Grillsaison - was ist erlaubt, was nicht ?
Rechtstipp vom Verband Wohneigentum e.V.
Aus dem Nachbargarten steigen Rauchzeichen auf, im Nebenhaus läuft die Grillparty auf Hochtouren. Wer sich gestört fühlt, sollte zunächst das Gespräch suchen. Aber wann, wo und wie oft ist Grillen erlaubt ?
In unserem Rechtstipp gibt Rechtsanwalt Holger Schiller vom Verband Wohneigentum e.V. einen Überblick über die Rechtslage beim Grillen.
Ob Grillen erlaubt ist oder nicht, hängt davon ab, wie viel gegrillt wird und wie es sich im jeweiligen Einzelfall darstellt. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass das Grillen erlaubt ist, wenn man sich an gewisse Regeln hält. Generell gilt der Grundsatz: "Man darf so oft grillen, so lange der Nachbar dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird". Bei gelegentlichem Grillen wird sicherlich noch keine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn vorliegen.
Gegenseitig Rücksicht nehmen
Das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme sollte generell oberstes Prinzip sein. Der bloße Geruch des Grillguts ist beispielsweise noch kein Beschwerdegrund für einen Nachbarn. In den meisten Fällen ist es vielmehr der Qualm, der vor allem bei der Verwendung eines Holzkohlegrills zu einer Belästigung des Nachbarn führen kann. Das Grillen ist daher beispielsweise nach dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW dann verboten, wenn dadurch unbeteiligte Nachbarn erheblich belästigt werden, etwa durch Eindringen von Qualm und Rauch in deren Wohn- oder Schlafräume. Folglich ist jeder verpflichtet, beim Grillen darauf zu achten, dass der Nachbar nicht durch Qualm oder Gerüche belästigt wird.
Grillen auf dem Balkon
Das Grillen auf dem Balkon ist oft bereits durch die Hausordnung verboten. Ein Vermieter darf im Mietvertrag das Grillen grundsätzlich untersagen. Hält sich ein Mieter nicht daran, kann man ihm sogar kündigen. Das Landgericht Essen hat beispielsweise entschieden, dass durch mietvertragliche Regelungen sogar ein absolutes Grillverbot verhängt werden kann ? sowohl auf einem Holzkohlengrill als auch auf einem Elektrogrill.
Beeinträchtigung beweisen
Wer sich durch Grillen in der Nachbarschaft belästigt fühlt, kann vom Nachbarn fordern, dies zu unterlassen. Lenkt das Gegenüber nicht ein und kommt es zur Klage, liegt die Beweislast allerdings bei dem Kläger. Dieser muss die wesentliche Beeinträchtigung durch die Brutzelei im Freien nachweisen. Dies kann durch Zeugen geschehen, häufig wird der Nachweis einer Beeinträchtigung durch ein Sachverständigen-Gutachten zu führen sein. Weitere Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung können sich aus örtlichen Gegebenheiten ergeben (z.B. Windrichtungen, Rußablagerungen am Wohngebäude).
Keine einheitliche Rechtsprechung
Unser Tipp
Damit Rauch, Qualm oder Gerüche nicht ins Haus des Nachbarn eindringen können, sollte auf ein möglichst großer Abstand des Grills geachtet werden. Ferner ist es ratsam, auch um das gute nachbarschaftliche Verhältnis zu pflegen, den Nachbarn rechtzeitig über einen geplanten Grillabend zu informieren, damit dieser entsprechend Fenster und Türen geschlossen halten kann. Noch besser: den Nachbarn und seine Familie einfach mal zum Grillabend einladen.
Quelle: Verband Wohneigentum e.V.