweise: Fotografieren Sie die gröbsten Schäden, wenn Sie die Schadenstelle nicht bis zu einer Besichtigung durch die Versicherung unverändert lassen können.
Quelle: Verband Wohneigentum e.V.
Foto: Claus Weis