Ein Lichtlein brennt - Weihnachtsdekoration

Ein Lichtlein brennt

Weihnachtsdekoration

11.12.2018

Weihnachtsbeleuchtung gilt nämlich hierzulande als eine anerkannte Sitte.
Weihnachtsbeleuchtung gilt hierzulande als eine anerkannte Sitte.   © Verband Wohneigentum Heinsheim am Neckar
In der dunklen Adventszeit erstrahlen viele Häuser im hellen Schein: Lichterketten, leuchtende Nikoläuse und blinkende Weihnachtssterne zieren Fassaden, Balkone und Hauseingänge. Dem einen zur Freude, dem anderen zum Leide. Was an Weihnachtsdekoration im Außenbereich erlaubt ist, erfahren Sie hier.

Bei Außenfassaden oder Balkonen ist zeitlich befristete Dekoration grundsätzlich erlaubt. Vorausgesetzt, die Lichterketten und Blink-Rentiere bleiben im ortsüblichen Rahmen. Was ortsüblich ist, zeigt ein Blick auf die Häuser im Wohnviertel. Die genauen Vorschriften zur Weihnachtsbeleuchtung sind regional unterschiedlich. Hausbesitzer finden sie in den Satzungen ihrer Städte oder Gemeinden.

Sicherheit ist wichtig

Von der Hausverzierung darf keine Gefahr ausgehen. Einem Urteil des Berliner Landgerichts zufolge muss die Dekoration so sicher angebracht sein, dass sie weder bei Schneelast, noch bei Wind herabstürzt (AZ: 65 S 390/09).

Licht kann stören. Daher ist es wichtig, beim Dekorieren immer Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Besonders blinkende Lichter, die ständig ihre Farben wechseln, können anderen lästig werden. Für Häuser an Straßen gilt: Der Lichterschmuck (auch der hinter dem Fenster) darf vorbeikommende Verkehrsteilnehmer nicht blenden oder irritieren.

Wenn es zuviel wird

Wenn die Beleuchtung besonders grell ins Schlafzimmer scheint und über das übliche Maß hinausgeht, können Nachbarn dagegen vorgehen. Nach Paragraf 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches haben sie einen Unterlassungsanspruch gegen die Verursacher. Das bedeutet: Der Eigentümer einer Immobilie kann vom Störer verlangen, die Beeinträchtigung zu entfernen.

Sollte das nicht erfolgreich sein, ist es möglich, auf Unterlassung zu klagen. Sich aber grundsätzlich gegen alle Lichterketten und Co. zu wehren, ist rechtlich jedoch nicht aussichtsreich: Weihnachtsbeleuchtung gilt nämlich hierzulande als eine anerkannte Sitte. (LG Berlin, AZ: 65S390/09).

Quelle: Verband Wohneigentum e.V.

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